Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 108/00 KI-generiert

Claimant v. Insurance Court: Denial of Unemployment Benefits Due to Insufficient Job Search

Geschäftsnummer C 108/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was denied the status of being employable and, consequently, the entitlement to unemployment benefits after a determination made by a regional employment office. This decision followed the individual’s failure to demonstrate sufficient job-seeking efforts, having only made two job applications over a period of approximately five and a half months, along with the rejection of three suitable job offers. The individual contested this finding through an administrative court appeal, seeking to have their employability status affirmed retroactively. The relevant legal provisions concerning employability and responsibilities of jobless insured parties were referenced, determining that the individual's limited job search resulted in a significant reduction in their chances of finding employment. The appeal was ultimately rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG; Claimant v. Insurance Court: Denial of Unemployment Benefits Due to Insufficient Job Search: This decision followed the individual’s failure to demonstrate sufficient job-seeking efforts, having only made two job applications over a period of approximately five and a half months, along with the rejection of three suitable job offers. The individual contested this finding through an administrative court appeal, seeking to have their employability status affirmed retroactively. The relevant legal provisions concerning employability and responsibilities of jobless insured parties were referenced, determining that the individual's limited job search resulted in a significant reduction in their chances of finding employment. The appeal was ultimately rejected.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Sistierung der Versicherungsleistung zumutbare Arbeit Arbeitsausfall Fristen Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 388
BGE 112 V 218
Erwähnt sei lediglich nochmals, dass fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit unter Umständen zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen kann, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst ( BGE 112 V 218 Erw.
BGE 121 V 366
Juli 1999 entwickelt haben ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 120 V 387
Nicht Gegenstand dieses Prozesses ist demnach die Frage, ob und für wie lange dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit seither abgesprochen werden kann, nachdem er seine Bemühungen um Arbeit ab August 1999 anscheinend steigerte ( BGE 120 V 387 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 AVIG

This provision defines the concept of employability, which was the subject of the administrative decision and the appeal.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

This provision outlines the obligations of the insured person, relevant to the assessment of employability.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

This provision defines the legal basis for entitlement to unemployment benefits, which is central to the dispute over employability.

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Volltext

[AZA 7]

C 108/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 21. November 2000

in Sachen

D.________, 1968, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 6. Juli 1999 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons St. Gallen (neu: Amt für Arbeit, nachfolgend AfA) die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung des 1968 geborenen D.________ ab 13. April 1999.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. März 2000).

C.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit ab 13. April 1999 sei zu bejahen.

Das AfA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG ) sowie den Begriff der Vermittlungsfähigkeit ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die Pflichten des arbeitslosen Versicherten ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ) zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 120 V 388 Erw. 3 mit Hinweisen).

Darauf kann verwiesen werden. Erwähnt sei lediglich nochmals, dass fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit unter Umständen zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen kann, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst ( BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 55 Erw. 1, 1977 Nr. 28 S. 147). Zwar darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen oder einer Ablehnung zumutbarer Arbeit in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind.

Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 100 f.). In diesem Sinne qualifizierte Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseitigen Arbeitssuche schon in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (unveröffentlichte Urteile C. vom 30. Oktober 1995 [C 178/95], G. vom 11. Mai 1989 [C 93/88] und V. vom 27. Juni 1988 [C 18/88]).

2.- In Übereinstimmung mit dem beschwerdegegnerischen Amt ging die Vorinstanz davon aus, dass der Versicherte seit der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung ab

19. Januar 1999 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Juli 1999 - also während rund 5 ½ Monaten - lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen und er überdies drei ihm zugewiesene Arbeitsstellen abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer ist deshalb wegen ungenügender persönlicher Bemühungen um Arbeit zunächst für 9 Tage, wegen erneut ungenügender Arbeitsbemühungen für 18 Tage und schliesslich wegen Ablehnung zumutbarer Stellen für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Bereits auf Grund dieser Umstände werfen Verwaltung und Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vor, sich wiederholt ungenügend namentlich auch um ausserberufliche Arbeit bemüht und sich praktisch nur um Stellen an seinem Wohnort Rorschach interessiert zu haben, obwohl die vom Versicherten abgelehnten Tätigkeiten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar gewesen wären. Damit hat der Versicherte den Kreis der für ihn subjektiv in Betracht fallenden Arbeitsstellen neben dem bereits engen beruflichen Spektrum als Bildhauer zusätzlich örtlich so stark eingeschränkt, dass er kaum noch ernsthafte Aussichten hatte, eine ihm zusagende Stelle zu finden. Auf Grund dieser Gegebenheiten haben qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1 hievor in fine) als erstellt zu gelten, weshalb sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 13. April 1999 durch Verwaltung und Vorinstanz nicht beanstanden lässt.

Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich im Wesentlichen bereits das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner zutreffend auseinandergesetzt haben, vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Es muss daher insbesondere bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz im kantolalen Entscheid und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 6. September 1999 sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

3.- Die vorstehende Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit bezieht sich praxisgemäss nur auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. Juli 1999 entwickelt haben ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Nicht Gegenstand dieses Prozesses ist demnach die Frage, ob und für wie lange dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit seither abgesprochen werden kann, nachdem er seine Bemühungen um Arbeit ab August 1999 anscheinend steigerte ( BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 57 Erw. 3, 1986 Nr. 5 S. 25 Erw. III/3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

Rorschach (RAV) und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: