Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 114/02 KI-generiert

The case involves a complainant who worked as a freelance translator and applied for unemployment benefits due to a significant decrease in work

Geschäftsnummer C 114/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who worked as a freelance translator and applied for unemployment benefits due to a significant decrease in work. The unemployment fund denied his claim, citing a lack of accountable work loss. The complaint against this decision was rejected by the administrative court, leading the complainant to appeal to a higher court, seeking to overturn the previous decisions and obtain unemployment compensation. The appellate analysis examined the criteria for determining a qualifying work loss, ultimately concluding that there was insufficient evidence to establish a basis for the entitlement to benefits under the relevant legal framework.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 11 AVIG; The case involves a complainant who worked as a freelance translator and applied for unemployment benefits due to a significant decrease in work: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Arbeit auf Abruf Arbeitsausfall Abtretung einer Forderung Kurzarbeit unregelmässige Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 107 V 61
11 AVIG ; BGE 107 V 61 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 114/02 /Gi

Urteil vom 20. August 2002

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien

A.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürspre-cherin Katrin Zumstein, "Villa Le Grand", Schulhausstrasse 12, 4900 Langenthal,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10,

3018 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. März 2002)

In Erwägung,

dass der 1965 geborene A.________ seit Oktober 1991 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf als Übersetzer für das Amt X.________ tätig war,

dass er sich aufgrund eines massiven Arbeitsrückganges am 6. März 2000 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zum Bezug von Taggeldern anmeldete,

dass die Kasse mit Verfügung vom 19. April 2000 die Anspruchsberechtigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles verneinte,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 18. März 2002),

dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss das Rechtsbegehren stellen lässt, der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung seien aufzuheben und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen,

dass die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf Vernehmlassung verzichtet,

dass im angefochtenen Entscheid die massgebenden Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung eines anrechenbaren Arbeitsausfalles bei Versicherten, welche in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf stehen ( Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 AVIG ; BGE 107 V 61 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 9 S. 48 Erw. 2a, 1991 Nr. 7 S. 82 Erw. 2c; vgl. auch ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver-waltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 48 f. Rz 116 f.), zutreffend darge-legt sind, worauf verwiesen werden kann,

dass die Vorinstanz unter Zugrundelegung der Jahre 1997 und 1998 zutreffend erkannt hat, dass sich im Falle des Beschwerdeführers eine Normalarbeitszeit, aus welcher ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall abgeleitet werden könnte, nicht ermitteln lässt,

dass der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren auch die Lohnausweise für die Jahre 1992 bis 1997 eingereicht hat und geltend macht, wenn auch diese Jahre betrachtet würden, lasse sich eine Normalarbeitszeit feststellen,

dass eine Ausweitung des Beobachtungszeitraumes zwar zu diesem Ergebnis führen könnte, weil dieser umso kürzer sein kann, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und umso länger sein muss, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist ( BGE 107 V 61 f. Erw. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 45 Rz 105 und S. 49 Rz 117),

dass sich indessen auch unter Zugrundelegung der Jahre 1992 bis 1999 kein anderes Bild ergibt, weil die Einsätze - selbst jahrweise betrachtet - 1993 um 80 % nach unten (Fr. 5'750) und 1998 um 34 % gegen oben (Fr. 38'310) vom Durchschnitt (Fr. 28'649) abweichen,

dass somit von einem mehr oder weniger konstanten Arbeitseinsatz nicht die Rede sein kann und es mit der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass der Beschwerdeführer mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 20. August 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: