Unemployment Insurance Coverage for Voluntary Training Course After Voluntary Job Resignation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld the prior decisions and dismissed the claimant's appeal, ruling that the denial of unemployment insurance benefits stands. The claimant, a waiter who voluntarily quit a job in London and returned to Switzerland to attend a cooking course for professional advancement, sought compensation for lost earnings during the course. The court held that under the relevant provisions of the Unemployment Insurance Act and its implementing ordinance, lost earnings during a training or retraining course are only compensable if the cantonal labor office directed the claimant to attend the course or explicitly declared the loss as compensable, which requires both that the course improves employability and that the claimant would otherwise be unemployed or threatened with unemployment during the course. Because the claimant left secure employment on his own initiative and the labor market for restaurant waiters showed no threat of unemployment, the conditions were not met, as unemployment insurance funds are not intended to subsidize voluntary career advancement, which is a matter for public stipends rather than insurance benefits.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 24 Abs. 2 lit. c, Art. 26 Abs. 3 lit. b AIVG. Über den anrechenbaren Verdienstausfall bei Weiterbildungs- oder Umschulungskursen.
Schlagwörter
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Volltext
Urteilskopf
99 V 49
18. Auszug aus dem Urteil vom 11. April 1973 i.S. Arnold gegen Kantonales Arbeitsamt Luzern und Versicherungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 24 Abs. 2 lit. c, Art. 26 Abs. 3 lit. b AIVG.
Über den anrechenbaren Verdienstausfall bei Weiterbildungs- oder Umschulungskursen.
Sachverhalt ab Seite 49
BGE 99 V 49 S. 49
Auszug aus dem Tatbestand:
A.- René Arnold ist seit 1. August 1971 Mitglied der Paritätischen Arbeitslosenversicherungskasse für die schweizerische Hotellerie und das Gastwirtschaftsgewerbe.
Nachdem er seit 1. August 1971 als Kellner in London tätig gewesen war, kehrte er am 16. Februar 1972 in die Schweiz zurück. Vom 18. bis 23. Februar 1972 meldete er sich beim
BGE 99 V 49 S. 50
kantonalen Arbeitsamt arbeitslos und absolvierte dann vom 24. Februar bis 19. April 1972 einen Kochkurs zwecks beruflicher Weiterbildung.
Auf ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung verfügte das kantonale Arbeitsamt Luzern u.a., dass der Verdienstausfall während des Weiterbildungskurses nicht anrechenbar im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 AIVV sei.
B.- Das kantonale Versicherungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, es sei der Verdienstausfall während des Kochkurses als anrechenbar zu erklären, denn einem jungen Mann sollte in seinem schützenswerten Weiterbildungsbestreben entgegengekommen werden.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. c AIVG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Verdienstausfall gemäss Art. 26 bis 28 AIVG erlitten hat. Der Verdienstausfall ist somit grundsätzlich nur anrechenbar, wenn alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmungen erfüllt sind.
Der Verdienstausfall während des Besuches von Weiterbildungs- oder Umschulungskursen insbesondere ist laut Art. 26 Abs. 3 lit. b AIVG in Verbindung mit Art. 20 AIVV nur anrechenbar, wenn das kantonale Arbeitsamt den Versicherten zum Besuch des Kurses angewiesen oder den Verdienstausfall ausdrücklich als anrechenbar erklärt hat (Abs. 1). Das kantonale Arbeitsamt kann einen Versicherten zum Besuch eines Kurses anweisen oder, falls der Versicherte den Kurs von sich aus besucht, den Verdienstausfall als anrechenbar erklären, wenn der Besuch des Kurses die Vermittlungsfähigkeit fördert und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte während des Kurses arbeitslos wäre oder ohne Umschulung oder Weiterbildung von Arbeitslosigkeit bedroht würde (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung hat der Versicherte, der eine voraussichtlich dauernde Beschäftigung von sich aus aufgibt, um einen Weiterbildungskurs zu besuchen, während der Dauer des
BGE 99 V 49 S. 51
Kurses keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (EVGE 1958 S. 264).
b) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 AIVV, um den Verdienstausfall während des vom Beschwerdeführer in der Schweizerischen Hotelfachschule in Luzern besuchten Kochkurses anrechenbar zu erklären, nicht erfüllt waren. Angesichts der Arbeitsmarktlage für Restaurationskellner während der fraglichen Zeit konnte nicht angenommen werden, "dass der Versicherte während des Kurses arbeitslos wäre oder ohne Umschulung oder Weiterbildung von Arbeitslosigkeit bedroht würde". Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsteht auch nicht schon dann, wenn ein Weiterbildungskurs die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu fördern vermag. Vielmehr muss - wie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit Recht ausführt - die Weiterbildung oder Umschulung zudem der Vermeidung einer konkret zu befürchtenden oder der Abkürzung einer bereits bestehenden Arbeitslosigkeit dienen. Es wäre mit der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar, wenn ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes Entschädigungen an Versicherte ausgerichtet würden, die sich aus eigenem Antrieb und einzig zu dem - an sich anerkennenswerten - Zweck, ihre beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern, weiterbilden oder umschulen lassen. Der Auffassung des kantonalen Richters ist deshalb beizupflichten, wenn er feststellt, die Förderung der beruflichen Weiterbildung sei nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, sondern der öffentlichen Hand durch Gewährung von Stipendien.
In der Verweigerung von Arbeitslosenentschädigung während des vom Beschwerdeführer von sich aus besuchten Kochkurses liegt somit keine Verletzung von Bundesrecht.