Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 V 156 KI-generiert

Der Begriff des Hilfsmittels (Art

Geschäftsnummer BGE 99 V 156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Invalidity Insurance: Lying-Shells and Extension Devices Not Covered as Auxiliary Means The case involved a claimant seeking coverage for the cost of a plastic bed (likely a specialized positioning aid like a splint-bed or lying-shell) under invalidity insurance. The court ruled that lying-shells and extension devices—which serve only to treat or position the claimant—do not qualify as "auxiliary means" (Hilfsmittel) under Article 21 paragraph 1 of the Invalidity Insurance Act (IVG). This is because eligible auxiliary means must, by their design, directly aid in the functional integration into working life, training, or activity within one's typical sphere of tasks, whereas these items only serve the purpose of functional integration indirectly, confirming the administrative rejection of the cost coverage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Der Begriff des Hilfsmittels (Art. 21 Abs. 1 IVG) umfasst weder Liegeschalen noch Extensionsvorrichtungen.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsschutz Aushilfsarbeit Gesundheitsschädigung in der Militärversicherung Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung Akzessorietät der Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

99 V 156

48. Auszug aus dem Urteil vom 16. November 1973 i.S. Weisskopf gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Der Begriff des Hilfsmittels (Art. 21 Abs. 1 IVG) umfasst weder Liegeschalen noch Extensionsvorrichtungen.

Erwägungen ab Seite 156

BGE 99 V 156 S. 156

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen der vom Bundesrat aufgestellten Liste (vgl. Art. 14 Abs. 1 IVV) Anspruch auf jene Hilfsmittel, die er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigt. Aus dieser Zweckumschreibung hat das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung geschlossen, dass ein Gerät nur dann als Hilfsmittel qualifiziert werden kann, wenn es seiner Konstruktion nach geeignet ist, der Eingliederung ins Erwerbsleben oder - bei Nichterwerbstätigen - der Beschäftigung im spezifischen Aufgabenbereich zu dienen. Gegenstände, welche diesem Zweck nur mittelbar dienlich sein können, erfüllen den Hilfsmittelbegriff nicht. Durch die in Art. 14 Abs. 1 IVV aufgezählten Hilfsmittel wird bestätigt, dass unter einem solchen Gerät ein Gegenstand zu verstehen ist, welcher vom Invaliden bei der Überwindung des Arbeitsweges oder bei der Arbeit selbst verwendet werden kann.

BGE 99 V 156 S. 157

Daraus ergibt sich, dass beispielsweise blossen Extensionsvorrichtungen, Gipsbetten und Liegeschalen kein Hilfsmittelcharakter im Sinn des Art. 21 Abs. 1 IVG zukommt (EVGE 1963 S. 146 und 1964 S. 28). Solche Geräte dienen nur mittelbar der Berufsausübung bzw. der Tätigkeit im spezifischen nichterwerblichen Aufgabenbereich. - Demzufolge haben es Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG mit Recht abgelehnt, der Invalidenversicherung die Kosten des von der Beschwerdeführerin verlangten Kunststoffbettes zu belasten.