Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 172/04 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for LLC Partner with Collective Signing Authority

Geschäftsnummer C 172/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual and the Office for Economic Affairs and Labor regarding the individual's claim for unemployment benefits for the period of July 1 to September 19, 2003. The Office initially rejected the claim but later recognized eligibility starting September 20, 2003. The individual appealed this decision, arguing for the benefits during the earlier period. The lower court upheld the Office's decision, noting that the individual held a position similar to an employer by being a partner in a company registered in July 2003, which excluded him from receiving unemployment benefits. The determination of whether the individual retained this employer-like status until the official termination of his role was a key issue in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Benefits Denial for LLC Partner with Collective Signing Authority: The Office initially rejected the claim but later recognized eligibility starting September 20, 2003. The individual appealed this decision, arguing for the benefits during the earlier period. The lower court upheld the Office's decision, noting that the individual held a position similar to an employer by being a partner in a company registered in July 2003, which excluded him from receiving unemployment benefits. The determination of whether the individual retained this employer-like status until the official termination of his role was a key issue in the case.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitsausfall Arbeitslosigkeit Leistungseinstellung Haftung des Notars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 236
c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 Erw.
BGE 123 V 238
Auch eine vorübergehende Betriebseinstellung (100%ige Kurzarbeit) schliesst arbeitgeberähnliche Personen von der Arbeitslosenentschädigung aus ( BGE 123 V 238 Erw.
BGE 123 V 234
Shareholder-Director Barred from Unemployment Benefits
BGE 126 V 137
Nach der Rechtsprechung ( BGE 126 V 137 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This is the procedural rule applied for imposing costs, although in this case, no costs were levied (Art. 66 al. 1 LTF regulates court fees, and the refusal of fees is implicitly covered by the lack of citation or the explicit order not to levy fees).

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Although cited in the reasoning, it is not explicitly mentioned in the operative orders (dispositive) to justify the final decision.

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

Although cited in the reasoning, it is not explicitly mentioned in the operative orders (dispositive) to justify the final decision.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Although cited in the reasoning, it is not explicitly mentioned in the operative orders (dispositive) to justify the final decision.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

C 172/04

Urteil vom 5. Januar 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

D.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA), Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. Juni 2004)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. September 2003 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) den Anspruch von D.________ (geb. 1968) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Juli bis 19. September 2003 ab, anerkannte ihn aber ab 20. September 2003. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 25. November 2003.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Juni 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C. D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm vom 1. Juli bis 19. September 2003 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ), den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode vom 1. Juli bis 19. September 2003.

2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich ab 1. Juli 2003 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 25. Juli 2003 wurde er als Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu Zweien der Firma N.________ GmbH ins Handelsregister eingetragen. Damit nahm er in diesem Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung ein, weshalb er einerseits vom Anspruch auf Kurzarbeits-, anderseits aber auch von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen war. Dass die genannte Firma anfänglich inaktiv gewesen sein soll, ändert daran nichts. Auch eine vorübergehende Betriebseinstellung (100%ige Kurzarbeit) schliesst arbeitgeberähnliche Personen von der Arbeitslosenentschädigung aus ( BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb). Zudem ist es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die bei einer Firmenneugründung anfänglich noch fehlenden Einnahmen zu ersetzen (ARV 2002 S. 55 Erw. 2b). Kraft seines Mandates hatte der Beschwerdeführer es in der Hand, seinen Arbeitsausfall zu steuern und auf die Geschäftstätigkeit Einfluss zu nehmen. Die Rechtsprechung nach BGE 123 V 234 bezweckt nicht nur, dem ausgewiesenen Missbrauch an sich zu begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 242 Erw. 4). Dass der Beschwerdeführer in der hier streitigen Zeitspanne möglicherweise vermittlungsfähig gewesen wäre, vermag ihm keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verschaffen, so lang er die arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben hat (Urteil S. vom 7. August 2003, C 64/02).

2.2 Zu prüfen ist, bis wann der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung beibehielt. Nach der Rechtsprechung ( BGE 126 V 137 Erw. 5b mit Hinweisen; ARV 2000 Nr. 34 S. 179 Erw. 1 in fine) ist auf den Zeitpunkt des effektiven Rücktritts abzustellen, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht auf die Löschung im Handelsregister oder auf das Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urteil M. vom 19. Februar 2003, C 173/02). Vorliegend hat am 28. August 2003 eine Generalversammlung stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer auf seine Kollektivunterschrift verzichtete und Fr. 6000.- von seiner Stammeinlage von total Fr. 10'000.- an eine Drittperson übertrug. Die entsprechenden notariellen Urkunden datieren erst vom 19. September 2003. Am selben Tag wurde die Löschung auch im Tagebuch des Handelsregisters eingetragen. Auf dieses Datum ist abzustellen, denn selbst wenn die Generalversammlung am 28. August 2003 den Austritt des Beschwerdeführers beschlossen hat, blieb dessen Umsetzung in die Tat so lange ungewiss, als er nicht in eine rechtsgenügliche Form gekleidet wurde. Auch im erwähnten Urteil M. wurde der Austritt einer arbeitgeberähnlichen Person beschlossen; die entsprechenden Vorkehren beim Handelsregister folgten jedoch erst rund ein halbes Jahr später. In der Zwischenzeit behielt die angeblich ausgetretene Person ihre Befugnisse bei. Um derartige Entwicklungen zu unterbinden, muss vorliegend analog auf den Zeitpunkt der notariellen Urkunden abgestellt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 5. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: