Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 15/02 KI-generiert

The case involves an individual who was employed as a part-time assistant at a university and subsequently applied for unemployment benefits after his contract was terminated

Geschäftsnummer C 15/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was employed as a part-time assistant at a university and subsequently applied for unemployment benefits after his contract was terminated. Despite being registered for job placement services and claiming unemployment compensation, the employment authority rejected his request due to a lack of ability to find work. The individual argued against this decision, citing his belief that he would return to his previous job and his completion of qualifications for a new career in IT mediation. The lower court upheld the denial of benefits, stating that he was not actively seeking suitable employment, as he was primarily focused on his educational commitments. The individual then pursued further legal action, contesting the ruling on various grounds, including the need for legal representation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 152 OG; The case involves an individual who was employed as a part-time assistant at a university and subsequently applied for unemployment benefits after his contract was terminated: Despite being registered for job placement services and claiming unemployment compensation, the employment authority rejected his request due to a lack of ability to find work. The individual argued against this decision, citing his belief that he would return to his previous job and his completion of qualifications for a new career in IT mediation. The lower court upheld the denial of benefits, stating that he was not actively seeking suitable employment, as he was primarily focused on his educational commitments. The individual then pursued further legal action, contesting the ruling on various grounds, including the need for legal representation.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung administrative Entlassung Arbeitsvermittlung Arbeitsfähigkeit unentgeltliche Rechtspflege Teilzeitarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 15 Abs. 1 AVIG
dass das kantonale Gericht die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG
1 AVIG ) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ), zur Pflicht des Arbeitslosen, Stellen zu suchen und diese Bemühungen zu belegen ( Art.
Art. 17 Abs. 1 AVIG
f AVIG ), zur Pflicht des Arbeitslosen, Stellen zu suchen und diese Bemühungen zu belegen ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere bezüglich der Vermittlungsbereitschaft als Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit ( BGE 125 V 58 Erw.
Art. 36a Abs. 3 OG
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ), dargelegt hat - nicht bereit war, eine andere Stelle anzunehmen,
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 152 OG
135 in Verbindung mit Art. 152 OG ; BGE 125 II 275 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 125 V 58
1 AVIG ) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere bezüglich der Vermittlungsbereitschaft als Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit ( BGE 125 V 58 Erw.
BGE 110 V 208
BGE 125 II 275
152 OG ; BGE 125 II 275 Erw.
KI-generiert

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Volltext

[AZA 0]

C 15/02 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Ferrari und Frésard; Gerichtsschreiberin

Durizzo

Urteil vom 23. Mai 2002

in Sachen

E.________, 1968, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt, Boulevard de Pérolles 24, 1700 Freiburg, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

In Erwägung,

dass E.________, geb. 1968, vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 1998 sowie ab 16. April 1999 als diplomierter Assistent zu 50 % bei der Fakultät X.________ der Universität Y.________ angestellt war und ausserdem in einer Ausbildung zum IT-Mediator stand,

dass die Universität das Dienstverhältnis per

30. April 2000 gekündigt hat, dass sich E.________ am 3. April 2000 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab 1. April 2000 Arbeitslosenentschädigung beantragt hat, dass das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg sein Begehren um Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 26. April 2001 wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit ab 1. Mai 2000 abgelehnt hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Dezember 2001 abgewiesen hat,

dass E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragt,

dass er ferner um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht,

dass das Amt für den Arbeitsmarkt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass das kantonale Gericht die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ), zur Pflicht des Arbeitslosen, Stellen zu suchen und diese Bemühungen zu belegen ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere bezüglich der Vermittlungsbereitschaft als Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit ( BGE 125 V 58 Erw. 6a) sowie der Vermittlungsfähigkeit in Fällen, in denen die versicherte Person auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b und 1998 Nr. 40 S. 231 Erw. 3c), zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg am 31. Juli 2000 mitgeteilt hat, dass er die seitens der Universität ausgesprochene Kündigung angefochten habe und mit einer Gutheissung seiner Beschwerde sowie Wiederaufnahme der Arbeit in Kürze rechne,

dass er mit Schreiben vom 16. August 2000 zuhanden der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Weiteren angab, er habe mittlerweile alle Prüfungen seiner Ausbildung zum IT-Mediator abgeschlossen und beschäftige sich nun noch mit seiner Diplomarbeit, welche er innerhalb von 15 Wochen und nach seinem Zeitplan mit einem Aufwand von 16 Stunden pro Woche fertigstellen müsse,

dass er am 5. Dezember 2000 den Nachweis von acht - allesamt am 31. Juli 2000 versandten - Bewerbungen für Arbeitsstellen als IT-Mediator erbrachte und zu erkennen gab, dass er "schon des Längeren" ein Einkommen erziele und die "Dienste (der Arbeitslosenkasse) nicht mehr in Anspruch nehme",

dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ), dargelegt hat - nicht bereit war, eine andere Stelle anzunehmen,

dass er nämlich bis Ende Juli 2000 davon überzeugt war, als Assistent an die Universität zurückkehren zu können,

dass er sich auch später nicht darum bemüht hat, eine Teilzeitstelle zu finden, die er neben der Fertigstellung seiner Diplomarbeit hätte ausüben können, obwohl er keine Aussicht auf eine Vollzeitstelle als IT-Mediator und deshalb auch nicht auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hatte (vgl. BGE 110 V 208 f. Erw. 1, bestätigt in ARV 1998 Nr. 40 S. 231 Erw. 3c),

dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, soweit sie überhaupt sachbezüglich sind und nicht bereits vorinstanzlich entkräftet wurden, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen,

dass das kantonale Gericht die Vermittlungsfähigkeit, namentlich im Sinn der Vermittlungsbereitschaft, nach dem Gesagten zu Recht abgesprochen und die Anspruchsberechtigung verneint hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass das Begehren um Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen den stellvertretenden Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg mangels Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unzulässig ist,

dass dem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht stattgegeben werden kann (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG ; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des

Kantons Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: