Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 110/03 KI-generiert

Claimant v. Federal Insurance Court (Unemployment Benefits and Commercial Register Status)

Geschäftsnummer C 110/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over the denial of unemployment benefits to an individual who was previously employed by a company but remained a registered member of its board after her employment ended. The unemployment insurance fund rejected her claim for benefits starting September 1, 2002, citing her status as an employer-like person due to her ongoing board membership. The individual contested this decision, but the lower social insurance court upheld the denial, leading her to file an administrative court complaint seeking the allowance of her unemployment benefits. The court ultimately considered the implications of her retained board role and its impact on her eligibility for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Federal Insurance Court (Unemployment Benefits and Commercial Register Status): The unemployment insurance fund rejected her claim for benefits starting September 1, 2002, citing her status as an employer-like person due to her ongoing board membership. The individual contested this decision, but the lower social insurance court upheld the denial, leading her to file an administrative court complaint seeking the allowance of her unemployment benefits. The court ultimately considered the implications of her retained board role and its impact on her eligibility for benefits.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Handelsregister Versicherungsentschädigung Arbeitslosigkeit Forderungseingabe Versicherungsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 236
c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 ff.
BGE 123 V 238
Die momentane Stilllegung der Firma hindert die Beschwerdeführerin nicht daran, sich gegebenenfalls selbst wieder einzustellen (100%ige Kurzarbeit; BGE 123 V 238 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied, as ordered in the dispositive, likely based on this article concerning costs.

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This provision on the exclusion of employer-like persons from unemployment benefit was correctly applied by the lower court, forming the basis for the rejection of the appeal in the reasoning.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 110/03

Urteil vom 8. Juni 2004

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

K.________, 1946, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068, Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 18. März 2003)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. November 2002 lehnte die Arbeitslosenkasse GBI den Anspruch von K.________ (geb. 1946) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002 ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2003 ab.

K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Regelung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen ( BGE 123 V 236 ff. Erw. 7), richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass ATSG und ATSV vorliegend nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus der Firma L.________ AG auf Ende August 2002 weiterhin als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu Zweien im Handelsregister eingetragen blieb. Sie kann demnach die mit diesem Mandat verbundenen Rechte und Pflichten weiterhin ausüben und hat somit jene Eigenschaften nicht aufgegeben, welche sie zu einer arbeitgeberähnlichen Person machen. Die momentane Stilllegung der Firma hindert die Beschwerdeführerin nicht daran, sich gegebenenfalls selbst wieder einzustellen (100%ige Kurzarbeit; BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb; Urteil S. vom 22. August 2003, C 36/03), bleibt es ihr doch nach wie vor möglich, einen allfälligen Reaktivierungsbeschluss und weitere Geschäftsentscheidungen massgeblich zu beeinflussen. Dass die Versicherte sich im Handelsregister hätte löschen lassen oder die Firma zufolge Konkurses endgültig liquidiert worden wäre, macht sie nicht geltend. Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung regelmässig als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (ARV 2002 S. 185 Erw. 2b und c; erwähntes Urteil S.; Urteile B. vom 26. September 2003, C 95/03, Sch. vom 7. August 2003, C 64/03 und B. vom 4. August 2003, C 60/02). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist nach aussen in für Dritte verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist. Das Ausscheiden einer solchen Person muss an Hand eindeutiger Kriterien überprüfbar sein, welche keine Zweifel am endgültigen Austritt aus der Firma offen lassen (Urteil F. vom 14. April 2003, C 92/02). Solange dies nicht der Fall ist, kann eine solche Person keine Arbeitslosenentschädigung beziehen.

2.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der Anspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, ist sie doch nicht definitiv aus ihrer Firma ausgetreten. Es geht nicht nur darum, den ausgewiesenen Rechtsmissbrauch an sich zu sanktionieren, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten inhärent ist (erwähntes Urteil F.). Auch die Überschuldung des Betriebs ändert an diesem Ergebnis nichts. Einerseits ist nicht einzusehen, weshalb eine Firma, die auf Grund ihrer Schulden keinerlei Zukunftsperspektiven mehr hat, nicht in Konkurs geführt werden soll (was die Beschwerdeführerin bisher - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen hat). Anderseits ist das Kriterium der Überschuldung nicht derart klar wie die Löschung des Eintrags im Handelsregister. Es kann im Einzelfall streitig werden, ab welchem Grad der Verschuldung endgültig keine Aussichten mehr auf eine Wiederaufnahme der Geschäftsaktivitäten besteht. Die Rechtsprechung hat denn auch schon trotz Überschuldung einen Anspruch arbeitgeberähnlicher Personen auf Arbeitslosenentschädigung verneint (ARV 2002 S. 183; Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 8. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: