Repayment of Unemployment Benefits Based on Prior Legally Binding Finding of Non-Availability for Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was required to repay an amount of to the unemployment insurance fund due to a determination that he was not available for work during a specified period. The regional unemployment insurance authority concluded that the individual was not capable of being placed in a job from November 1, 1995, to October 2, 1998, leading to a demand for the repayment of benefits erroneously paid. Subsequent appeals against this finding were dismissed, and the individual notably contested the repayment demand and sought to have associated prior decisions overturned. However, the court indicated that certain aspects, including a request for leniency regarding the repayment, could not be reviewed in the context of the current administrative appeal, as no formal decision had been made about that request. The court ultimately deemed the individual’s appeal against the repayment decision to be without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 128 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG; Repayment of Unemployment Benefits Based on Prior Legally Binding Finding of Non-Availability for Placement: The regional unemployment insurance authority concluded that the individual was not capable of being placed in a job from November 1, 1995, to October 2, 1998, leading to a demand for the repayment of benefits erroneously paid. Subsequent appeals against this finding were dismissed, and the individual notably contested the repayment demand and sought to have associated prior decisions overturned. However, the court indicated that certain aspects, including a request for leniency regarding the repayment, could not be reviewed in the context of the current administrative appeal, as no formal decision had been made about that request. The court ultimately deemed the individual’s appeal against the repayment decision to be without merit.
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KI-generiertThe core finding that the appellant lacked the requirement of employability, justifying the repayment, is based on this article.
Volltext
[AZA 0]
C 130/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hochuli
Urteil vom 21. Dezember 2001
in Sachen
B.________, 1936, Italien, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (nachfolgend: Kasse) von dem 1936 geborenen B.________ Fr. 181'593. 20 an zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenversicherungsleistungen zurück, da die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 rückwirkend festgestellt habe, dass der Versicherte zwischen
1. November 1995 und 2. Oktober 1998 nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Die gegen die zuletzt genannte Verfügung erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 27. April 2000 ab.
Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2000 erhob B.________ mit Schreiben vom 22. Februar 2000 rechtzeitig Beschwerde, indem er sinngemäss deren Aufhebung beantragte.
Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2001 ab.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid, der Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2000 sowie ein Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juni 2000 seien aufzuheben und sein Erlassgesuch vom 23. Oktober 2000 sei gutzuheissen.
Die Kasse schliesst mit Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und weist darauf hin, dass auf das Erlassgesuch vom 23. Oktober 2000 eingetreten werde, sobald das vorliegende Verfahren mit rechtskräftigem Entscheid abgeschlossen sein werde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
b) Zum Erlassgesuch vom 23. Oktober 2000 hat die Kasse bisher noch nicht in der Form einer Verfügung Stellung genommen, weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört und somit hier nicht zu prüfen ist. Weiter ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich einerseits gegen einen Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juni 2000 und anderseits gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2000 richtet. In beiden Fällen verstrich die jeweilige Rechtsmittelfrist unbenutzt, sodass diese Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ) und die Pflicht zur Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ( Art. 95 Abs. 1 AVIG ) sowie die praxisgemäss (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b mit Hinweisen; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3) erforderlichen Voraussetzungen für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen mit Blick auf die Rückerstattung ohne Rechtsgrund bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.- Gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2000 steht fest, dass der Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. November 1995 bis 2. Oktober 1998 nicht vermittlungsfähig war. Demnach fehlte es an der Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG , sodass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die ihm im fraglichen Zeitraum ausgerichteten Fr. 181'593. 20 an Arbeitslosenentschädigung hatte, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung richtig erkannte. Darauf wird verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Der Beschwerdeführer erhebt keine sachbezüglichen Einwände gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids. Es kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG entspricht.
Sinngemäss beschränken sich die Vorbringen darauf, Tatsachen geltend zu machen, die gegebenenfalls zur Begründung des Erlassgesuchs dienen könnten, welches jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist (Erw. 1b hievor).
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: