Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 109/02 KI-generiert

Executive Ineligibility for Insolvency Compensation After Dismissal

Geschäftsnummer C 109/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former executive who was a member of the board and managing director of two companies that faced bankruptcy and were sold at auction. Following his dismissal on the same day as the auction, he applied for insolvency compensation for the period leading up to the bankruptcy. His application was denied by the local unemployment fund, arguing that his position as a board member excluded him from such benefits. The applicant contested this decision, leading to appeals in higher courts where the focus was on whether he was entitled to insolvency compensation or if he had to apply for unemployment benefits instead. Ultimately, the courts affirmed that he was not eligible for insolvency compensation due to his past role and responsibilities within the companies, and that he could be regarded as capable of seeking employment following his dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 AVIG, Art. 51 Abs. 2 AVIG, Art. 29 Abs. 1 AVIG, Art. 66 al. 1 LTF; Executive Ineligibility for Insolvency Compensation After Dismissal: Following his dismissal on the same day as the auction, he applied for insolvency compensation for the period leading up to the bankruptcy. His application was denied by the local unemployment fund, arguing that his position as a board member excluded him from such benefits. The applicant contested this decision, leading to appeals in higher courts where the focus was on whether he was entitled to insolvency compensation or if he had to apply for unemployment benefits instead. Ultimately, the courts affirmed that he was not eligible for insolvency compensation due to his past role and responsibilities within the companies, and that he could be regarded as capable of seeking employment following his dismissal.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Einstellung von Leistungen Versicherungsleistungsbegehren Taggeldanspruch von Organpersonen Unternehmensleiter Liquidation der GmbH

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 272
2 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 122 V 272 Erw.
BGE 121 V 379
Zutreffend wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zu den Fällen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( BGE 121 V 379 Erw.
BGE 111 V 270
1 AVIG möglich, nicht hingegen die Gewährung einer Insolvenzentschädigung ( BGE 111 V 270 Erw.
BGE 127 V 353
Supreme Court Revises Admissibility of New Evidence in Administrative Appeals
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Used to order that no court costs shall be levied (although Art. 66 al. 1 LTF deals with costs, the actual decision cites no substantive provision in the dispositive regarding costs, only the general procedural declaration of dismissal. However, since the dispositive states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' and typically this implies a cost ruling, I check for cited articles related to costs/procedure in the dispositive itself. None are cited in the dispositive. Therefore, I only include provisions directly cited in orders 1, 2, or 3.

Art. 29 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning when explaining the possibility that unemployment insurance (Arbeitslosenentschädigung) might be applicable instead of insolvency compensation.

Art. 51 Abs. 2 AVIG

Cited in the reasoning to confirm the pre-existing exclusion from insolvency compensation for the period the appellant was a member of the highest decision-making body.

Art. 51 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning when outlining the general legal requirements for the right to insolvency compensation.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

C 109/02

Urteil vom 10. Januar 2003

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

W.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J. Martin Pulver, Uraniastrasse 18, 8021 Zürich,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 2. April 2002)

Sachverhalt:

A. Der 1953 geborene W.________ war Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firmen X.________ AG und Y.________ AG. Am 15. Oktober 2001 gelangten die Aktien beider Betriebe bei einer Versteigerung in den Besitz eines Drittunternehmens. Dieses entliess W.________ gleichentags mit sofortiger Freistellung aus allen Funktionen bei der X.________ AG und der Y.________ AG. Am 27. November 2001 wurde über die zwei Firmen der Konkurs eröffnet. Anfangs Dezember 2001 beantragte W.________ die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis Ende März 2002. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau dieses Gesuch ab, da W.________ als Mitglied des obersten Entscheidungsgremiums bei der X.________ AG von dieser Leistung ausgeschlossen sei.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. April 2002 ab.

C. W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Insolvenzentschädigung für die Periode vom 1. Oktober bis 27. November 2001 auszurichten.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht W.________ neue Unterlagen ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ( Art. 51 Abs. 1 AVIG ), den Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung von dieser Leistung ( Art. 51 Abs. 2 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung ( BGE 122 V 272 Erw. 3; ARV 1996/97 Nr. 41 S. 226 Erw. 1) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zu den Fällen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( BGE 121 V 379 Erw. 2). Darauf wird verwiesen

2.

2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der X.________ AG jedenfalls bis zum 15. Oktober 2001, an welchem Tag er aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei, eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatte. Die finanziellen Schwierigkeiten, welche am 27. November 2001 zum Konkurs der X.________ AG geführt hätten, seien in früheren Zeiten entstanden, als der Versicherte noch Verwaltungsratsmitglied gewesen sei. Gerade wegen der Überschuldung seien die Aktien beider Firmen versteigert worden. Deren niedriger Übernahmepreis widerspiegle den fehlenden Wert der Betriebe. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht im Stande gewesen, dem Konkursamt einen Sanierungsplan vorzulegen, weshalb dieses einen Konkursaufschub abgelehnt habe. Aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Ausscheiden aus beiden Firmen und den Konkursen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer für den Untergang der X.________ AG und der Y.________ AG mitverantwortlich sei. Daher habe er gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, am Konkurs der zwei Gesellschaften ein Verschulden zu tragen. Verantwortlich sei vielmehr das Drittunternehmen, welches die beiden Betriebe erworben habe. Dieses habe von Anfang an beabsichtigt, den Konkurs herbeizuführen, um hernach die Kundschaft der zwei Firmen mit geringem Aufwand übernehmen zu können. In Wirklichkeit hätten X.________ AG und Y.________ AG im Herbst 2001 nur noch kleine Defizite aufgewiesen und wären ohne den Konkurs im letzten Quartal 2001 höchstwahrscheinlich aus der Verlustzone herausgekommen.

2.3 Bis zum 15. Oktober 2001 war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der X.________ AG und der Y.________ AG. In diesen Funktionen war er Mitglied des obersten Entscheidungsgremiums beider Betriebe und daher nach Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen. Insoweit kann dem kantonalen Entscheid beigepflichtet werden.

2.4 Näher zu prüfen ist jedoch die Situation ab 16. Oktober 2001.

2.4.1 Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 121 V 379 Erw. 2 richtig erwogen hat, sind Ansprüche des Arbeitnehmers wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt. Diese erfasst vielmehr Lohnansprüche für geleistete Arbeitszeit, während welcher der Versicherte der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung hingegen kann der betroffene Arbeitnehmer sich grundsätzlich wie jeder Arbeitslose sogleich nach einer neuen Beschäftigung umsehen. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete Zweifel, ist die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht hingegen die Gewährung einer Insolvenzentschädigung ( BGE 111 V 270 Erw. 1b). Um zu bestimmen, ob Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung in Frage kommt, ist somit darauf abzustellen, ob der Versicherte in der fraglichen Periode vermittlungsfähig war und die Kontrollvorschriften befolgen konnte oder nicht ( BGE 121 V 379 Erw. 2b). Diese Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil C. vom 13. Januar 2000, C 167/99, bestätigt.

2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 mit sofortiger Wirkung seiner Ämter als Verwaltungsrat bei der X.________ AG und der Y.________ AG enthoben. Gleichzeitig erlosch seine Zeichnungsberechtigung in beiden Firmen. Ausserdem wurden seine Arbeitsverträge mit den zwei Betrieben unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen, aber mit sofortiger Freistellung, aufgelöst. In einem weiteren Schreiben vom 16. Oktober 2001 wurde der Kundschaft der X.________ AG mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer per sofort all seiner Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten enthoben worden sei und das Unternehmen noch am selben Tag verlassen habe. Er sei deshalb nicht mehr berechtigt, im Namen der X.________ AG Aussagen irgendwelcher Art abzugeben oder geschäftliche Aktivitäten vorzunehmen.

2.4.3 Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 16. Oktober 2001 vollständig freigestellt war und für seine Firmen keinerlei Aktivitäten mehr vornehmen durfte. Damit gab es auch keine Arbeitszeit mehr abzudecken, während welcher er der Arbeitsvermittlung nicht hätte zur Verfügung stehen können. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ab dem genannten Tag als vermittlungsfähig zu betrachten. Dass er sich gemäss Schreiben vom 15. Oktober 2001 "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung halten" musste, ändert daran nichts. Der Versicherte ist nach dem 15. Oktober 2001 einem vermittlungsfähigen Arbeitslosen gleichzustellen und hat somit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Daher muss nicht geprüft werden, ob er den Untergang der X.________ AG und der Y.________ AG mitverschuldet hat. Der kantonale Entscheid ist deshalb im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, zu bestätigen. Zudem kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die nach Abschluss des Schriftenwechsels vorgelegten neuen Akten in prozessual zulässiger Weise eingereicht hat (vgl. dazu BGE 127 V 353 ). Denn diese Unterlagen sind für den Ausgang des Verfahren nicht relevant. Ob allenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, ist schliesslich nicht in diesem Prozess zu prüfen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 10. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: