Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 171/00 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension for Failing to Apply for Assigned Work

Geschäftsnummer C 171/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, employed in a partially subsidized program for unemployed persons, faced a suspension of his unemployment benefits for 31 days due to his failure to apply for a job assigned to him by the Regional Employment Center within the required timeframe. The individual believed he had received a confirmation of a meeting instead of a job assignment and missed the opportunity to apply. A subsequent appeal to the Cantonal Recourse Commission challenging the decision was denied. The focus of the legal proceedings was on whether the individual had adequately met his obligations in seeking the assigned employment and the resulting consequences on his eligibility for unemployment compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 16 AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 16 Abs. 1 AVIG, Art. 132 OG, Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG; Unemployment Benefit Suspension for Failing to Apply for Assigned Work: The individual believed he had received a confirmation of a meeting instead of a job assignment and missed the opportunity to apply. A subsequent appeal to the Cantonal Recourse Commission challenging the decision was denied. The focus of the legal proceedings was on whether the individual had adequately met his obligations in seeking the assigned employment and the resulting consequences on his eligibility for unemployment compensation.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsvermittlung befristete Leistung Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 38
Anzufügen bleibt, dass arbeitslose Versicherte bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden haben, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden ( BGE 122 V 38 Erw.
BGE 123 V 152
BGE 122 V 40
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Although the text mentions Art. 132 OG (former procedural law), the final order I. rejects the appeal without citing a specific LTF/OG provision for the rejection itself (as is often the case when the appeal is substantively unfounded and the prior decision is upheld). However, since no explicit LTF/OG article is cited in the dispositive for the rejection of the appeal (I.), only the cited substantive and cost provisions are extracted.

Art. 16 Abs. 1bis AVIG

Cited as the former provision whose jurisprudence remains applicable regarding the scope of suspension relating to intermediate earnings.

Art. 16 AVIG

Cited in connection with Art. 30, concerning compliance with obligations, and specifically referenced regarding the duty to mitigate damages and the nature of intermediate earnings.

Art. 16 Abs. 1 AVIG

Cited regarding the duty of the insured person to read their mail regularly (duty to mitigate damages).

Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG

Cited to confirm that the suggested occupation was reasonable intermediate employment.

Art. 24 AVIG

Cited to determine the scope of the suspension in relation to entitlement to differential compensation for intermediate earnings.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Cited in connection with Art. 45 for establishing the duration of the suspension based on fault.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

This provision was cited as the substantive basis for correctly confirming the suspension of entitlement due to the rejection of a suggested reasonable job.

Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV

Cited in connection with Art. 30 for establishing the duration of the suspension based on fault.

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Volltext

[AZA 7]

C 171/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 31. Juli 2001

in Sachen

I.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft SYNA, Regionalsekretariat, Balfrinstrasse 1, 3930 Visp,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV), Sennereigasse 26, 3900 Brig, Beschwerdegegner,

und

Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten

A.- Der 1950 geborene I.________ war seit 1. Oktober 1998, befristet bis 1999, im Programm Y.________ für Arbeitslose zu 50 % als Einsatzleiter im Zwischenverdienst tätig. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV) wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit mit Wirkung ab 11. Februar 1999 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 29. März 1999). Zur Begründung wurde angegeben, er habe sich auf eine ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Verwaltungsstelle X.________ nicht gemeldet.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, ab (Entscheid vom 11. April 2000).

C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Rekurskommission und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben.

Das RAV verweist auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Rekurskommission hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 16 AVIG ), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu bekräftigen ist, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Anzufügen bleibt, dass arbeitslose Versicherte bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden haben, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden ( BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dabei ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass er sich auf die zugewiesene 50 %-Tätigkeit bei der Verwaltungsstelle X.________ nicht innert zwei Tagen schriftlich beworben hat, wie dies vom RAV im Zuweisungsschreiben vom 8. Februar 1999 gefordert worden war.

3.- a) Nach der Stellungnahme des Versicherten vom 6. März 1999 und der vorinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift öffnete dieser den Brief des RAV vom 8. Februar 1999 zwar am 10. Februar 1999, war aber der Meinung, es werde darin ein Besprechungstermin bestätigt. Erst eine Woche später habe er bemerkt, dass es sich um eine Stellenzuweisung handelte. Nachdem er den Personalverantwortlichen der potentiellen Arbeitgeberin daraufhin telefonisch nicht habe erreichen können, habe dieser ihm am nächsten Tag mitgeteilt, dass die Stelle bereits anderweitig besetzt worden sei. Im Übrigen wäre diese Arbeit ohnehin nicht mit seinem Einsatz beim Programm Y.________ zu vereinbaren gewesen.

Dazu hat die Rekurskommission zutreffend erwogen, infolge seiner verspäteten Vorsprache bei der Verwaltungsstelle X.________ habe der Beschwerdeführer eine mögliche Anstellung verhindert, was sie mit der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG gleichgesetzt hat.

b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus dem Umstand, dass der Versicherte den Inhalt des Zuweisungsschreibens erst eine Woche nach dessen Empfang zur Kenntnis genommen hat, kann dieser ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Blick darauf, dass er als Arbeitsloser in der fraglichen Zeit lediglich einer 50 %igen befristeten Zwischenverdiensttätigkeit nachging, musste er mit weiteren Stellenzuweisungen rechnen. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ( Art. 16 Abs. 1 AVIG ) durfte deshalb erwartet werden, dass er seine Post regelmässig durchlas und sich in der Lage befand, auf entsprechende Schreiben des RAV - auch kurzfristig - zu reagieren. Bei der Verwaltungsstelle X.________ waren nachmittägliche Arbeitseinsätze geplant, während der Versicherte seine Tätigkeit beim Programm Y.________ gemäss den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unregelmässig, jedoch nicht "auf Abruf" auszuüben hatte. Entgegen der Behauptung des Versicherten deutet nichts darauf hin, dass eine Koordination der Arbeitszeiten bei der Verwaltungsstelle X.________ und beim Programm Y.________ in gegenseitiger Absprache nicht möglich gewesen wäre.

c) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände lassen sich die Annahme eines schweren Verschuldens sowie die Festlegung der Einstellungsdauer auf 31 Tage im Rahmen der Ermessensprüfung ( Art. 132 OG ; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht beanstanden.

Da es sich im Übrigen bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare Zwischenverdienstarbeit ( Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ) handelt, hat die Einstellung nur so weit zu erfolgen, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich für die Tätigkeit bei der Verwaltungsstelle X.________ übersteigt ( Art. 24 AVIG ; vgl. die in BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb dargelegte Rechtsprechung zu alt Art. 16 Abs. 1bis AVIG , welche auch unter dem neuen, am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Art. 16 AVIG anwendbar bleibt).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, der Arbeitslosenkasse SYNA, Brig, dem Kantonalen Arbeitsamt,

Sitten, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 31. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: