Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 V 118 KI-generiert

Family Allowances Claim for Temporary Farming Activity

Geschäftsnummer BGE 99 V 118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Family Allowances Claim for Temporary Farming Activity The case involved a claim for family allowances by an individual who briefly pursued farming activities, stating he had taken up the work "only temporarily for about a quarter of a year" starting October 1, 1971, due to a stomach ailment, but returned to full-time factory work by November 20, 1971. The court affirmed that entitlement to family allowances for small farmers under Article 5(1) and (2) FLG requires the individual to work predominantly in their agricultural operation throughout the year (implying a sustainable, non-temporary activity) and derive the bulk of their subsistence from it. Since the claimant’s small-scale farming was intended from the outset to be a short-term, provisional activity of only a few months, it lacked the necessary duration and permanence mandated by the law for the status of a "principal occupation," therefore precluding any claim for family allowances for that year.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 5 Abs. 1 und 2 FLG. - Für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer überwiegt, ist grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen (Erw. I). - Wer nur eine vorübergehende Kleinbauerntätigkeit von wenigen Monaten in Aussicht nimmt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen (Erw. 2).

Schlagwörter

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Familienbeihilfen Landwirtschaftsrecht Kurzarbeit befristete Leistung Beitragsforderung Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 FLG

This article defines what constitutes being engaged as a full-time small farmer, which is the basis for the entitlement decision.

Art. 5 Abs. 1 FLG

This article defines who is entitled to family allowances (hauptberuflich tätige Kleinbauern).

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Volltext

Urteilskopf

99 V 118

39. Auszug aus dem Urteil vom 5. Juni 1973 i.S. Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gegen Voser und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 5 Abs. 1 und 2 FLG.

- Für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer überwiegt, ist grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen (Erw. I).

- Wer nur eine vorübergehende Kleinbauerntätigkeit von wenigen Monaten in Aussicht nimmt, hat keinen Anspruch auf Familienzulagen (Erw. 2).

Erwägungen ab Seite 119

BGE 99 V 118 S. 119

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anspruch auf Familienzulagen haben laut Art. 5 Abs. 1 FLG die hauptberuflich tätigen Kleinbauern, deren reines Einkommen Fr. 12000.--jährlich nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr. 1000.-- für jedes dem Alter nach für eine Zulage in Betracht fallende Kind.

Als hauptberuflich tätig bezeichnet Art. 5 Abs. 2 FLG jeden Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet (qui consacre la plupart de son temps au cours de l'année à l'exploitation de son bien rural; che dedica la maggior parte del suo tempo nel corso dell'anno all'esercizio della sua azienda agricola) und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet. Demnach ist für den Entscheid, ob die Betätigung als Kleinbauer vorwiegt, grundsätzlich von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf seine Urteile i.S. Annen vom 7. Mai 1954 Erw. 1 in fine (EVGE 1954 S. 121), Genoud vom 19. Dezember 1961 und Progin vom 23. Oktober 1964 (EVGE 1964 S. 282 ff.).

Weil es auf eine voraussichtlich dauernde überwiegende Tätigkeit als Kleinbauer ankommt, muss der Gesuchsteller jede den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung in der Art seiner Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse melden, wie Art. 17 FLG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 FLV vorschreibt. Insofern heisst es in der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. November 1971 zutreffend, eine zum vornherein nur als vorübergehend gedachte Klembauerntätigkeit von wenigen Monaten begründe keinen Anspruch auf Familienzulagen.

Gewiss darf die Ausgleichskasse nach Eingang eines Zulagenbegehrens mit dem Erlass ihrer Verfügung nicht zuwarten, bis ein Jahr verstrichen ist. Vielmehr muss sie beförderlich Zulagen gewähren, wenn die Angaben im Gesuch dafür sprechen, dass der Gesuchsteller künftig dauernd als hauptberuflicher Kleinbauer arbeiten will und sein reines Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.

2. ... Josef Voser hatte am 1. Oktober 1971 seine hauptberufliche Kleinbauerntätigkeit "nur vorübergehend für ca. 1 Vierteljahr" aufgenommen, wie er in der Beschwerdeschrift an den kantonalen Richter dargelegt hat. Er hatte gehofft, dass er

BGE 99 V 118 S. 120

nach rund einem Vierteljahr von seinem Magenleiden genesen sein werde, und hat dann schon ab 20. November 1971 wiederum ganztägig in einer Fabrik gearbeitet. Unter solchen Umständen gebrach es zum vornherein an der auf Dauer angelegten Kleinbauerntätigkeit, von welcher Art. 5 Abs. 2 FLG den Anspruch auf Familienzulagen abhängig macht. Darum hatte Josef Voser im Jahre 1971 keinen Anspruch auf Zulagen...