Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 137/06 KI-generiert

Swiss National Denied Unemployment Benefits After Austrian Employment

Geschäftsnummer C 137/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after working as a manager in Austria until March 2005, returned to Switzerland and applied for unemployment benefits. He received benefits from the Austrian insurance provider until he moved back and registered for job placement in Zurich. However, his claim for Swiss unemployment compensation was denied by the Zurich unemployment fund, which stated he did not meet the eligibility requirements based on his employment history and contributions made while working in Austria. The subsequent appeals to the social insurance court upheld the denial, prompting the individual to seek further legal recourse from a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 71 Abs. 1 Bst, Art. 71 Bst, Art. 121 lit. a AVIG, Art. 1 Bst; Swiss National Denied Unemployment Benefits After Austrian Employment: He received benefits from the Austrian insurance provider until he moved back and registered for job placement in Zurich. However, his claim for Swiss unemployment compensation was denied by the Zurich unemployment fund, which stated he did not meet the eligibility requirements based on his employment history and contributions made while working in Austria. The subsequent appeals to the social insurance court upheld the denial, prompting the individual to seek further legal recourse from a higher court.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Freizügigkeit der Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Unfallversicherungsleistungen Beschäftigungsbedingungen Beitragsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 131 V 214
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 Erw. 5.3).
BGE 132 V 196
1 AVIG nur berücksichtigt werden, sofern er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz inne gehabt hätte ( BGE 132 V 196 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is implied by the rejection of the appeal, as the final order determines the outcome based on the substantive review.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

The previous rulings were correct in denying the claim, which relies partly on the requirement of contribution time according to this article (although the article is primarily cited in the reasoning section, the final decision dismisses the appeal grounded on the lack of fulfillment of the conditions outlined in the previous paragraphs where this article was central).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

C 137/06

Urteil vom 16. August 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

L.________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. Mai 2006)

Sachverhalt:

A. Der 1944 geborene Schweizer Bürger L.________ war zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2005 als Geschäftsführer bei der Firma X.________, in Österreich angestellt und hatte daselbst Wohnsitz. Bis zum 9. Mai 2005 erhielt er von der Arbeitgeberin eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. In der Folge bezog er bis Oktober 2005 Arbeitslosengeld vom Österreichischen Versicherungsträger.

Ab 20. April 2005 wohnte L.________ wieder in der Schweiz und meldete sich am 26. April 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Zentralstrasse zur Arbeitsvermittlung an. Am 27. April 2005 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend Kasse) den Anspruch auf schweizerische Arbeitslosenentschädigung ab 26. April 2005. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. Juni 2005 ab.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Mai 2006 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681), namentlich auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) in zeitlicher, persönlicher (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71) und sachlicher Hinsicht (Art. 4 Abs. 1 lit. g Verordnung Nr. 1408/71) anwendbar ist.

Im Weiteren hat die Vorinstanz die gesetzliche Bestimmung über die Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zutreffend dargelegt ( Art. 13 Abs. 1 AVIG ; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ). Richtig wiedergegeben hat sie auch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend die Grenzgänger (Art. 1 lit. b, Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii), die Arbeitnehmer nach Art. 71 Bst. b Ziff. ii (vgl. dazu den Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995 der Verwaltungskommission der EG zum Geltungsbereich des Art. 71 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 [nachfolgend: Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995]), den Wohnort (Art. 1 lit. h), die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 2 lit. a), die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten (Art. 67 Abs. 3), die Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer (Art. 94 Abs. 1, 2 und 3). Gleiches gilt zum Arbeitnehmerbegriff (Urteil des EuGH vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C 275/96, K.________, Slg. 1998, I-3419, Randnrn. 18 ff.). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 121 lit. a AVIG das FZA und die Verordnung Nr. 1408/71 als anwendbar erklärt. Damit soll gewährleistet werden, dass zusätzlich zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens gelten und zuwiderlaufenden Gesetzesbestimmungen vorgehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 6359 Ziff. 275.211).

Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) - ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 214 Erw. 5.3).

2.

2.1 Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften diese Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Zuständig ist ein Staat unter anderem, wenn eine Person im Zeitpunkt des Leistungsantrags bei einem Träger dieses Staates versichert ist (Art. 1 Bst. o Ziff. i und Bst. q der Verordnung Nr. 1408/71). Bei Arbeitnehmern ist grundsätzlich gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Beschäftigungsstaat zuständig, dessen Recht durch diese Kollisionsnorm für anwendbar erklärt wird, und dies unabhängig vom Wohnsitz in einem anderen Staat. Bei arbeitslosen Personen ist es der letzte Beschäftigungsstaat vor der Arbeitslosigkeit, dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen (vgl. Patricia Usinger-Egger, Ausgewählte Rechtsfragen des Arbeitslosenversicherungsrechts im Verhältnis Schweiz-EU, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Das Europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit und die Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven, Das Europäische Koordinationsrecht], Zürich/Basel/ Genf 2006, S. 33 ff., S. 36).

2.2 In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 26. April 2003 bis 25. April 2005 (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 AVIG ) hat der Beschwerdeführer seine letzte beitragspflichtige Beschäftigung in Österreich ausgeübt, wo er auch gewohnt hat. Während dieser Tätigkeit war er nicht Grenzgänger im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71. Er war auch nicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995. In diesem Lichte ist ein Anspruch auf schweizerische Arbeitslosenentschädigung nicht gegeben.

2.3 Die vom Beschwerdeführer in Österreich zurückgelegte Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeit könnte nach seiner Rückkehr in die Schweiz bei der Berechnung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nur berücksichtigt werden, sofern er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz inne gehabt hätte ( BGE 132 V 196 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.

2.4 Nach dem Gesagten haben Kasse und Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf schweizerische Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.

An diesem Ergebnis ändert die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argumentation, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung bereits einsprachweise und vorinstanzlich vorgebrachter Einwände erschöpft, nichts. Es werden keine neuen Einwendungen vorgebracht, die Zweifel an der vorstehend genannten Schlussfolgerung aufkommen lassen könnten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 16. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: