Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 163/02 KI-generiert

Claimant's Management Role and Denial of Unemployment Benefits

Geschäftsnummer C 163/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual born in 1952 filed for unemployment benefits after being denied such assistance by an unemployment fund on March 21, 2001, following instructions from the relevant authorities. The denial was based on the individual's position in a company, where they held a management role that was deemed to be employer-like, disqualifying them from receiving unemployment benefits. The individual contested this decision, arguing for their eligibility for benefits covering the period from February 1, 2000, to February 28, 2001. The governing tribunal found that the applicant had not permanently exited the company and had retained the characteristics of an employer-like person, which ultimately led to the conclusion that their application for benefits was an attempt to circumvent regulations concerning short-time work compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant's Management Role and Denial of Unemployment Benefits: The denial was based on the individual's position in a company, where they held a management role that was deemed to be employer-like, disqualifying them from receiving unemployment benefits. The individual contested this decision, arguing for their eligibility for benefits covering the period from February 1, 2000, to February 28, 2001. The governing tribunal found that the applicant had not permanently exited the company and had retained the characteristics of an employer-like person, which ultimately led to the conclusion that their application for benefits was an attempt to circumvent regulations concerning short-time work compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsanspruch Kurzarbeitsentschädigung Handelsregister verursachter Arbeitsplatzverlust erwerbstätige Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 V 236
c AVIG ) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift im Bereich der Arbeitslosenentschädigung ( BGE 123 V 236 Erw.
BGE 127 V 467
März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which were waived in the dispositive ('Es werden keine Gerichtskosten erhoben').

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This provision concerning exclusion from short-time work compensation was the substantive legal basis for the administrative decision being reviewed, as referenced in the reasoning.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 163/02

Urteil vom 12. Februar 2003

II. Kammer

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

W.________, 1952, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Tellstrasse 31, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Mai 2002)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 21. März 2001 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI auf Anweisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) den Anspruch von W.________ (geb. 1952) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2000.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2002 ab.

W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Februar 2000 bis 28. Februar 2001 sei zu bejahen.

Die Arbeitslosenkasse und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift im Bereich der Arbeitslosenentschädigung ( BGE 123 V 236 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2000.

2.1 Verwaltung und Vorinstanz begründeten die Verneinung dieses Anspruchs damit, dass die Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Position in der Firma X.________ innehabe. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister sei sie dort Mitglied mit Einzelunterschrift in der Verwaltung, welcher auf Grund der Statuten zugleich die Funktion der Geschäftsleitung zukomme. Je nach Auftragslage sei sie seit 1990 wiederholt entlassen und später erneut angestellt worden. Dabei habe sie aber nie diejenigen Eigenschaften endgültig aufgegeben, welche sie zu einer arbeitgeberähnlichen Person gemacht hätten. Auch die Entlassung auf 1. Februar 2000 sei kein endgültiges Ausscheiden aus der Firma X.________ gewesen. Dass sie unter solchen Umständen Antrag auf Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung stelle, komme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gleich.

2.2 Angesichts ihrer im Handelsregister festgehaltenen Funktion nimmt die Beschwerdeführerin in der Firma X.________ eine arbeitgeberähnliche Position ein. Dass ein Kollektiv von mehreren Personen die Genossenschaft leitet, ändert daran nichts, zumal die Versicherte die Einzelunterschriftsberechtigung stets beibehalten hat. Damit blieb sie in der Lage, die Entscheidungen der Firma X.________ massgebend mit zu beeinflussen. Unter solchen Umständen könnte sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erheben. In den verschiedenen Perioden, während welcher die Genossenschaft über zu wenig Aufträge verfügte, wurde denn auch nie Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Vielmehr hat die Firma X.________ die Beschwerdeführerin jeweils entlassen, um sie später, wenn das Ausmass der vorhandenen Arbeit wieder angestiegen war, erneut anzustellen. Der Handelsregistereintrag blieb dabei jeweils unverändert, womit die Beschwerdeführerin gegen aussen weiterhin als arbeitgeberähnliche Person in Erscheinung trat. Das Ausscheiden aus der Firma X.________ war somit nie definitiv, sondern stets nur vorübergehend und abhängig von der jeweiligen Auftragslage. Dass die Versicherte diejenigen Eigenschaften nicht aufgegeben hatte, welche sie zu einer arbeitgeberähnlichen Person machten, zeigt sich exemplarisch daran, dass das leitende Kollektiv, somit auch die Beschwerdeführerin, jeweils bestimmte, wer bei schlechter Auftragslage wie viel arbeiten durfte, wer dagegen entlassen und bei verbesserter Geschäftslage wieder angestellt wurde. Demnach behielt die Versicherte die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in der Firma X.________ anstellen zu lassen, womit auch der ihr erwachsene Arbeitsausfall unkontrollierbar blieb. Bei den mehrfachen Entlassungen lag somit jeweils eine typische Kurzarbeitssituation vor. Indem die Beschwerdeführerin, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erheben konnte, gerade für eine solche Periode Arbeitslosenentschädigung beantragte, versuchte sie in rechtsmissbräuchlicher Weise die Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung zu umgehen. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Dass bei den jeweiligen Entlassungen wegen der anfallenden Gebühren auf eine Änderung des Handelsregistereintrages verzichtet worden sei, genügt angesichts der verbindlichen Wirkung dieses Eintrages nicht, um die arbeitgeberähnliche Stellung als endgültig beendet anzusehen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 12. Februar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: