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C 10/07 KI-generiert

Appeal Rejected for Self-Employment Planning Allowances Due to Commencement of Activity

Geschäftsnummer C 10/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of special unemployment benefits for planning a self-employed business. The cantonal unemployment insurance office rejected the individual's application for those benefits, a decision that was upheld by the social insurance court. The individual subsequently appealed to a higher court, seeking to receive the contested benefits, asserting that he was still in the planning phase of his business. However, the court found that by the time of his application, he was already in the startup phase, having already established a business and made contracts with partners, which led to the dismissal of his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 95a AVIV, Art. 71a AVIG, Art. 36a OG; Appeal Rejected for Self-Employment Planning Allowances Due to Commencement of Activity: The cantonal unemployment insurance office rejected the individual's application for those benefits, a decision that was upheld by the social insurance court. The individual subsequently appealed to a higher court, seeking to receive the contested benefits, asserting that he was still in the planning phase of his business. However, the court found that by the time of his application, he was already in the startup phase, having already established a business and made contracts with partners, which led to the dismissal of his complaint.

Schlagwörter

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selbständige Erwerbstätigkeit Stellenantritt Unternehmensgründung Plangenehmigung Betriebsvereinbarung aufgeschobenes Taggeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71a AVIG

This article concerning special daily allowances for planning self-employment was discussed in relation to the merits of the case, although the appeal was dismissed on procedural grounds.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

C 10/07

Urteil vom 11. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien

H.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2006.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 9. März 2006 lehnte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt das Gesuch des H.________ (geb. 1952) um besondere Taggelder zur Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. November 2006 ab.

H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die erwähnten Taggelder zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Taggeldern zur Planung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 71 a - d AVIG ) und zum Begriff der Planungsphase ( Art. 95a und b AVIV ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 2004 S. 199, C 160/02) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat die Akten eingehend gewürdigt und zutreffend begründet, weshalb sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs nicht mehr in der Planungsphase im Sinne von Art. 95a AVIV , sondern bereits in der anschliessenden Startphase seines Projektes befand. Darauf kann verwiesen werden. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2005, als er das Gesuch um die streitigen Taggelder stellte, schon ein Konzept samt Businessplan vorlegte. Seine Firma hatte er am 11. oder 12. Oktober 2005 gegründet. Ausserdem gab er an, bis 12. Oktober 2005 bereits Verträge mit Zusammenarbeitspartnern abgeschlossen zu haben. Nach der Rechtsprechung befand er sich daher am 31. Oktober 2005 nicht mehr in der allerersten Phase seines Projekts, für welche allenfalls Taggelder im Sinne von Art. 71a AVIG hätten ausgerichtet werden könnten. Damit ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 11. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.