Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 V 43 KI-generiert

Invalidity pension assessment for predominantly employed person excludes household disability; Article 28 vs. Article 27 ordinance non-cumulative application.

Geschäftsnummer BGE 99 V 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected the claimant's appeal, affirming the lower instances' denial of an invalidity pension, so the prior decision remained in force. The dispute concerned the calculation of invalidity for a woman who had been predominantly gainfully employed before becoming invalid, with the administrative authority arguing that her disability in performing household duties should also be considered. The court held that for persons who were predominantly employed before invalidity, disability in a non-gainful activity area is irrelevant, precluding the cumulative application of Articles 28 and 5(1) of the Federal Invalidity Insurance Act, and confirming that a claimant cannot be treated simultaneously as both gainfully and non-gainfully employed under Article 27 of the implementing ordinance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Für die Bemessung der Invalidität von Personen, welche vorwiegend erwerbstätig waren, bevor sie invalid wurden, ist die Behinderung in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich unerheblich (Ausschluss kumulativer Anwendung von Art. 28 und 5 Abs. 1 IVG).

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsbemessung erwerbstätige Personen Rentenhäufung versicherungsfremdes Geschäft nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

99 V 43

14. Auszug aus dem Urteil vom 24. Jannar 1973 i.S. Rossi gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Für die Bemessung der Invalidität von Personen, welche vorwiegend erwerbstätig waren, bevor sie invalid wurden, ist die Behinderung in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich unerheblich (Ausschluss kumulativer Anwendung von Art. 28 und 5 Abs. 1 IVG).

Erwägungen ab Seite 43

BGE 99 V 43 S. 43

Aus den Erwägungen:

Nach der neuesten Rechtsprechung muss die Erwerbstätigkeit, die eine hauptsächlich im eigenen Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigte Versicherte für Drittpersonen ausübt, bei der Invaliditätsschätzung nach der spezifischen Methode des Art. 27 IVV angemessen berücksichtigt werden, sofern die erwerbliche Betätigung zum Aufgabenbereich der betreffenden Hausfrau gehört. Dies trifft dann zu, wenn das Erwerbseinkommen, welches die Versicherte ohne Invalidität wahrscheinlich erzielen würde, einen wesentlichen Teil des

BGE 99 V 43 S. 44

gesamten Familieneinkommens bildet (Urteil vom 25. Oktober 1972 i.S. Schönauer [BGE 98 V 259 ]).

Heute vertritt das Bundesamt die Auffassung, dass bei einer bis zur Invalidierung vorwiegend erwerbstätig gewesenen Hausfrau, deren Rentenanspruch nach Art. 28 IVG beurteilt werden muss, die Behinderung in der Besorgung des Haushalts bei der Invaliditätsschätzung angemessen zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Während es im Urteil Schönauer lediglich darum ging, den Aufgabenbereich der Hausfrau im Sinn des Art. 27 Abs. 1 IVV genauer zu umschreiben, bedeutet das vom Bundesamt verfochtene neue Postulat einen Eingriff in die Praxis, wonach ein Versicherter nicht gleichzeitig als Erwerbstätiger und als Nichterwerbstätiger behandelt werden darf. Die angemessene Mitberücksichtigung nichterwerblicher Nebenaufgaben lässt sich bei der Invaliditätsschätzung nach Art. 28 IVG mit der geltenden Regelung des - gesetzmässigen - Art. 27 IVV nicht vereinbaren, jedenfalls solange der Bundesrat auf Grund von Art. 28 Abs. 3 IVG nichts anderes vorschreibt. Demzufolge ist an der geltenden Praxis festzuhalten.