Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 144/99 KI-generiert

Insolvency Compensation Claim Barred by Forfeiture Period

Geschäftsnummer C 144/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who claimed unpaid wages totaling CHF 20,000 from her employer, citing reasons such as unpaid overtime, insufficient minimum wage, and improper compensation for a 13th month salary. After the employer declared insolvency in June 1996, the claimant applied for insolvency compensation from the public unemployment insurance fund for additional wage claims amounting to CHF 22,196.05. However, her request was denied on the grounds that the employer was not yet insolvent at the time of her claims. An appeal against this decision was rejected due to the late submission of her insolvency compensation claim, as it was required to be submitted no later than 60 days following the publication of the employer's bankruptcy.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 114 Abs. 1 am, Art. 51 AVIG, Art. 53 Abs. 1 AVIG, Art. 53 Abs. 2 AVIG, Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG; Insolvency Compensation Claim Barred by Forfeiture Period: After the employer declared insolvency in June 1996, the claimant applied for insolvency compensation from the public unemployment insurance fund for additional wage claims amounting to CHF 22,196.05. However, her request was denied on the grounds that the employer was not yet insolvent at the time of her claims. An appeal against this decision was rejected due to the late submission of her insolvency compensation claim, as it was required to be submitted no later than 60 days following the publication of the employer's bankruptcy.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Verwirkungsfrist Versicherungsleistungsbegehren Pflichtleistung Haftungsdauer Kognitionsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 36
Es kann im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerdeführerin vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen ( BGE 122 V 36 Erw.
BGE 123 V 107
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist ( BGE 123 V 107 Erw.
BGE 118 II 330
2 AVIG ), die als solche von Amtes wegen zu beachten ist ( BGE 118 II 330 ).
BGE 114 V 354
Secretary v. Unemployment Fund (Timeliness of Insolvency Compensation Claim)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG

Cited in the context where the lower court incorrectly assumed the relevant insolvency condition.

Art. 51 AVIG

Cited when discussing the substantive condition for entitlement to insolvency compensation.

Art. 53 Abs. 1 AVIG

Cited when discussing the time limit (60 days) for filing the claim for insolvency compensation.

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Volltext

C 144/99 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 15. Februar 2000

in Sachen

P.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch die X.________,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Place du Midi 40, Sitten, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sion

A.- P.________ arbeitete vom 16. Dezember 1992 bis 30. November 1994 bei K.________. Mit Schreiben vom 10. Februar 1995 liess sie beim Arbeitgeber Lohnnachzahlungen von Fr. 20'000. - geltend machen mit der Begründung, sie habe Überstunden geleistet, der gesamtarbeitsvertragliche Mindestlohn sei unterschritten worden und die Abgeltung des 13. Monatslohns mit zusätzlichen vier Wochen Ferien sei nicht zulässig. Am 7. Februar 1996 leitete sie Klage über Fr. 20 000. - beim Kantonalen Schiedsgericht für Arbeitsstreitigkeiten ein. Die Einigungsverhandlung vom 27. Februar 1996 blieb erfolglos. Am 18. Juni 1996 eröffnete das Bezirksgericht Westlich Raron und Leuk auf Grund der Insolvenzerklärung den Konkurs über den Arbeitgeber. Die Konkurseröffnung wurde am 28. Juni 1996 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Mit Eingabe vom 6. Mai 1997 stellte P.________ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis Antrag auf Insolvenzentschädigung für zusätzlich geltend gemachte Lohnforderungen im Zeitraum 16. Dezember 1992 bis 30. November 1994 im Gesamtbetrag von Fr. 22 196. 05. Dieses Begehren lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 18. September 1997 ab, da der Arbeitgeber im November 1994 noch nicht insolvent gewesen sei und es als zweifelhaft erscheine, ob die Versicherte nicht mehr Einfluss auf die Eintreibung ihrer Forderung hätte nehmen können.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sion, mit Entscheid vom 25. März 1999 wegen verspäteter Geltendmachung des Insolvenzentschädigungsanspruchs ab.

C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Feststellung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.

Arbeitslosenkasse und Bundesamt für Wirtschaft und

Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

Im weitern ist das Gericht nicht an die Begründung der Begehren in den Rechtsschriften gebunden (Art. 114 Abs. 1 am Ende OG in Verbindung mit Art. 132 OG ). Es kann im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerdeführerin vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen ( BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen).

2.- a) Gemäss Art. 51 AVIG (lit. a in der bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung, Abs. 1 lit. a in der ab 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Fassung) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer nach Art. 53 Abs. 1 AVIG seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist ( BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1995 Nr. 21 S. 124 Erw. 1a; vgl. auch ARV 1996 Nr. 13 S. 70 Erw. 1a zu Art. 53 Abs. 2 AVIG ), die als solche von Amtes wegen zu beachten ist ( BGE 118 II 330 ).

b) Aus den Akten ergibt sich, was sämtliche Verfahrensbeteiligten übersehen, dass die Konkurseröffnung über den Arbeitgeber bereits im SHAB Nr. 124 vom 28. Juni 1996 publiziert worden ist. Eine Kopie dieser Publikation befindet sich in den vorinstanzlichen Akten (9 B/43). Ausserdem hat die Gerichtskanzlei des Kantonalen Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 19. August 1996 die Beschwerdeführerin über die Konkurseröffnung orientiert und sie darauf hingewiesen, dass sie bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in Brig einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stellen solle. Unter diesen Umständen kommt auch eine Wiederherstellung der Frist nicht in Betracht. Nicht massgebend ist die zweite Publikation im SHAB Nr. 83 vom 2. Mai 1997, wonach der am 18. Juni 1996 eröffnete Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werde (vgl. auch BGE 114 V 354 ). Das Gesuch um Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1997 erweist sich daher als verspätet, wie dies das kantonale Gericht im Ergebnis ebenfalls richtig festgestellt hat, allerdings unter Annahme des Insolvenztatbestandes nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG .

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sion, dem Kantonalen Arbeitsamt, Sion, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 15. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: