Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 173/01 KI-generiert

Cameraman Unemployment Benefits and Duty to Mitigate Loss

Geschäftsnummer C 173/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1964-born individual, a trained cameraman, who has been engaged in various short-term film projects and applied for unemployment benefits starting from December 12, 1999. The Zurich office for economy and labor denied his claim, stating he was not available for work. The decision was contested and initially overturned by the Zurich social insurance court, which ruled in favor of the individual. However, the state secretary for economic affairs filed an administrative court appeal against this decision, arguing that the claimant should have sought longer-term employment outside his specific field and that his intermittent work pattern was a normal risk of his profession that should not be covered by unemployment insurance. The individual had consistently sought only temporary roles in his field without attempts to pursue stable employment.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 AVIV, Art. 11 Abs. 2 AVIG, Art. 6 AVIV, Art. 8 Abs. 1 AVIV, Art. 24 AVIG; Cameraman Unemployment Benefits and Duty to Mitigate Loss: The Zurich office for economy and labor denied his claim, stating he was not available for work. The decision was contested and initially overturned by the Zurich social insurance court, which ruled in favor of the individual. However, the state secretary for economic affairs filed an administrative court appeal against this decision, arguing that the claimant should have sought longer-term employment outside his specific field and that his intermittent work pattern was a normal risk of his profession that should not be covered by unemployment insurance. The individual had consistently sought only temporary roles in his field without attempts to pursue stable employment.

Schlagwörter

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Verlust des Arbeitsplatzes Versicherungsleistungsanspruch befristete Leistung Arbeitslosenversicherung Filmversicherung Arbeitsvermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 Abs. 1 AVIG
f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw.
Art. 8 AVIV
Es betrifft dies namentlich Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie beispielsweise Musiker, Schauspieler und Artisten ( Art. 8 AVIV in Verbindung mit Art.
Art. 11 Abs. 2 AVIG
Cited in the reasoning section discussing the scope of employment expectations for specific professions, which is implicitly related to the appeal's outcome regarding entitlement.
Art. 6 AVIV
Dem bei dieser Kategorie von Versicherten bestehenden erhöhten Risiko von Beschäftigungslücken wird durch die Nichtanrechnung des Arbeitsausfalles während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen ( Art. 6 AVIV in Verbindung mit Art.
Art. 8 Abs. 1 AVIV
Cited in the reasoning section regarding the conditions for ineligibility based on professional circumstances, relevant to the final decision on entitlement.
Art. 24 AVIG
Im Anwendungsbereich von Art. 24 AVIG ist die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit weniger streng zu beurteilen (ARV 2000 S.
Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV
4 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV und der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 390 Erw.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Cited implicitly via the lack of cost imposition (although the LTF article for costs, Art. 66, is the standard reference, the output requires citing only what is explicitly in the dispositive; since order 2 states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', only procedural/substantive articles used for the decision itself are typically extracted if no explicit cost article is cited in the dispositive. However, since this is an old decision potentially using precursors to LTF/BGG, and the dispositive only mentions costs generally, I will stick strictly to explicit citations if present. In this dispositive, only the annulment (Order 1) is directly based on legal grounds cited in the reasoning. Since no cost/legal aid article is explicitly cited in *Order 2*, I extract none of those.)

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw.
BGE 110 V 211
BGE 120 V 390
e AVIV und der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 390 Erw.
BGE 110 V 213
4c/bb und BGE 110 V 213 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited implicitly via the lack of cost imposition (although the LTF article for costs, Art. 66, is the standard reference, the output requires citing only what is explicitly in the dispositive; since order 2 states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', only procedural/substantive articles used for the decision itself are typically extracted if no explicit cost article is cited in the dispositive. However, since this is an old decision potentially using precursors to LTF/BGG, and the dispositive only mentions costs generally, I will stick strictly to explicit citations if present. In this dispositive, only the annulment (Order 1) is directly based on legal grounds cited in the reasoning. Since no cost/legal aid article is explicitly cited in *Order 2*, I extract none of those.)

Art. 11 Abs. 2 AVIG

Cited in the reasoning section discussing the scope of employment expectations for specific professions, which is implicitly related to the appeal's outcome regarding entitlement.

Art. 8 Abs. 1 AVIV

Cited in the reasoning section regarding the conditions for ineligibility based on professional circumstances, relevant to the final decision on entitlement.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 173/01

Urteil vom 7. Februar 2003

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien

Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt

und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

M.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch das Syndikat X.________

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. Mai 2001)

Sachverhalt:

A. Der 1964 geborene M.________ ist gelernter Kameramann und seit Jahren in zeitlich befristeten Engagements in verschiedenen Filmprojekten tätig. Er meldete sich am 9. November 1999 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Beginn einer neuen - vierten - Rahmenfrist vom 12. Dezember 1999 an. Mit Verfügung vom 10. Februar 2000 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten ab 12. Dezember 1999.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Entscheid vom 11. Mai 2001).

C. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das AWA auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeine Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3 je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass Versicherte, die auf Grund berufs- und arbeitsmarktspezifischer Umstände nicht in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen, nicht mehr grundsätzlich als vermittlungsunfähig gelten. Es betrifft dies namentlich Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen, wie beispielsweise Musiker, Schauspieler und Artisten ( Art. 8 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG ; vgl. BGE 110 V 211 ff. Erw. 2 und 3; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 79 zu Art. 15). Dem bei dieser Kategorie von Versicherten bestehenden erhöhten Risiko von Beschäftigungslücken wird durch die Nichtanrechnung des Arbeitsausfalles während einer bestimmten Wartezeit Rechnung getragen ( Art. 6 AVIV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 AVIG ; Gerhards, a.a.O., N 37 und 49 zu Art. 11). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte jedoch schon unter der Herrschaft des bis Ende 1983 gültig gewesenen Rechts klar, dass die Vermittlungsfähigkeit dann zu verneinen wäre, wenn der Versicherte - in casu ein Unterhaltungsmusiker - die Möglichkeit hätte, ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen, er dies aber nicht wollte ( BGE 120 V 390 Erw. 4c/bb, 110 V 213 Erw. 2a; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1c).

1.3 Die Situation eines Kameramannes und der Angehörigen der übrigen in Art. 8 Abs. 1 AVIV genannten Berufskategorien ist unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit mit derjenigen von Personen vergleichbar, die ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung halten. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, es liege eine Anspruch auf Differenzausgleich vermittelnde Zwischenverdiensttätigkeit vor, wenn sich eine versicherte Person nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken, einer Firma auf Abruf zur Verfügung hält, nachdem es ihr nicht gelungen ist, eine neue Vollzeitbeschäftigung zu finden (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 209). Im Anwendungsbereich von Art. 24 AVIG ist die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit weniger streng zu beurteilen (ARV 2000 S. 153 Erw.1d mit Hinweis).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIV und der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 390 Erw. 4c/bb und BGE 110 V 213 Erw. 2a ausgeführt, die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit habe in denjenigen Fällen zu unterbleiben, in welchen der Versicherte die einzelnen Arbeitsverhältnisse nicht von sich aus auf eine kurze Zeit begrenze - gewissermassen um sich eine freie Lebensführung zu ermöglichen -, sondern weil dieser Wechsel der ausgewiesenen Ausübung des Berufes entspreche. Da es an Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Beschwerdegegner die Möglichkeit gehabt hätte, ein Arbeitsverhältnis in seinem Beruf von voraussichtlich längerer Dauer einzugehen, und dieser grundsätzlich an einer dauerhaften 100%igen Stelle interessiert sei, gelte dieser als vermittlungsfähig.

2.2 Das Beschwerde führende seco wendet ein, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf überholter Rechtsprechung. Die Auflistung einer bestimmten Berufsgattung in Art. 8 AVIV entbinde nicht von der Stellensuche in einem berufsfremdem Bereich und damit von der Schadenminderungspflicht. Der Beschwerdegegner sei offenkundig nicht bereit, Dauerstellen ausserhalb seiner Berufe als Kameramann und Regisseur zu suchen und anzutreten. Unter diesen Umständen seien die für seine Tätigkeiten als normal zu bezeichnenden Arbeitsausfälle nicht über die Arbeitslosenversicherung zu entschädigen.

3.

3.1 Der Beschwerdegegner arbeitet seit Jahren als Kameramann. Die einzelnen Filmprojekte bei jeweils verschiedenen Produzenten und Regisseuren dauern jeweils nur einige Tage oder Wochen. In den ersten drei Rahmenfristen hat er diese Engagements jeweils als Zwischenverdienste abgerechnet.

3.2 Nicht anders als in jenen Fällen, in denen die Betroffenen ihre Arbeitskraft aus freien Stücken auf Abruf zur Verfügung halten und alsdann mit einer - von ihnen selbst zu tragenden - Verminderung oder einem Ausbleiben der Einsatznachfrage konfrontiert sind (ARV 2000 Nr. 29 S. 154 Erw. 2b, 1996/97 Nr. 38 S. 209), hat sich auch der Beschwerdegegner aus eigenem Antrieb als Kameramann für die Ausübung eines Berufes entschieden, in welchem häufig wechselnde und befristete Anstellungen auch nach seinen eigenen Angaben üblich sind und ein gewisser Arbeitsausfall zwischen zwei Engagements als normal bezeichnet werden muss. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er überhaupt eine Dauerstelle suchte. Seine sämtlichen Arbeitsbemühungen beschränkten sich stets auf die zeitlich befristeten Stellen als Kameramann. Es ist zwar verständlich, dass sich der Beschwerdegegner darauf konzentrieren will, seinen Beruf, bei dem er offenbar auch sehr viel Anerkennung findet, ausüben zu wollen. Wenn es aber diesem inhärent ist, dass sich Perioden mit Engagements mit solchen ohne Verdienstmöglichkeiten abwechseln, ist es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, dieses im Beruf selbst liegende Risiko abzudecken. Da der Beschwerdegegner die Entscheidung getroffen hat, sich ausschliesslich um Arbeit in seinem beruflichen Bereich zu bewerben, hat nicht die Gemeinschaft der Versicherten, sondern er selbst die Konsequenzen dieses Entschlusses zu tragen. Die gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 und 8 Abs. 1 AVIV um einen Tag verlängerte Wartezeit in gewissen Berufen entbindet nicht von der jedem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht. Dies würde einer nicht gerechtfertigten Privilegierung gleichkommen. Vielmehr hätte sich auch der Beschwerdegegner um berufsfremde Arbeitsstellen bemühen müssen. Dies umso mehr, als er nach bereits drei zurückgelegten Rahmenfristen wissen musste, dass die Chancen für ein Dauerengagement in seinem Beruf äusserst gering sind. Es geht nicht an, dass eine Berufsgattung, wie beispielsweise diejenige eines Kameramannes, von der Arbeitslosenversicherung dauernd unterstützt wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2001 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: