Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 107/00 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Upheld for Refusal of Suitable Job Offer

Geschäftsnummer C 107/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a 1936-born individual who was sanctioned with a 16-day suspension of unemployment benefits by the Cantonal Office for Industry, Trade, and Labor due to non-compliance with directives from the regional employment center. This decision was upheld by the Cantonal Insurance Court. The individual appealed, arguing against the suspension, asserting that the assigned job was not reasonable and that the unemployment salary was inadequate compared to the expected benefits. However, the appeals court noted that the job assigned was considered suitable, and the reasons for declining it did not justify the non-acceptance. The individual's argument regarding the salary issue was also found to be insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 17 Abs. 3 Satz, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV; Unemployment Benefit Suspension Upheld for Refusal of Suitable Job Offer: This decision was upheld by the Cantonal Insurance Court. The individual appealed, arguing against the suspension, asserting that the assigned job was not reasonable and that the unemployment salary was inadequate compared to the expected benefits. However, the appeals court noted that the job assigned was considered suitable, and the reasons for declining it did not justify the non-acceptance. The individual's argument regarding the salary issue was also found to be insufficient.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsangebot Arbeitslosigkeit zumutbarer Lohn Pflichtleistung Beschäftigungsbeihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 AVIG
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art.
Art. 17 Abs. 3 Satz
1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG ), die bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
3 Satz 1 AVIG ), die bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer ( Art.
Art. 30 Abs. 3 Satz
d AVIG ) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art.
Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG
Nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG hatte er eine Lohneinbusse von 30 % des versicherten Verdienstes in Kauf zu nehmen oder dann hatte er angesichts der auf sechs Monate befristeten Stelle (Zwischenverdienst) Anspruch auf Kompensationsleistungen, sodass ihm die Stelle auch in finanzieller Hinsicht zumutbar war.
Art. 45 Abs. 2 AVIV
3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs.
Art. 64 ATSG
This provision governs the waiver of court costs, as the decision orders that no court costs shall be levied (II.).
Art. 68 lit. g ATSG
This article relates to the general procedure for handling administrative court appeals, which is relevant as the appeal was dismissed.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 ATSG

This provision governs the waiver of court costs, as the decision orders that no court costs shall be levied (II.).

Art. 68 lit. g ATSG

This article relates to the general procedure for handling administrative court appeals, which is relevant as the appeal was dismissed.

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Volltext

[AZA 7]

C 107/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 3. April 2001

in Sachen

K.________, 1936, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Mit Verfügung vom 11. November 1998 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) den 1936 geborenen K.________ wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 25. Februar 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsverfügung sei aufzuheben.

Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG ), die bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV ) zutreffend dargelegt.

2.- Die zugewiesene Tätigkeit bei der Genossenschaft X.________ war dem Versicherten aktenmässig ausgewiesen zumutbar. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag, soweit nicht von vornherein unbehelflich, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Entgegen seiner Behauptung gehörten Möbeltransporte nicht zu seinem Pflichtenheft. Selbst wenn gelegentlich solche Transporte auszuführen gewesen wären, hätte er aufgrund seines Arztzeugnisses davon dispensiert werden können.

Sodann vermag er nichts daraus abzuleiten, wenn er vorbringt, das Arbeitslosensalär sei weit unter dem ihm zustehenden Arbeitslosentaggeld festgesetzt worden. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG hatte er eine Lohneinbusse von 30 % des versicherten Verdienstes in Kauf zu nehmen oder dann hatte er angesichts der auf sechs Monate befristeten Stelle (Zwischenverdienst) Anspruch auf Kompensationsleistungen, sodass ihm die Stelle auch in finanzieller Hinsicht zumutbar war.

3.- Der Beschwerdeführer hat demnach die zugewiesene zumutbare Stelle zu Unrecht angelehnt. Das kantonale Gericht hat das für die Einstellungsdauer massgebende Verschulden ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG ) als mittelschwer gewertet und - im untersten Rahmen liegend - mit 16 Tagen sanktioniert (vgl. Art. 45 Abs. 2 AVIV ). Diese Wertung erscheint als den Verhältnissen angemessen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: