Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 V 120 KI-generiert

Claimant v. Health Insurance Association (Excessive Formalism in Representation)

Geschäftsnummer BGE 99 V 120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Claimant v. Health Insurance Association (Excessive Formalism in Representation) The case involves a claimant whose membership in a health insurance association was revoked for missing notification deadlines, against which he filed an appeal through a representative who was not a licensed lawyer. The cantonal insurance court dismissed the appeal without examining the merits, ruling that according to cantonal civil procedure law (supplementary to health insurance law), representation before a collegiate court requires a certified lawyer, and the non-lawyer representative did not request ad-hoc admission. While the Federal Insurance Court confirmed that the cantonal restriction limiting party representation to lawyers in health insurance proceedings is not illegal, it found the cantonal court's outright rejection of the appeal, without granting the claimant any opportunity to rectify the formal defect (e.g., by appointing a qualified representative or applying for ad-hoc admission), constituted excessive formalism contrary to Article 4 of the Federal Constitution. Consequently, the court annulled the decision and remanded the case, instructing the lower court to set a brief grace period for the claimant to correct the procedural flaw.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Parteivertretung. - Die kantonalrechtliche Beschränkung der Parteivertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte im Krankenversicherungsprozess ist nicht bundesrechtswidrig (Art. 30bis KUVG). - Dagegen ist es überspitzt formalistisch, das von einem Nichtanwalt eingelegte Rechtsmittel ohne jede Verbesserungsmöglichkeit von der Hand zu weisen (Art. 4 BV).

Schlagwörter

KI-generiert
Kassenverband Krankenversicherung formeller Verfahrensmangel überspitzter Formalismus ZPO-Bestimmung Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 30bis KUVG
- Die kantonalrechtliche Beschränkung der Parteivertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte im Krankenversicherungsprozess ist nicht bundesrechtswidrig (Art. 30bis KUVG).
Art. 4 BV
The cantonal decision was overruled because its application constituted arbitrary treatment (exaggerated formalism) against the Federal Constitution.
Art. 39 ZPO
Mangels einer Bestimmung über die Parteistellvertretung in der Verordnung gelte Art. 39 ZPO, wonach vor einem Kollegialgericht als Parteivertreter nur handeln könne, wer im Besitze eines bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sei.
Art. 39 Abs. 3 ZPO
Ein Gesuch um Zulassung zur Parteivertretung im Einzelfall, das er gemäss Art. 39 Abs. 3 ZPO an den Gerichtspräsidenten hätte richten können, habe er auch nicht gestellt.
Art. 56 Abs. 1 lit. a MVG
223 hin, wonach eine kantonalrechtliche Beschränkung der Parteivertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte im Militärversicherungsprozess keine Verletzung des in Art. 56 Abs. 1 lit. a MVG enthaltenen Grundsatzes darstelle, was zufolge materieller Uebereinstimmung mit dem KUVG (Art.
Art. 30 Abs. 4 KUVG
Versicherungsgerichts ganz offensichtlich bundesrechtswidrige Ausschlussverfügung aus rein prozessualen Gründen gemäss Art. 30 Abs. 4 KUVG in formelle Rechtskraft erwüchse.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Art. 30bis Abs. 3 KUVG
Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Krankenversicherungssachen gehört dem kantonalen Prozessrecht an, muss aber den m Art. 30bis Abs. 3 KUVG aufgestellten Mindestvorschriften genügen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 92 I 336
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch geltend gemacht werden, dass die letzte kantonale Instanz im angefochtenen Entscheid bei der Anwendung kantonalen Rechts die Bundesverfassung verletzt habe (BGE 92 I 336 Erw.
BGE 99 V 55
Appeal Regarding Social Insurance Claim Based on Arbitrary Application of Cantonal Procedural Rules
BGE 96 I 318
4 BV, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 96 I 318 und BGE 95 I 4 Erw.
BGE 95 I 4
4 BV, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 96 I 318 und BGE 95 I 4 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 BV

The cantonal decision was overruled because its application constituted arbitrary treatment (exaggerated formalism) against the Federal Constitution.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

F-5763/2020 (2021-12-08)
State v. Possessor of Funds
«…pas d'effet sur le respect du délai et qu’il serait dispropor- tionné d’en tirer un motif de non-entrée en matière (ATF 99 V 120 consid. 3c ; arrêt du TAF C-269/2014 du 13 janvier 2015 consid. 1.3 ; dans le même sens, voir également arrêt TAF C-269…»
6B_874/2021 (2022-08-24)
«…nduzione irreprensibile del procedimento nell'interesse pubblico a un accertamento giuridico chiaro e appropriato ( DTF 99 V 120 consid. 3c). La difesa dell'imputato è del resto esplicitamente riservata agli avvocati anche dinanzi alle istanze pre…»
B-3815/2014 (2016-02-18)
RAPUNZEL Trademark Partially Granted for Non-Entertainment Goods
«…tzt hat, wäre es jedoch überspitzt, der Beschwerdeführerin den Kanz- leifehler als Nichteintretensgrund anzulasten (BGE 99 V 120 E. 3c; Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 1.3). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 6…»
1C_706/2013 (2013-10-04)
«…. 65 PA ) ou de requérir une prolongation de délai ( art. 22 al. 2 PA ). La référence à la jurisprudence parue à l' ATF 99 V 120 ne vise pas l'hypothèse d'une irrecevabilité prononcée pour défaut de paiement ou pour paiement tardif de l'avance de…»
1P.136/2000 (2000-04-28)
«…ies das kantonale Prozessrecht verlangt, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung des Mangels eingeräumt werden muss ( BGE 99 V 120 E. 3c). Auch für andere Verfahrensarten besteht nach der Rechtsprechung unter Umständen eine derartige Verpflichtung,…»
I 664/99 (2000-04-03)
«…ung durch Rechts- anwälte oder Personen beschränken, die sich über genügende Kenntnisse ausweisen ( BGE 125 I 161 ff., 99 V 120 ff.). Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das zürche- rische Recht die Zulassung von Nichtanwälten zur une…»
BGE 125 I 166
«…slation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IA-34%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page34) consid. 3 p. 40; [ATF 99 V 120](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

99 V 120

40. Urteil vom 22. Mai 1973 i.S. Balmer gegen Krankenkassen-Verein St. Moritz und Versicherungsgericht von Graubünden

Regeste

Parteivertretung.

- Die kantonalrechtliche Beschränkung der Parteivertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte im Krankenversicherungsprozess ist nicht bundesrechtswidrig (Art. 30bis KUVG).

- Dagegen ist es überspitzt formalistisch, das von einem Nichtanwalt eingelegte Rechtsmittel ohne jede Verbesserungsmöglichkeit von der Hand zu weisen (Art. 4 BV).

Sachverhalt ab Seite 120

BGE 99 V 120 S. 120

A.- Mit Verfügung vom 18. Juli 1972 hob der Krankenkassen-Verein St. Moritz die Mitgliedschaft von Balmer infolge Verletzung der Anzeigefristen auf.

B.- Balmer liess durch E.B., Sekretär des Bau- und Holzarbeiter-

BGE 99 V 120 S. 121

Verbandes der Schweiz, Beschwerde führen mit dem Antrag, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben.

Das Versicherungsgericht von Graubünden trat durch Entscheid vom 9. Oktober 1972 auf die "Klage" nicht ein mit der Begründung, gemäss Art. 14 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichts gelte für das Verfahren vor diesem Gericht subsidiär die Zivilprozessordnung (ZPO). Mangels einer Bestimmung über die Parteistellvertretung in der Verordnung gelte Art. 39 ZPO, wonach vor einem Kollegialgericht als Parteivertreter nur handeln könne, wer im Besitze eines bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sei. Das KUVG schreibe keine andere Regelung vor. Da E.B. nicht patentierter Rechtsanwalt sei, könne er vor dem Versicherungsgericht, das ein Kollegialgericht sei, nicht als Parteivertreter handeln. Ein Gesuch um Zulassung zur Parteivertretung im Einzelfall, das er gemäss Art. 39 Abs. 3 ZPO an den Gerichtspräsidenten hätte richten können, habe er auch nicht gestellt.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Balmer durch Rechtsanwalt lic. iur. P. beantragen, der Entscheid des Versicherungsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird im wesentlichen geltend gemacht, das Versicherungsgericht habe mit seinem Nichteintretensentscheid Art. 4 BV verletzt, weil dieses Urteil einem im Ergebnis zum Unrecht führenden überspitzten Formalismus das Wort rede, der durch keine schutzwürdigen Interessen zu rechtfertigen sei und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbare Gründe vereitle. Der Formfehler hätte innert Frist leicht behoben werden können; denn gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden würden nicht legitimierte Parteivertreter auf ihre mangelnde Vertretungsbefugnis hingewiesen und aufgefordert, dem Gericht innert bestimmter Frist ein Vertretungsgesuch nachzureichen.

Während das Versicherungsgericht von Graubünden auf eine Vernehmlassung verzichtet und lediglich die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst der Krankenkassen-Verein St. Moritz auf Bestätigung des kantonalen Entscheides.

Das Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich eines Antrages, weil nur prozessuale Fragen streitig seien. Das Amt

BGE 99 V 120 S. 122

weist indessen auf EVGE 1965 S. 223 hin, wonach eine kantonalrechtliche Beschränkung der Parteivertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte im Militärversicherungsprozess keine Verletzung des in Art. 56 Abs. 1 lit. a MVG enthaltenen Grundsatzes darstelle, was zufolge materieller Uebereinstimmung mit dem KUVG (Art. 30bis Abs. 3 lit. a) auch für den Krankenversicherungsprozess gelten müsse. Eine Abweisung der Beschwerde im Sinne dieser Rechtsprechung hätte allerdings die sozialversicherungsrechtlich peinliche Folge, dass eine nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts ganz offensichtlich bundesrechtswidrige Ausschlussverfügung aus rein prozessualen Gründen gemäss Art. 30 Abs. 4 KUVG in formelle Rechtskraft erwüchse.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Es sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt, sein Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2. Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Krankenversicherungssachen gehört dem kantonalen Prozessrecht an, muss aber den m Art. 30bis Abs. 3 KUVG aufgestellten Mindestvorschriften genügen. Nach lit. f dieser Bestimmung ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Das Gesetz enthält indessen keine Vorschriften über die Vertretungsbefugnis. In EVGE 1965 S. 223 entschied das Eidg. Versicherungsgericht, dass in Militärversicherungssachen die Vertretungsbefugnis vor dem kantonalen Versicherungsgericht dem kantonalen Recht unterworfen sei. Die kantonalrechtliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf den Anwaltsstand verstosse namentlich nicht gegen die bundesrechtlichen Prozessvorschriften des MVG. Diese Ordnung muss angesichts der in diesem Zusammenhang im wesentlichen übereinstimmenden Art. 56 MVG und 30bis KUVG auch in Krankenversicherungssachen gelten.

3. a) Der Beschwerdeführer erblickt im vorinstanzlichen Entscheid jedoch einen gegen Art. 4 BV verstossenden überspitzten Formalismus. Auf diese Rüge ist einzutreten; denn mit

BGE 99 V 120 S. 123

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch geltend gemacht werden, dass die letzte kantonale Instanz im angefochtenen Entscheid bei der Anwendung kantonalen Rechts die Bundesverfassung verletzt habe (BGE 92 I 336 Erw. 2, 96 I 89, 184, 98 I b 333 Erw. 1a, BGE 99 V 55; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 134 Ziff. 3.4.).

b) Für das Verfahren vor dem bündnerischen Versicherungsgericht gilt die Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichts vom 28. November 1949 und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967. Vor beiden Instanzen - namentlich bezüglich der Stellvertretung - gilt subsidiär die ZPO (Art. 14 der zitierten Verordnung und Art. 22 des Verwaltungsgerichtsgesetzes). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ZPO kann jeder Handlungsfähige seine Rechtsstreitigkeiten vor Gericht entweder selbst führen oder sich hiezu eines Rechtsvertreters bedienen, der über einen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfügt. Auf begründetes Gesuch kann der Gerichtspräsident auch Personen, die zwar nicht im Besitze des Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sind, im übrigen aber die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, im Einzelfall zur Vertretung vor den Gerichtsbehörden zulassen (Abs. 3). Laut Abs. 4 muss, wer als Rechtsvertreter auftritt, handlungsfähig sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und einen guten Leumund geniessen.

Von dieser Möglichkeit scheint das Verwaltungsgericht laut der m den Akten liegenden Auskunft des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom 4. Januar 1973 regelmässig auf dem Formularwege - unter Ansetzung einer lotägigen Frist - Gebrauch zu machen. Die Praxis des Kantonsgerichts - das Versicherungsgericht ist laut dem angefochtenen Entscheid identisch mit dem Kantonsgerichtsausschuss - ist in dieser Beziehung offenbar schwankend.

Im vorliegenden Fall ist das Versicherungsgericht ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit auf die von E. B., der nicht im Besitze des Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte ist, für Balmer eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Es fragt sich, ob ein Anspruch auf eine Verbesserungsmöglichkeit besteht. Da diese Frage die Anwendung kantonalen Rechts betrifft, kann sie vom Eidg. Versicherungsgericht nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden.

BGE 99 V 120 S. 124

c) Nach der Rechtsprechung verstösst ein durch die Praxis eingeführtes oder im Gesetz aufgestelltes Formerfordernis dann gegen Art. 4 BV, wenn es sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigen lässt und die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund erschwert (BGE 96 I 318 und BGE 95 I 4 Erw. 2 mit Hinweisen).

Das schutzwürdige Interesse der grundsätzlichen Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf Anwälte besteht im wesentlichen in der Gewährleistung einer juristisch und moralisch einwandfreien Vertretung im Interesse der vertretenen Partei einerseits und einer einwandfreien Prozessführung im öffentlichen Interesse klarer und zweckmässiger Rechtsfindung anderseits. Die gesetzliche Ordnung des Art. 39 Abs. 1 ZPO als solche lässt sich somit auf ernsthafte sachliche Gründe stützen und verstösst nicht gegen Art. 4 BV. Das schliesst indessen nicht aus, dass ihre Anwendung im Einzelfall einen überspitzten Formalismus bedeuten kann. Ein solcher liegt vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift von Art. 39 ZPO, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen bzw. um die Gewährung der Vertretungsbefugnis in Sonderfällen durch einen Nichtanwalt zu ersuchen, durch das Versicherungsgericht in so rigoroser Weise durchgesetzt wird, dass dem Rechtsuchenden keine Gelegenheit geboten wird, den Formmangel innert einer Nachfrist zu verbessern. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Interesse des Beschwerdeführers, trotz des Formmangels vom Rechtsmittelweg nicht ausgeschlossen zu werden, ist unverhältnismässig bedeutungsvoller und schutzwürdiger als das Interesse an der Vermeidung einer geringfügigen Verzögerung des Verfahrens bei Gewährung einer Nachfrist. Dies trifft jedenfalls im Sozialversicherungsprozess zu, der kraft der gesetzlichen Vorschriften den Parteien die Beschreitung des Rechtsweges möglichst erleichtern will.

d) Da der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten gegen Art. 4 BV verstösst, ist er aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, die dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist anzusetzen hat entweder zur Vornahme der Prozesshandlung persönlich oder zur Bevollmächtigung eines zugelassenen Anwalts oder schliesslich zur Bevollmächtigung eines Nichtanwalts, der die Voraussetzungen für eine allfällige Zulassung zur Parteivertretung im Einzelfall nach Art. 39 Abs. 3 ZPO besitzt...

BGE 99 V 120 S. 125

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 1972 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.