Unemployment Benefits Sanction Upheld for Insufficient Job Search Efforts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was employed as a leader in corporate communications from August 2002 until July 2004 and subsequently sought unemployment benefits after registering for job placement services. The regional unemployment office suspended the individual's claims for nine days, citing insufficient job search efforts. The individual appealed this decision, arguing that they had not been properly informed about the expected number of job applications. However, the appeal was rejected by the Zurich Social Insurance Court, which upheld the suspension based on the individual’s inadequate job search participation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Benefits Sanction Upheld for Insufficient Job Search Efforts: The regional unemployment office suspended the individual's claims for nine days, citing insufficient job search efforts. The individual appealed this decision, arguing that they had not been properly informed about the expected number of job applications. However, the appeal was rejected by the Zurich Social Insurance Court, which upheld the suspension based on the individual’s inadequate job search participation.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the dispositive, the court's decision to not levy court costs implies the application of the general rule on costs, which is typically Art. 66 LTF (or its predecessor in the context of the EVG, which is often implicitly applied when costs are waived).
The court upheld the sanction for insufficient personal job search efforts, which is based on this article.
This article, in conjunction with Art. 45 Abs. 2 AVIV, determines the duration of the sanction, which the court found appropriate.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 14/06
Urteil vom 6. September 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
C.________, 1961, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 9. Januar 2006)
Sachverhalt:
A. Der 1961 geborene C.________ war vom 5. August 2002 bis 31. Juli 2004 bei der A.________ AG als Leiter Gruppenkommunikation tätig. Am 7. Juli 2004 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 23. November 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 9 Tage ab 1. Oktober 2004 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 6. Januar 2005).
B. Die vom Versicherten hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2006 ab.
C. C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen und des Einspracheentscheides.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur erforderlichen Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen ( BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) sowie zur Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ( BGE 131 V 472 ; Urteile W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05, Erw. 4, und H. vom 29. September 2005, C 199/05, Erw. 2.2).
2.
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer während der von Februar bis Juli 2004 dauernden Kündigungsfrist durchschnittlich um vier Arbeitsstellen pro Monat und in den Kontrollmonaten August und September 2004 um je fünf Arbeitsstellen beworben hat.
2.2 Bereits in der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift hat der Versicherte anerkannt, dass die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht nicht genügen. Er macht indessen geltend, dass ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) über die Anzahl der von ihm erwarteten Bewerbungen hätte aufklären müssen und die Unterlassung dieser Information eine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG darstelle.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung vermag denn auch ein Versicherter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn ihm der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sondern erst anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihm monatlich erwartet werden (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 23. Mai 2006, C 50/06). Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Beratungspflicht ( Art. 27 Abs. 2 ATSG ) im Falle des hier am Recht stehenden Versicherten vor, hätte dieser doch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres selber erkennen können und müssen, dass die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht bei weitem ungenügend waren.
2.3 Bei dieser Sachlage ist die verfügte Einstellungsdauer von 9 Tagen, welche im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens liegt, nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: