Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C 106/01 KI-generiert

Federal Insurance Court Overturns Unemployment Benefits Grant for Insufficient Contribution Period

Geschäftsnummer C 106/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding a claim for unemployment compensation by an individual who was previously employed as a commercial employee. The unemployment insurance office denied the claim, citing the failure to meet the required minimum contribution period of twelve months. After several administrative appeals, including a decision from a commission that initially favored the claimant, the higher court ultimately found that the claimant did not fulfill the necessary contribution requirements due to insufficient employment duration. The court concluded that exemptions related to illness were not applicable, thus upholding the initial denial of unemployment benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13 Abs. 1 Satz, Art. 13 Abs. 2quater AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 13 Abs. 2 AVIG, Art. 336c Abs. 2 OR, Art. 14 Abs. 1 AVIG; Federal Insurance Court Overturns Unemployment Benefits Grant for Insufficient Contribution Period: The unemployment insurance office denied the claim, citing the failure to meet the required minimum contribution period of twelve months. After several administrative appeals, including a decision from a commission that initially favored the claimant, the higher court ultimately found that the claimant did not fulfill the necessary contribution requirements due to insufficient employment duration. The court concluded that exemptions related to illness were not applicable, thus upholding the initial denial of unemployment benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Mindestbeitragsdauer Arbeitslosigkeit Mutterschaftsleistung Überversicherung Leistungen der Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 121 V 343
1 AVIG genannten Gründe kausal für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein und die Verhinderung an einer Arbeitnehmertätigkeit mehr als zwölf Monate gedauert haben ( BGE 121 V 343 oben), was vorliegend nicht erfüllt ist.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 336c Abs. 2 OR

This article regarding prolonged salary payment after termination was discussed as potentially relevant but ultimately considered not decisive for the final outcome.

Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG

This article defining the minimum contribution period forms the legal context leading to the decision to overturn the lower instance's ruling.

Art. 13 Abs. 2quater AVIG

This article regarding contributions from temporary employment forms the legal context leading to the decision to overturn the lower instance's ruling.

Art. 13 Abs. 2 AVIG

This article regarding equivalent periods forms the legal context leading to the decision to overturn the lower instance's ruling.

Art. 13 AVIG

This article, concerning the minimum contribution period, forms the core of the dispute leading to the decision to overturn the lower instance's ruling.

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG

The Tribunal ruled against interpreting this provision as allowing the addition of exemption months to meet the contribution period, which influenced the final decision to overturn the lower instance's ruling.

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

This article defining the prerequisites for unemployment benefit forms the legal context leading to the decision to overturn the lower instance's ruling.

Art. 9 Abs. 3 AVIG

This article concerning the relevant time frame forms the legal context leading to the decision to overturn the lower instance's ruling.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

C 106/01 Gr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 28. März 2002

in Sachen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürichstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdeführer,

gegen

M.________, 1948, Beschwerdegegnerin,

und

Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon TG

A.- Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau verneinte mit Verfügung vom 17. März 1999 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der 1948 geborenen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als kaufmännische Angestellte tätig gewesenen M.________ wegen Nichterfüllung der Beitragszeit.

B.- In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung die Sache an die Verwaltung zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zurück (Entscheid vom 28. Juli 1999). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau in dem Sinne gut, als es den Entscheid der Rekurskommission aufgrund mangelhafter Zusammensetzung des Spruchkörpers aufhob und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu zu entscheiden hatte (Urteil vom 19. November 1999). Mit Entscheid vom 7. März 2001 hiess die Rekurskommission des Kantons Thurgau (in neuer Besetzung) die gegen die Verfügung vom 3. März 1999 erhobene Beschwerde wiederum gut.

C.- Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 7. März 2001 aufzuheben.

Während die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. M.________ lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die vorliegend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte zwölfmonatige Mindestbeitragsdauer (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG ) sowie die dafür vorgesehene Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist, dass beitragspflichtige Beschäftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden sind, gemäss des hier anwendbaren, bis

31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Art. 13 Abs. 2quater AVIG , nicht als Beitragszeit im Sinne des Gesetzes gelten.

Zutreffend ist auch, dass Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ). Darauf wird verwiesen.

2.- a) Es steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass die innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederum arbeitslose Beschwerdegegnerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Aus den beitragspflichtigen Beschäftigungen vom 1. November 1997 bis 31. Mai 1998 bei der Firma O.________ und vom 28. September bis 18. Dezember 1998 bei der P.________ AG resultiert lediglich eine Beitragszeit von rund 9,8 Monaten.

Eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG scheidet ebenfalls ohne weiteres aus.

b) Die Vorinstanz geht zum einen davon aus, das Arbeitsverhältnis bei der Firma O.________ hätte sich aufgrund der während der Kündigungsfrist eingetretenen Krankheit der Beschwerdegegnerin um einen Monat verlängert, was jedoch nicht entscheidrelevant sei. Zum anderen bestehe ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit während zweieinhalb Monaten, zumal Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ausdrücklich nicht davon ausgehe, dass noch ein Arbeitsverhältnis bestehen müsse. Damit seien bei einer vom 18. Mai bis 16. August 1998 dauernden Krankheit (Arztzeugnis des Dr. med. W.________ vom 14. August 1998), zweieinhalb Monate zu den aus der Erfüllung der Beitragszeit resultierenden 9,8 Monaten hinzuzurechnen, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestünde.

c) Mit Vorinstanz und Verwaltung ist festzustellen, dass offen bleiben kann, ob vorliegend eine um einen Monat verlängerte Lohnzahlungspflicht der Firma O.________ nach Art. 336c Abs. 2 OR bestand oder nicht, da dies am Ergebnis - wie dargelegt wird - nichts ändert.

d) Insoweit die Rekurskommission gestützt auf den Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zweieinhalb Monate zu den nicht bestrittenen 9,8 Monaten Beitragszeit addieren will, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss der zu Art. 14 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung (ARV 1995 Nr. 29 S. 164 ff. mit Hinweisen) müssen die in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe kausal für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein und die Verhinderung an einer Arbeitnehmertätigkeit mehr als zwölf Monate gedauert haben ( BGE 121 V 343 oben), was vorliegend nicht erfüllt ist.

e) Weiter ist die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG anzuwenden. Wie die Arbeitslosenkasse richtig festhält, ist eine Kumulation oder Kompensation ausgeschlossen. Fehlende Beitragszeiten können daher nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden, indem zur erlangten Beitragszeit weitere Monate unter Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG hinzugerechnet werden (Urteil A. vom 7. Mai 2001, C 27/01; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] S. 83, Rz 207). Die Arbeitslosenkasse ist somit in ihrer Verfügung vom 17. März 1999 zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 1999 die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau

für die Arbeitslosenversicherung vom 7. März 2001 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst

und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 28. März 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: