Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 161/98 KI-generiert

Unemployment Guarantee Application Barred by Forfeiture Period

Geschäftsnummer C 161/98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for a loss risk guarantee with special daily allowances related to a self-employment project but was initially denied by the cantonal employment office due to delays and the individual's concurrent part-time employment. The decision was partially contested, with the cantonal insurance court returning the issue of daily allowances back to the employment office but dismissing other aspects of the complaint. The individual subsequently filed an administrative court appeal seeking a mandate for the guarantee and allowances. However, the appeal was primarily focused on eligibility based on a missed submission deadline for the application, leading to an examination of procedural adherence regarding claims for support in self-employment.

Legislator-Regeste

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Art. 71a Abs. 1 AVIG, Art. 71a Abs. 2 AVIG, Art. 95d Abs. 1 AVIV, Art. 35 OG, Art. 24 VwVG, Art. 19 Abs. 4 AVIV; Unemployment Guarantee Application Barred by Forfeiture Period: The decision was partially contested, with the cantonal insurance court returning the issue of daily allowances back to the employment office but dismissing other aspects of the complaint. The individual subsequently filed an administrative court appeal seeking a mandate for the guarantee and allowances. However, the appeal was primarily focused on eligibility based on a missed submission deadline for the application, leading to an examination of procedural adherence regarding claims for support in self-employment.

Schlagwörter

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Verwirkungsfrist Verlust des Arbeitsplatzes Taggeldleistungen Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherungsorgan Trust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

{T 7}

C 161/98 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Lustenberger, Rüedi und Bundesrichterin

Widmer; Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 21. Oktober 1999

in Sachen

S.________, 1956, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde-

gegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 24. September 1996 wies das Kan-

tonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA),

St. Gallen, das Gesuch des 1956 geborenen S.________ um Ge-

währung einer Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggel-

dern für das Projekt X.________ zufolge Verspätung ab. Da

er zudem neben der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit

noch eine unselbständige Teilzeitstelle bekleide, könne auf

Grund des vorgelegten Konzepts nicht von einer wirtschaft-

lich tragfähigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Vollzeit-

beschäftigung) ausgegangen werden, so dass er auch keinen

Anspruch auf besondere Taggelder habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver-

sicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teil-

weise gut, dass es die Angelegenheit zur Prüfung des An-

spruchs auf besondere Taggelder an das kantonale Amt zu-

rückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid

vom 27. Februar 1998).

C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragt zur Hauptsache, das KIGA sei zu verpflichten, ihm

eine Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggeldern zu

gewähren. Auf die weiteren Anträge sowie die Begründung

wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das kantonale Amt verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999

Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) hat

sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der

Frage der besonderen Taggelder nach Art. 71a Abs. 1 AVIG

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu

prüfen ist daher einzig, ob der Beschwerdeführer im Lichte

von Art. 71a Abs. 2 AVIG Anspruch auf eine Verlustrisiko-

garantie mit besonderen Taggeldern hat.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass-

geblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Über-

nahme von Verlustrisiken mit und ohne besondere Taggelder

zu Gunsten von Versicherten oder von Arbeitslosigkeit be-

drohten Versicherten, die eine dauernde selbständige Er-

werbstätigkeit aufnehmen wollen ( Art. 71a und 71b AVIG ),

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Nach Art. 95d Abs. 1 AVIV ist das Gesuch um Übernahme

des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern innert der

ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der

kantonalen Amtsstelle einzureichen. Dabei handelt es sich

um eine Verwirkungsfrist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen-

versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], Nr. 74 und 635 Fn. 1217; von Kaenel, Arbeitslosen-

versicherung, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Stellenwechsel und

Entlassung, Reihe Handbücher für die Anwaltspraxis,

Ziff. 11.50 Fn. 109), deren Nichtwahrung das Erlöschen des

Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder einer Erstreckung

noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von

Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wiederherstellung

(zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE 112 V 255

Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110 Ib 94

Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich ( BGE 114 V 123 f.

Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer besuchte ab 7. Dezember 1995

die Stempelkontrolle. Das Gesuch um Übernahme des Verlust-

risikos mit besonderen Taggeldern wurde unbestrittenermas-

sen aber erst am 28. Februar 1996, mithin nach Ablauf der

zehnwöchigen Frist des Art. 95d Abs. 1 AVIV , eingereicht,

weshalb sich die vorinstanzlich bestätigte Ablehnungsver-

fügung nicht beanstanden lässt. Was hiegegen in der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu

einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann der

Ansprecher aus dem Umstand, dass ihm das KIGA den Grund-

und Hauptkurs am Institut Y.________ bewilligt hat, nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Ferner sind die Organe der

Arbeitslosenversicherung (vorbehältlich Art. 19 Abs. 4 AVIV

[in Kraft gewesen bis Ende 1996; neuer Art. 20 Abs. 4 AVIV ,

in Kraft seit 1. Januar 1997]) von Verfassungs wegen nicht

von sich aus gehalten - spontan, ohne vom Versicherten

angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf

drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Das gilt

auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher

Leistungen (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. August

1999, C 125/97). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz

wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge

unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb

der gesetzlich statuierten Verpflichtung liegende Aufklä-

rung im Sinne der Rechtsprechung aufdrängen. Dies ist vor-

liegend aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die

Anwendung des Vertrauensschutzes sind somit nicht erfüllt.

Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine

Rechtsgrundsatz, dass niemand aus seiner eigenen Rechts-

unkenntnis Vorteile ableiten kann ( BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa

mit Hinweisen), weshalb eine Wiederherstellung der abgelau-

fenen Frist unter diesem Titel nicht gerechtfertigt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, es

seien ihm "Wiedergutmachung bzw. Schmerzensgeld" sowie ein

Betrag von Fr. 50 000.- für die im Zusammenhang mit dem

Rechtsstreit entstandenen Folgekosten zu gewähren, kann

darauf nicht eingetreten werden, da das Eidgenössische Ver-

sicherungsgericht nur zur Beurteilung von Streitigkeiten

auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts zustän-

dig ist ( Art. 128 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Ar-

beitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 1999

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.