Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 111/01 KI-generiert

The case involves an individual who registered for unemployment benefits but faced a temporary suspension of eligibility due to insufficient job-seeking efforts

Geschäftsnummer C 111/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who registered for unemployment benefits but faced a temporary suspension of eligibility due to insufficient job-seeking efforts. Initially, the individual was suspended for five days and later for fifteen days after failing to demonstrate adequate job search activities. An appeal to the cantonal administrative court to overturn these suspensions was denied. The individual then filed a complaint with the federal court, challenging both the administrative decision and the court's ruling, while also requesting an inquiry into the actions of a specific individual related to the case. The relevant legal principles regarding the duties of the insured individual and the justification for the suspension of benefits were discussed in the court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz; The case involves an individual who registered for unemployment benefits but faced a temporary suspension of eligibility due to insufficient job-seeking efforts: 1.- Der Beschwerdeführer verlangt, dass das RAV wegen Belästigung und Einmischung in die persönlichen Angelegenheiten anzuklagen sei. Dieses Begehren fällt offensichtlich nicht in die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, das nach Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts beurteilt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Invalidenleistung Teilarbeitsfähigkeit Arbeitslosigkeit Wiederaufleben des Anspruchs teilbedingte Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 128 OG
Dieses Begehren fällt offensichtlich nicht in die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, das nach Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts beurteilt.
Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG , Art.
Art. 15 Abs. 1 AVIG
f AVIG , Art. 15 Abs. 1 AVIG ; BGE 125 V 58 Erw.
Art. 17 AVIG
6a), die Pflichten des Versicherten ( Art. 17 AVIG ) sowie die Voraussetzung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ( Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
17 AVIG ) sowie die Voraussetzung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art.
Art. 30 Abs. 3 Satz
c AVIG ) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG , Art.
Art. 45 Abs. 2 AVIV
3 Satz 3 AVIG , Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt.
Art. 15 Abs. 2 Satz
im Umfang seiner Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG ), um Arbeit zu bemühen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
1 AVIG ; BGE 125 V 58 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

C 111/01 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 9. Juli 2001

in Sachen

D.________, 1973, Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Sursee (RAV), Spitalstrasse 38, Spitalstrasse 38, 6210 Sursee, Beschwerdegegner, vertreten durch das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, 6002 Luzern,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

Nachdem sich D.________, geboren 1973, am 17. März 2000 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im August 2000 durch unangefochten gebliebene Verfügung vom 18. September 2000 ab dem 1. September 2000 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Sursee (RAV) während fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, wurde er mit Verfügung vom 25. Oktober 2000, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. November 2000, ab dem 1. Oktober 2000 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er sich auch im September 2000 nicht genügend um Arbeit bemüht habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. März 2001 ab.

D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, P.________ sei über seinen Aufenthalt am 14. März 2001 zu befragen und das RAV wegen Belästigung und Einmischung in die persönlichen Angelegenheiten anzuklagen.

Das RAV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Während und nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht D.________ diverse ausführliche Schreiben ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer verlangt, dass das RAV wegen Belästigung und Einmischung in die persönlichen Angelegenheiten anzuklagen sei. Dieses Begehren fällt offensichtlich nicht in die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, das nach Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts beurteilt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.

2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG , Art. 15 Abs. 1 AVIG ; BGE 125 V 58 Erw. 6a), die Pflichten des Versicherten ( Art. 17 AVIG ) sowie die Voraussetzung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG , Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Gemäss Attest der ambulanten Dienste des Psychiatriezentrums X.________ vom 16. Oktober 2000 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2000 zu 60 % arbeitsunfähig.

Nach Art. 17 AVIG ist er jedoch verpflichtet, sich im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit von 40 %, d.h. im Umfang seiner Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG ), um Arbeit zu bemühen. Da der Versicherte für den Monat September 2000 keine Nachweise für seine Bemühungen erbringen konnte, ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt, woran die Ausführungen des Versicherten nichts ändern. Der Beweisantrag, P.________ über seinen Aufenthalt am 14. März 2001 zu befragen, steht mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich in keinem Zusammenhang und ist deshalb abzuweisen.

b) Die Einstellungsdauer von 15 Tagen, somit im oberen Bereich des leichten Verschuldens ( Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV ), trägt den gesamten Umständen hinreichend Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle ( Art. 132 OG ) nicht beanstanden, da sich der Beschwerdeführer innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Monaten bereits zum zweiten Mal nicht um Arbeit bemühte.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons

Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 9. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: