Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 110/00 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Based on Termination Indemnity Characterization

Geschäftsnummer C 110/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former employee who had been working for a company for several years before his employment was terminated by mutual consent, leading to a substantial severance payment. After the termination, the individual applied for unemployment benefits but was denied eligibility based on the argument that the severance payment was essentially a salary covering the period until the end of unemployment benefit entitlement. The administrative court upheld this denial, prompting the former employee to challenge the decision, seeking the award of unemployment compensation after the termination date.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 3 AVIG, Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 7 AHVV, Art. 6 Abs. 2 AHVV; Unemployment Benefits Denial Based on Termination Indemnity Characterization: After the termination, the individual applied for unemployment benefits but was denied eligibility based on the argument that the severance payment was essentially a salary covering the period until the end of unemployment benefit entitlement. The administrative court upheld this denial, prompting the former employee to challenge the decision, seeking the award of unemployment compensation after the termination date.

Schlagwörter

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Einstellung von Leistungen Arbeitslosenkasse Versicherungsleistungsbegehren Arbeitslosigkeit soziale Sicherheit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 4 AHVG

This provision (referenced alongside Art. 6 Abs. 2 and Art. 7 AHVV) underpins the rule that only wages subject to contributions are considered for payment periods.

Art. 6 Abs. 2 AHVV

This provision (referenced alongside Art. 5 Abs. 4 AHVG and Art. 7 AHVV) underpins the rule that only wages subject to contributions are considered for payment periods.

Art. 7 AHVV

This provision (referenced alongside Art. 5 Abs. 4 AHVG and Art. 6 Abs. 2 AHVV) underpins the rule that only wages subject to contributions are considered for payment periods.

Art. 11 Abs. 3 AVIG

This provision was used to determine that unemployment insurance entitlement should be assessed based on AHV legislation.

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Volltext

[AZA 7]

C 110/00 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 9. April 2001

in Sachen

W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bernath, Schaffhauserstrasse 2, Zürich,

gegen

Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Landweg 3, Hergiswil/NW, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen

A.- W.________ war seit 1. September 1992 bei der Firma S.________ AG tätig. Am 19. März 1999 wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per sofort beendet, ihm wegen frühzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von Fr. 50'000.- ausbezahlt sowie ein Betrag von Fr. 150'000.- an die berufliche Vorsorge ausgerichtet. Ab 30. März 1999 beanspruchte W.________ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Obwalden die Anspruchsberechtigung vom 30. März bis 31. Mai 1999 mit der Begründung, die Austrittsentschädigung von Fr. 50'000.- sei als Lohn zu qualifizieren und decke den Lohnausfall bis zum 31. Mai 1999.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 14. März 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 30. März 1999 beantragen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG auf die AHV-Gesetzgebung ( Art. 5 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 AHVV ) abzustellen. Daraus ergibt sich, dass auf dem massgebenden Lohn Beiträge zu entrichten sind und im Gegenzug die diesem Lohnwert entsprechende Ausfallzeit nicht zu entschädigen ist. Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen gehören zum massgebenden Lohn, soweit ihnen nicht Sozialleistungs- oder Vorsorgecharakter zukommt (in BGE 126 V noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 23. Oktober 2000, C 222/99 mit Hinweis).

2.- Die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung von Fr. 50'000.- stellt eine Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und das damit verbundene Risiko eines Lohnausfalles wegen Arbeitslosigkeit dar. Vorsorgecharakter kommt dieser Leistung nicht zu, ist sie doch nicht zur Deckung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod bestimmt. Folglich ist die diesem Lohn entsprechende Ausfallzeit von der Arbeitslosigkeit nicht zu entschädigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dem Kantonalen Arbeitsamt Obwalden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 9. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: