Insurance Consultant Resignation Due to License Revocation Upheld as Self-Inflicted Unemployment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after working as an insurance advisor, voluntarily resigned from his position due to the suspension of his driver's license, fearing that his employer would terminate his employment on that basis. Following his resignation, the unemployment insurance fund imposed a 46-day waiting period for benefits, citing self-inflicted unemployment. The individual challenged this decision, seeking to reduce the penalty to 15 days. However, the appeals court upheld the initial decision, determining that the individual's resignation was not a necessary action to avoid an unavoidable dismissal, as there was no evidence that the employer would have fired him based solely on the license suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Insurance Consultant Resignation Due to License Revocation Upheld as Self-Inflicted Unemployment: Following his resignation, the unemployment insurance fund imposed a 46-day waiting period for benefits, citing self-inflicted unemployment. The individual challenged this decision, seeking to reduce the penalty to 15 days. However, the appeals court upheld the initial decision, determining that the individual's resignation was not a necessary action to avoid an unavoidable dismissal, as there was no evidence that the employer would have fired him based solely on the license suspension.
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KI-generiertCited as the general legal basis for suspension of entitlement to benefits, which provides context for the application of other provisions.
Cited as the legal basis for determining the duration of suspension, setting the framework for Art. 45 AVIV.
Cited as the basis for confirming the finding of self-inflicted unemployment through voluntary resignation.
Cited in the reasoning as an alternative basis for establishing fault, although the dispositive relies on Art. 44 lit. b.
Cited as part of the legal framework discussed for determining the duration of suspension.
Cited to justify the finding of severe fault requiring the dismissal of the appeal.
Volltext
[AZA 7]
C 121/00 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Helfenstein
Urteil vom 20. Juli 2000
in Sachen
K.________, 1956, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1956 geborene K.________ arbeitete seit
1. April 1997 als Versicherungsberater im Aussendienst bei der Firma X.________. Am 27. März 1998 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 1998. Mit Verfügung vom 1. Juli 1998 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich K.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Herabsetzung der Einstellungsdauer auf 15 Tage.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen ( Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ), und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG , Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV ) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Arbeitslosigkeit auch als selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ), wobei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auch der Fall gleichzusetzen ist, in welchem der Arbeitnehmer selbst kündigt, um einer unausweichlichen Entlassung oder Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen (ARV 1980 Nr. 6 S. 13, 1977 Nr. 30 S. 151).
2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma X.________ kündigte, da ihm der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für mindestens 20 Monate entzogen wurde und er davon ausging, dass ihm die Arbeitgeberin deswegen kündigen werde. Mit der Selbstkündigung wollte er zur Erleichterung seines beruflichen Fortkommens vermeiden, dass der Fahrausweisentzug als Grund der Kündigung durch die Arbeitgeberin im Arbeitszeugnis erscheine. In seinem Kündigungsschreiben gab er den Grund für seine Kündigung nicht an, sondern stellte diesbezüglich eine mündliche Erläuterung in Aussicht und erkundigte sich erst nach erfolgter Kündigung nach anderen Einsatzmöglichkeiten bei seiner Arbeitgeberin.
b) Auch wenn ein Führerausweisentzug bei einem Aussendienstmitarbeiter der Arbeitgeberin grundsätzlich Anlass geben konnte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung nahegelegt wurde. Der Versicherte hat vor seiner Kündigung nicht abgeklärt, ob allenfalls eine andere Einsatzmöglichkeit bestünde. Es steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Arbeitgeberin - wenn überhaupt - auf den gleichen Zeitpunkt gekündigt hätte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte einer unvermeidbaren Kündigung zuvorkommen wollte, weshalb ihm die Selbstkündigung im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorzuwerfen ist.
3.- An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu wahren, wäre doch vorliegend auch im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber ein Einstellungstatbestand ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ) erfüllt worden, wobei das Verschulden dabei unabhängig von Art. 45 Abs. 3 AVIV als schwer hätte beurteilt werden müssen (unveröffentlichtes Urteil K. vom 23. Dezember 1998, C 227/98).
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass andere Arbeitslose angeblich auf Grund des gleichen Einstellungstatbestandes nur für 8-12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurden. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind klarerweise nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorbringen durch nichts belegt und insbesondere nicht dartun kann, ob die Situation der anderen Arbeitslosen überhaupt mit der seinigen vergleichbar ist, was vorauszusetzen wäre, besteht kein Grund zur Annahme, die Arbeitslosenkasse verfüge gegenüber anderen Leistungsansprechern unter denselben Voraussetzungen in ständiger Praxis weniger Einstelltage, sie verhalte sich mit anderen Worten konstant gesetzwidrig und sei nicht gewillt, in Zukunft anders zu entscheiden (ARV 1998 Nr. 44 S. 254 Erw. 3).
Schliesslich wäre die beantragte, im Bereich des leichten Verschuldens liegende Einstellungsdauer von 15 Tagen der Sache nicht angemessen, da vorliegend allein auf Grund von Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss. Zudem hat die Vorinstanz bei der Beurteilung des Verschuldens zu Recht mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits früher eine Stelle wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verloren hatte (erwähntes Urteil K. vom 23. Dezember 1998, C 227/98).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: