Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 131/05 KI-generiert

Spousal Exclusion from Unemployment Benefits for Work in Spouse's Sole Proprietorship

Geschäftsnummer C 131/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a claimant sought to obtain unemployment benefits from the Public Employment Insurance Fund of a Swiss canton, which was denied based on the claimant’s spouse being self-employed and operating a sole proprietorship. The insurance fund maintained that the claimant was ineligible for benefits due to the legal exclusion of "employer-like" individuals and their working spouses from receiving unemployment compensation. This decision was contested, leading to an appeal to the cantonal insurance court, which upheld the initial denial. The claimant subsequently filed an administrative court appeal to challenge this ruling, arguing for the approval of benefits or, alternatively, a referral back to the insurance fund for reevaluation. The case was reviewed considering the relevant legal provisions and case law concerning eligibility for unemployment benefits under such circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Spousal Exclusion from Unemployment Benefits for Work in Spouse's Sole Proprietorship: The insurance fund maintained that the claimant was ineligible for benefits due to the legal exclusion of "employer-like" individuals and their working spouses from receiving unemployment compensation. This decision was contested, leading to an appeal to the cantonal insurance court, which upheld the initial denial. The claimant subsequently filed an administrative court appeal to challenge this ruling, arguing for the approval of benefits or, alternatively, a referral back to the insurance fund for reevaluation. The case was reviewed considering the relevant legal provisions and case law concerning eligibility for unemployment benefits under such circumstances.

Schlagwörter

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erwerbstätiger Ehegatte Arbeitslosenentschädigung Einzelfirma Arbeitsfähigkeit Versicherungsleistungen Unternehmensgründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 236
c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 Erw.
BGE 129 V 369
August 2004), welches nach konstanter Rechtsprechung ( BGE 129 V 369 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which are waived in order 2.

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This provision was cited in the reasoning as the legal basis for excluding employer-like persons from unemployment benefits, which is the core issue of the case, although it is not explicitly repeated in the dispositive orders 1-3.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 131/05

Urteil vom 12. September 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

G.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech und Notar Conrad Stampfli, Müllerhof/ St. Niklausstrasse 1, 4500 Solothurn,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 1. März 2005)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den Anspruch von G.________ (geb. 1949) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2004. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 27. August 2004.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 1. März 2005 ab.

G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2004 auszurichten. Eventuell sei die Sache zu neuer Verfügung an die Kasse zurückzuweisen.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Unbestrittenermassen betrieb der Ehemann der Beschwerdeführerin das Modegeschäft X.________ als Einzelfirma. Bis zum Datum des Einspracheentscheides (27. August 2004), welches nach konstanter Rechtsprechung ( BGE 129 V 369 Erw. 1) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, war er im Handelsregister als Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Versicherte war somit während der hier zu prüfenden Zeitspanne Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person und als solche vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Verschuldung eines Betriebs ist rechtsprechungsgemäss kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (Urteil K. vom 8. Juni 2004, C 110/03). Auch die Liquidation der Einzelfirma durch den Ehemann, welche sich über den 27. August 2004 hinweggezogen hat, ändert nichts, sind doch auch Liquidatoren vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (ARV 2002 Nr. 28 S. 185 Erw. 3c; jüngst bestätigt im Urteil B. vom 11. Juli 2005, C 51/05). Ausserdem kann der Beschwerdeführer während der Verhandlungen um einen Nachlassvertrag weiterhin Verbindlichkeiten eingehen (ARV 2004 Nr. 20 S. 195 Erw. 4). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 242 Erw. 4). Dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts weiteres beizufügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 12. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: