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C 172/01 KI-generiert

The case involves an individual who was subjected to a three-day suspension of entitlement to unemployment benefits due to insufficient job-seeking efforts, as determined by the Economic and Labor Office of Aargau

Geschäftsnummer C 172/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subjected to a three-day suspension of entitlement to unemployment benefits due to insufficient job-seeking efforts, as determined by the Economic and Labor Office of Aargau. The individual appealed this decision, which was upheld by the Aargau Insurance Court. Subsequently, a further administrative appeal was filed, contesting the validity of the suspension. However, the higher court found that the arguments presented did not challenge the original decision's legitimacy effectively, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG; The case involves an individual who was subjected to a three-day suspension of entitlement to unemployment benefits due to insufficient job-seeking efforts, as determined by the Economic and Labor Office of Aargau: 2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Versicherungsleistung Beschäftigungsbeihilfen Genügen der Arbeitsbemühungen verursachter Arbeitsplatzverlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art.
Art. 36a Abs. 3 OG
36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.
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Volltext

[AZA 0]

C 172/01 Ge

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;

Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 6. Mai 2002

in Sachen

T.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

Mit Verfügung vom 15. Februar 2001 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA; vormals Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau [KIGA]) den 1956 geborenen T.________ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab 1. Januar 2001 für die Dauer von 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Mai 2001 ab.

T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in-dem er sein Begehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert. - Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb die Verwaltungsverfügung vom 15. Februar 2001 zu Recht besteht. Die vom Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2000 für die Dauer von 3 Tagen zu Recht verfügt worden ist. Es muss daher bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG , insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse SMUV, Aarau, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 6. Mai 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: