Installer Repayment Obligation for Seasonal Short-Time Work Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a business owner who applied for short-time work compensation due to a slowdown in operations between late 1999 and early 2000. Initially granted compensation for a specified period, the employment office later disputed the claim, asserting that the work disruptions were seasonally driven and thus ineligible for compensation. Following a recovery demand by the employment fund for overpaid compensation, the business owner appealed the decision, arguing good faith in believing he was entitled to the benefits. The appeal was ultimately rejected by the cantonal commission, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. Throughout the proceedings, it was established that the work loss was indeed seasonal and that proper legal criteria were not met for the compensation request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 54a AVIV, Art. 2 ZGB, Art. 9 BV; Installer Repayment Obligation for Seasonal Short-Time Work Compensation: Initially granted compensation for a specified period, the employment office later disputed the claim, asserting that the work disruptions were seasonally driven and thus ineligible for compensation. Following a recovery demand by the employment fund for overpaid compensation, the business owner appealed the decision, arguing good faith in believing he was entitled to the benefits. The appeal was ultimately rejected by the cantonal commission, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. Throughout the proceedings, it was established that the work loss was indeed seasonal and that proper legal criteria were not met for the compensation request.
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KI-generiertThe constitutional guarantee of good faith in public law is mentioned in the reasoning, but it is not cited in the operative part.
This is an assumed cost provision. However, since the actual decision does not cite any article governing the merits or procedure in its dispositive (Order 1 declares dismissal without citing a specific article for this), and Order 2 only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing a basis for this decision (like Art. 69 para. 2 lit. a aLTF which would apply here, or Art. 66 LTF), no procedural or merit provisions from the reasoning are included under the strict rule.
The general principle of good faith is mentioned in the reasoning when examining the appellant's arguments, but it is not cited in the operative part.
The provision concerning seasonal causality of work stoppages, referenced in the reasoning regarding the correct application of legal principles, but not explicitly cited in the dispositive.
The provision concerning the normal operating risk, referenced in the reasoning regarding the correct application of legal principles, but not explicitly cited in the dispositive.
The provision concerning the duty of the authority to reclaim undue benefits, referenced in the reasoning regarding the correct application of legal principles, but not explicitly cited in the dispositive.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 144/02
Urteil vom 16. September 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Treuhandbüro X._________,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
(Entscheid vom 30. April 2002)
Sachverhalt:
A. A.________, Inhaber einer Installationsfirma mit einem Angestellten, reichte am 25. Oktober 1999 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein, worauf das Kantonale Arbeitsamt, Sitten, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. November bis 31. Dezember 1999 bejahte (Verfügung vom 9. November 1999). Am 21. Dezember 1999 meldete A.________ erneut Kurzarbeit für die Zeit vom 2. Januar bis 28. Februar 2000 an. Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 erhob das Kantonale Arbeitsamt Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den letztgenannten Zeitraum. Es führte aus, nicht entschädigungsberechtigt seien Ausfallstunden, die auf saisonale Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen seien. Der Betrieb habe gegenüber der Kasse die Aufteilung der saisonalen Ausfallstunden vorzunehmen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI von A.________ die ihm am 17. April 2000 für die Monate Januar und Februar 2000 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 3356.20 zurück, da der Arbeitsausfall saisonal bedingt gewesen sei.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, mit Entscheid vom 30. April 2002 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der angefochtenen Rückforderungsverfügung.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum normalen Betriebsrisiko ( Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG ), zur Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit sowie zur saisonalen Bedingtheit von Arbeitsausfällen ( Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG ; ARV 1999 Nr. 10 S. 51 Erw. 4a mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen über die Pflicht der Verwaltung zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen ( Art. 95 Abs. 1 AVIG ) sowie über die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision ( BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 399 Erw. 1, 122 V 21 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass der Bundesrat den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen durch Art. 54a AVIV (in Kraft seit 1. Januar 2000) konkretisiert hat. Danach gelten Beschäftigungsschwankungen als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren. Damit sollen vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen werden ( BGE 121 V 374 Erw. 2a; nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 7. August 2002, C 62/02).
2.
2.1 Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden ergibt sich, dass er bereits in den Vergleichsmonaten Januar und Februar der beiden Vorjahre 1999 und 1998 einen ähnlich hohen Arbeitsausfall wie im Jahre 2000 erlitten hatte. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält er fest, der Arbeitsausfall im Januar und Februar 2000 sei gleich gewesen wie in den entsprechenden Monaten der beiden Vorjahre. Weiter räumt er selber ein, dass im Winter Neuinstallationen oder Sanierungen nicht durchgeführt werden können. Dieser Arbeitsausfall erweist sich daher als saisonal begründet, weshalb er nicht entschädigt werden kann.
In Würdigung der Aktenlage war die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2000 zweifellos unrichtig. Zudem erfüllt der zurückgeforderte Betrag von Fr. 3356.20 das Kriterium der erheblichen Bedeutung (ARV 2000 Nr. 40 S. 211 Erw. 3b), sodass die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.2 Letztinstanzlich wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in guten Treuen annehmen können, dass Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung bestehe, nachdem sein seriös ausgefülltes Gesuch akzeptiert worden sei. Zudem sei sein Unternehmen nicht auf Rosen gebettet.
Auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 2 ZGB ), wie er im öffentlichen Recht Geltung hat ( Art. 9 BV ; BGE 127 V 258 Erw. 4b, 121 V 66 Erw. 2a; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3a), kann sich nur berufen, wer im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Verfügung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung 4; BGE 121 V 66 Erw. 2a). Dies ist zu verneinen, da der blosse Verbrauch von Geldmitteln bzw. deren Weiterleitung an den Arbeitnehmer nicht als Disposition gelten kann. Im Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die Rückzahlungsverpflichtung den Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt ist erst und nur bei der Behandlung eines allfälligen Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen (ARV 1999 Nr. 40 S. 238).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, dem Kantonalen Arbeitsamt, Sitten, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: