Claimant v. Unemployment Insurance: Residence Requirement for Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was employed and subsequently laid off for economic reasons. He applied for unemployment benefits but was deemed ineligible by the Cantonal Unemployment Insurance Office due to a lack of residency requirement fulfillment in Switzerland. After appealing this decision, the case was evaluated by a Cantonal Arbitration Commission, which upheld the initial denial. The individual further contested the ruling, asserting that he met the necessary criteria for residency. The proceedings primarily focused on whether the individual maintained a "habitual residence" in Switzerland during the relevant period, given his relocation to France and his limited presence in Switzerland.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Unemployment Insurance: Residence Requirement for Benefits: He applied for unemployment benefits but was deemed ineligible by the Cantonal Unemployment Insurance Office due to a lack of residency requirement fulfillment in Switzerland. After appealing this decision, the case was evaluated by a Cantonal Arbitration Commission, which upheld the initial denial. The individual further contested the ruling, asserting that he met the necessary criteria for residency. The proceedings primarily focused on whether the individual maintained a "habitual residence" in Switzerland during the relevant period, given his relocation to France and his limited presence in Switzerland.
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KI-generiertThis provision was implicitly applied as the decision states that no court costs are levied (no assessment of costs against the losing party).
The substantive requirement derived from this article (residence in Switzerland) was the main basis for upholding the rejection of unemployment benefits.
Volltext
[AZA 7]
C 149/01 Vr
II. Kammer
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 13. März 2002
in Sachen
S.________, 1958, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- S.________ (geboren 1958) arbeitete ab 1. Dezember 1998 für die B.________ AG. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde ihm per 30. Juni 2000 gekündigt. Am 8. Mai 2000 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab
1. Juli 2000 an. Mit Verfügung vom 27. November 2000 stellte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (nachfolgend: Amtsstelle) fest, dass S.________ ab 1. Juli 2000 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und die bereits geleisteten Taggelder durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (nachfolgend:
Arbeitslosenkasse) zurückzufordern seien.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (nachfolgend: Schiedskommission) mit Entscheid vom 12. März 2001 ab.
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, seine vorinstanzliche Beschwerde sei gutzuheissen.
Die Amtsstelle enthält sich in ihrer Stellungnahme eines Antrags. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz erfüllt.
2.- Für die Beurteilung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB massgebend. Vielmehr ist diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der versicherten Person in der Schweiz befindet, sie die Absicht hat, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten und zudem ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt ( BGE 125 V 466 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz muss nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden, erfüllt sein (SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 Erw. 3a).
3.- Der Beschwerdeführer ist seit seiner Rückkehr aus Nigeria im Juni 1998 in X.________ (CH) an der Adresse seiner Eltern gemeldet. Nach Beendigung seiner Tätigkeit und Aufgabe seiner Wohnung in W.________ (CH) im Juni 2000 hat er per 1. Juli 2000 zusammen mit seiner Freundin in Y.________ (F) eine 4-Zimmerwohnung gemietet. Diese kündigte er bereits im September 2000 auf Ende des Jahres. Anlässlich der Befragung durch die Amtsstelle am 22. November 2000 gab er an, dass er keinen Mietvertrag für die Adresse in X.________ (CH) vorzeigen könne, da er bei seinen Eltern gemeldet sei und eigentlich in Frankreich wohne. Er halte sich etwa zwei Nachmittage die Woche in der Wohnung seiner Eltern auf und schlafe sehr selten dort, da er ja in Frankreich wohne. Bei der Wohnung in Y.________ (F) handle es sich eigentlich um einen Zweitwohnsitz; er sei dort nicht gemeldet. Die amtliche Post lasse er sich an die Adresse in X.________ (CH) schicken, die private nach Y.________ (F).
Auf Grund dieser Aussagen ist mit Vorinstanz und Verwaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Daran vermögen auch seine übrigen Einwände nichts zu ändern. Unerheblich ist, ob er einen Teil seiner Arbeitslosenentschädigung als Alimente an seine in der Schweiz und von ihm getrennt lebende Familie bezahlen muss. Auch der Umstand, dass er in der Wohnung seiner Eltern nach wie vor über ein eigenes Zimmer verfügt und sich dort an zwei Nachmittagen pro Woche mit seinem in der Nähe lebenden Sohn trifft, ist nicht massgebend, solange er sich nicht vorwiegend dort aufhält (Urteile P. vom 31. Juli 2001, C 303/00, und S. vom 19. September 2000, C 73/00). Ebenfalls unbeachtlich ist, wo er sich angemeldet hat und seine Steuern bezahlt. Selbst wenn er die Absicht hatte, bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle wieder in die Schweiz zurückzukehren, ändert dies nichts daran, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt im massgebenden Zeitpunkt in Frankreich lag. Seine Übernachtungen in Z.________ (CH) im November 2000 im Zusammenhang mit seiner neuen Arbeitsstelle sind auch nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt in X.________ (CH) zu begründen.
4.- Die kantonale Amtsstelle hat im Zweifelsfallverfahren einzig zu prüfen, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Diesbezüglich ist ihr Entscheid für die Arbeitslosenkasse bindend. Diese hat ihrerseits im Rückforderungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen, insbesondere jene der zweifellosen Unrichtigkeit, erfüllt sind ( BGE 126 V 399 ).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Verfügung der Amtsstelle. Soweit diese sich auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen bezieht, ist sie für die Arbeitslosenkasse nicht verbindlich; denn es liegt allein in der Kompetenz dieser Kasse, zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben sind und eine Rückforderung zu erfolgen hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 13. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: