Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 146/01 KI-generiert

The case involves a request for the waiver of a debt resulting from an overpayment of unemployment benefits, which was initially denied by the regional economic and labor office due to a lack of good faith on the part of the applicant

Geschäftsnummer C 146/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for the waiver of a debt resulting from an overpayment of unemployment benefits, which was initially denied by the regional economic and labor office due to a lack of good faith on the part of the applicant. The applicant, who had been receiving unemployment benefits while planning to open a kindergarten, appealed to the social insurance court, which ordered further investigations. After further review, the office maintained its denial of the waiver, again citing insufficient good faith. The social insurance court ultimately upheld this decision, leading the applicant to challenge it in the federal tribunal, arguing that his request for a waiver of the repayment should be granted. Central to the dispute is whether the applicant could reasonably expect the benefits were rightly claimed, given his knowledge of the uncertain status of his application for special benefits to support self-employment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 95 AVIG, Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 95 Abs. 2 AVIG, Art. 71a AVIG; The case involves a request for the waiver of a debt resulting from an overpayment of unemployment benefits, which was initially denied by the regional economic and labor office due to a lack of good faith on the part of the applicant: 1.- Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückerstattungsschuld. Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG ( BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Verzicht auf Lohnansprüche besondere Wiederherstellung Arbeitslosigkeit grobe Fahrlässigkeit Treu und Glauben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 OG
Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG ( BGE 122 V 223 Erw.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 95 AVIG
2.- a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der Versicherung, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (Abs.
Art. 47 Abs. 1 AHVG
b) Nach der Rechtsprechung sind die zu den Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG entwickelten Regeln auf das Erlassverfahren nach Art.
Art. 95 Abs. 2 AVIG
1 AHVG entwickelten Regeln auf das Erlassverfahren nach Art. 95 Abs. 2 AVIG analog anzuwenden ( BGE 126 V 50 Erw.
Art. 71a AVIG
Während dieser Zeit bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung, ohne dass über den - ihn vom Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen befreienden - Anspruch auf besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 71a AVIG ) bereits entschieden worden wäre.
Art. 134 OG
4.- Da der Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 122 V 223
132 OG ( BGE 122 V 223 Erw.
BGE 126 V 50
2 AVIG analog anzuwenden ( BGE 126 V 50 Erw.
BGE 112 V 103
Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt ( BGE 112 V 103 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

C 146/01 Go

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 13. Februar 2002

in Sachen

F.________ , Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügung vom 14. September 1998 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) das Gesuch des 1965 geborenen F.________ um Erlass der von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, rechtskräftig verfügten Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung während der Kontrollperioden Juni bis November 1996 im Gesamtbetrag von Fr. 29'601. 60 zufolge fehlender Gutgläubigkeit ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 14. September 1998 aufhob und die Sache an das AWA zurückwies, damit dieses nach weiteren Abklärungen über den Erlass der Rückforderung erneut befinde.

In der Folge lehnte das AWA das Erlassgesuch gestützt auf zusätzliche Beweiserhebungen wiederum mit der Begründung ab, es fehle an der Voraussetzung des guten Glaubens (Verfügung vom 20. Juli 1999).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2001 ab, überwies jedoch die Akten an das AWA, damit dieses über das noch hängige Gesuch um besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine beschwerdefähige Verfügung erlasse.

C.- F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei seinem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu entsprechen.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückerstattungsschuld. Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG ( BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der Versicherung, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War der Leistungsempfänger gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (Abs. 2 Satz 2).

b) Nach der Rechtsprechung sind die zu den Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG entwickelten Regeln auf das Erlassverfahren nach Art. 95 Abs. 2 AVIG analog anzuwenden ( BGE 126 V 50 Erw. 1b ). Danach liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich Leistungsempfängerinnen und -empfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.

Der gute Glaube entfällt zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt ( BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a, 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b).

c) Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum innern Tatbestand und ist daher eine Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann ( BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen).

3.- a) Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts arbeitete der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni bis November 1996 in einem Arbeitspensum von mindestens 80 % auf die Eröffnung eines Kindergartens X.________ hin, welchen er künftig zusammen mit seiner Partnerin im Status als Selbstständigerwerbender zu führen beabsichtigte. Während dieser Zeit bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung, ohne dass über den - ihn vom Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen befreienden - Anspruch auf besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 71a AVIG ) bereits entschieden worden wäre.

b) Das kantonale Gericht hat die Frage, ob der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit seines Leistungsbezug tatsächlich bewusst war, nicht abschliessend beantwortet.

Es verneinte den guten Glauben mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich zwischen Juni und November 1996 wohl wiederholt nach dem Stand der Prüfung seines Gesuchs um besondere Taggelder erkundigt, doch sei er bei gebotener Aufmerksamkeit zu keinem Zeitpunkt zur Annahme berechtigt gewesen, ein entsprechender Anspruch stehe fest.

Da den Akten keine verbindliche behördliche Zusicherung besonderer Taggelder entnommen werden könne und der Beschwerdeführer im Übrigen eine solche auch nicht behaupte, habe er die Arbeitslosenentschädigung im fraglichen Zeitraum in der Hoffnung, nicht aber in berechtigtem Vertrauen auf deren Rechtmässigkeit bezogen. Nichts daran zu ändern vermöge auch der - gemäss telefonischer Beweisauskunft einer Angestellten der Arbeitslosenkasse vom 16. April 1999 auf mündliche Anfrage beim damaligen Arbeitsamt Wallisellen hin angefügte - Vermerk auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" des Monats September 1996, wonach die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit als gut befunden werde, die besonderen Taggelder bewilligt würden und "alles (...) beim KIGA" sei. Insbesondere könne unter den gegebenen Umständen von der Einholung einer schriftlichen Beweisauskunft abgesehen werden.

c) Was der Beschwerdeführer hiegegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbringt, ist nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Auch wenn die geltend gemachten Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung zutreffen sollten, kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Ermittlung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen nicht die Rede sein, was umso mehr gilt, als es den beanstandeten Punkten an Rechtserheblichkeit fehlt (vgl. Erw. 1 hievor). Sodann liegt in Würdigung der gesamten Umstände keine Verletzung wesentlicher Verfahrensmaximen darin, dass die Vorinstanz die Richtigkeit der telefonischen Beweisauskunft vom 16. April 1999 nicht schriftlich bestätigen liess. Denn selbst wenn zweifelsfrei feststünde, dass der Vermerk von einer Angestellten der Arbeitslosenkasse (Frau S.________) stammt und sein Inhalt den telefonischen Angaben des Arbeitsamtes W.________ (Herr M.________) tatsächlich entspricht, liesse sich nicht auf Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Dieser wusste, dass die Zusprechung besonderer Taggelder in der alleinigen Zuständigkeit des AWA liegt. Es konnte daher von ihm erwartet werden, dass er die Aussagen der Angestellten des Arbeitsamtes Wallisellen sowie der Arbeitslosenkasse betreffend die Erfolgschancen seines Gesuchs mit Vorsicht genoss. Namentlich durfte er die Feststellung im Vermerk auf dem Formular zum "Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen", dass die besonderen Taggelder bewilligt würden, bei gebotener Aufmerksamkeit nicht als verbindliche Zusicherung auffassen. Dass sich der Beschwerdeführer der Ungewissheit seines Anspruchs auf besondere Taggelder durchaus bewusst war, zeigen nicht zuletzt seine wiederholten Nachfragen bei den Behörden. Daraus, dass diese die gebotene Kooperation zeitweilig vermissen liessen, kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

4.- Da der Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).

Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 13. Februar 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: