Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 169/03 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Voluntary Job Termination Without Medical Justification

Geschäftsnummer C 169/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was disqualified from unemployment benefits for a period of 31 days due to self-inflicted unemployment after voluntarily terminating her employment without securing a new job. This decision, made by the cantonal unemployment insurance fund, was upheld by the administrative court. The individual subsequently filed an appeal, seeking to reverse the prior rulings. The court examined the circumstances surrounding her termination, including claims of health-related unfitness for work, and assessed whether the duration of the disqualification was justified based on existing legal provisions concerning self-inflicted unemployment. The court concluded that the disqualification was warranted and appropriate given the absence of sufficient justification for her actions.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Voluntary Job Termination Without Medical Justification: This decision, made by the cantonal unemployment insurance fund, was upheld by the administrative court. The individual subsequently filed an appeal, seeking to reverse the prior rulings. The court examined the circumstances surrounding her termination, including claims of health-related unfitness for work, and assessed whether the duration of the disqualification was justified based on existing legal provisions concerning self-inflicted unemployment. The court concluded that the disqualification was warranted and appropriate given the absence of sufficient justification for her actions.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit freiwillige Versicherung Krankenversicherung fristlose Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 238
Insbesondere ist, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen rechtsprechungsgemäss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen ( BGE 124 V 238 Erw.
BGE 125 V 414
Juli 2002 abgelehnt hat und welche die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich anficht, fehlt es auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am Anfechtungsgegenstand ( BGE 125 V 414 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This procedural provision likely governed the decision to not enter a finding on a portion of the appeal (lack of subject matter/anfechtungsgegenstand).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the taxing/levying of court costs, applicable as the court decided not to levy costs.

Art. 93 BGG

Although the decision refers to 'Verwaltungsgerichtsbeschwerde' (an older term, likely the equivalent of an appeal under the LTF/BGG framework), the procedural decision is to dismiss the appeal in part due to lack of a subject matter, which typically corresponds to inadmissibility rules like Art. 93 LTF/BGG.

Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG

This provision relating to the reasonableness of the job was mentioned as implied context when assessing the fault, though the primary sanction relies on Art. 30 AVIG and Art. 45 AVIV.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

This provision establishes the rule that entitlement to benefits must be suspended if the insured person terminated employment without having another job secured, which is the factual basis for the rejection.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

This provision defines the degree of fault (heavy fault) resulting from terminating employment without securing a new job, which the court affirmed as applicable.

Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV

This provision defines the range of suspension days (31 to 60 days) applicable in cases of heavy fault, which was used to assess the penalty period.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 169/03

Urteil vom 30. September 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

O.________, 1970, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 4. Juni 2003)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern O.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab dem 1. Juni 2002 in der Anspruchsberechtigung ein und bestätigte ihre Auffassung auf Einsprache hin mit Entscheid vom 2. Dezember 2002.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Juni 2003 ab.

C. O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2002.

Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, insbesondere Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ), und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV ) sowie die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz (Urteil S. vom 20. April 2001, C 155/00; ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 14 zu Art. 30) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Grundsätze zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen.

2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erwogen, dass die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als selbstverschuldet gilt, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war. Dies trifft bei der Beschwerdeführerin unbestrittenerweise zu, weshalb sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zumutbarkeit wurden bereits vom kantonalen Gericht entkräftet und vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen rechtsprechungsgemäss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen ( BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb).

3. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.

3.1 Bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor. Nach Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV ist in diesen Fällen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis zu 60 Tagen zu verhängen, sofern nicht entschuldbare Gründe vorgebracht werden können. Der Grundsatz von Art. 45 Abs. 3 AVIV bildet nach der Rechtsprechung jedoch lediglich die Regel, von der beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen und auch eine mildere Sanktion verhängt werden darf (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c; Urteil C. vom 10. Januar 2002, C 195/00).

3.2 Solche besonderen Umstände sind nicht glaubhaft gemacht. So sind die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, dauerte ein Arbeitsweg nicht länger als zwei Stunden und war der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG zuzumuten; dies gilt umso mehr, als die dafür beanspruchte Zeit als Arbeitszeit angerechnet wurde. Inwieweit das Privatleben beeinträchtigt wurde, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Versicherte ab dem 1. März 2002 nur noch mit einem Pensum von 80 % arbeitete.

3.3 Damit ist von der Regel von Art. 45 Abs. 3 AVIV auszugehen und ein schweres Verschulden anzunehmen, das mit mindestens 31 Einstelltagen zu sanktionieren ist. Die Arbeitslosenkasse hat mit der Anordnung von 31 Einstelltagen das gesetzliche Mindestmass gewählt. Die Verfügung vom 29. Oktober 2002 ist daher nicht zu beanstanden.

4. Bezüglich der Verfügung vom 31. Oktober 2002, mit welcher die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 19. Juni bis zum 31. Juli 2002 abgelehnt hat und welche die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich anficht, fehlt es auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am Anfechtungsgegenstand ( BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 30. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: