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C 150/99 KI-generiert

Claimant Fails to Overturn Unemployment Benefit Suspension for Voluntarily Quitting Without Good Cause

Geschäftsnummer C 150/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1942-born individual who was deemed to have been self-employed and thus responsible for his unemployment after voluntarily terminating his employment without securing another position, leading to a 33-day suspension of his entitlement to benefits from the public unemployment insurance fund. The individual contested this decision, arguing for the reinstatement of benefits and the cancellation of waiting days that he claimed were improperly assigned. However, the court ultimately upheld the initial ruling, determining that the individual had no valid excuse for leaving his job and that he had a duty to remain employed until he could secure another suitable position. The court also noted that the medical reasons provided for his resignation were insufficient to justify his actions.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 16 AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG; Claimant Fails to Overturn Unemployment Benefit Suspension for Voluntarily Quitting Without Good Cause: The individual contested this decision, arguing for the reinstatement of benefits and the cancellation of waiting days that he claimed were improperly assigned. However, the court ultimately upheld the initial ruling, determining that the individual had no valid excuse for leaving his job and that he had a duty to remain employed until he could secure another suitable position. The court also noted that the medical reasons provided for his resignation were insufficient to justify his actions.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch verursachter Arbeitsplatzverlust Arbeitslosigkeit Verpflichtungsgrund ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 414
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, although the decision explicitly states that no court costs are levied (Art. II).

Art. 16 AVIG

This provision concerning the limit of the duty to mitigate damages (reasonableness) was mentioned as correctly applied in the reasoning leading to the final decision.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

This provision concerning the duty to mitigate damages was mentioned as correctly applied in the reasoning leading to the final decision.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

This provision concerning the suspension of entitlement due to self-inflicted unemployment was the central legal basis for the original decision upheld by the Tribunal.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

This provision, in conjunction with Art. 45 Abs. 2 AVIV, deals with the determination of the duration of suspension, which was upheld.

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

This provision defines self-inflicted unemployment in case of voluntary termination without a promised reasonable job, which was central to the case and mentioned as correctly applied.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

This provision, in conjunction with Art. 30 Abs. 3 AVIG, concerns the assessment of the duration of suspension, which was upheld.

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Volltext

[AZA 7]

C 150/99 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 3. August 2000

in Sachen

M.________, 1942, Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Aarau, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- Mit Verfügung vom 28. September 1998 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den 1942 geborenen M.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 19. August 1998 für die Dauer von 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. März 1999 ab.

C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sowie die Aufhebung der 5 Wartetage des Monats November 1997.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 33 Tage. Insoweit dieser nicht nur die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, sondern darüber hinaus die Aufhebung der 5 Wartetage des Monats November 1997 beantragt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei durch eigenes Verschulden verursachter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ), der Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, namentlich bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten ohne anderweitig zugesicherte zumutbare Stelle ( Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ) sowie die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Grundsatz der Zumutbarkeit ( Art. 16 AVIG ) als Grenze der Schadenminderungspflicht ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ) im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe ( Art. 44 Abs. 1 lit. b

AVIV ). Darauf kann verwiesen werden.

3.- Die Vorinstanz ist nach eingehender Würdigung der Akten zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer neuen Stelle seine Arbeit niedergelegt hat, obwohl es ihm zuzumuten gewesen wäre, an der betreffenden Stelle bis zum Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu bleiben. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber im Schreiben vom 16. Oktober 1998 geschilderten betrieblich-personellen Umstände entgeht der Beschwerdeführer in Anbetracht des hohen Risikos, nach einer Selbstkündigung arbeitslos zu werden, dem Vorhalt eines im unteren Bereich anzusiedelnden schweren Verschuldens nicht. Die Einstellung von 33 Tagen hält daher der Angemessenheitsprüfung stand. Daran vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die - veranlasst durch einen entsprechenden Hinweis im vorinstanzlichen Entscheid - erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Gründe. Aus der der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Kopie vom Kurzaustrittsbericht des Dr. med. L.________, Spital X.________, vom 14. Juli 1998 geht nämlich einzig hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1994 an einer koronaren Herzkrankheit leidet und in der Zeit vom 13. bis 14. Juli 1998 wegen Schweissausbruch, Nausea und rezidivierendes Erbrechen am Morgen des 13. Juli vorübergehend hospitalisiert wurde. Aus dem Bericht ist mit keinem Wort die medizinische Notwendigkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. Schliesslich macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, das Beibehalten der Arbeitsstelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Tatsächlich beschränkt er sich lediglich auf die chronologische Aufzählung der im Juli und Oktober 1998 erfolgten Spitalaufenthalte, ohne weiter darauf einzugehen, ob vor allem das Ereignis im Juli Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. August 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: