Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 IV 279 KI-generiert

Driver Convicted for Gross Traffic Violation (Reckless Overtaking Maneuver)

Geschäftsnummer BGE 99 IV 279
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Convicted for Gross Traffic Violation (Reckless Overtaking Maneuver) A driver was convicted for a gross violation of traffic rules after cutting in front of an overtaken vehicle with an insufficient distance of 5-7 meters and immediately braking, forcing the other driver to swerve and brake abruptly to avoid a collision. The court found that this maneuver created a serious danger for other road users, satisfying the requirement of Art. 90 sect. 2 of the Swiss Road Traffic Act (SVG), and constituted a gross violation because the driver, being experienced, must have known that such a short distance was highly dangerous, especially at highway speeds, demonstrating a reckless disregard for the safety of others.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 90 Ziff. 2 SVG. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, begangen dadurch, dass der Überholende mit ungenügendem Abstand vom Überholten nach rechts einbog und anschliessend sein Fahrzeug abbremste.

Schlagwörter

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grobe Verkehrsregelverletzung gefährliches Überholen Sicherheit im Straßenverkehr gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr Fahren in fahrunfähigem Zustand Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 IV 145
ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (BGE 92 IV 145 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Ziff. 2 SVG

This article was the substantive legal basis for affirming the conviction for gross violation of traffic rules.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

SK1 2021 73 (2022-09-30) · gr
Appeal of Conviction for Gross Violation of Traffic Regulations Due to Negligent Overtaking
«…mit dem Wiedereinbiegen so lange zuzuwarten ist, bis der Überholende den Überholten im Rückspiegel erblicken kann (BGE 99 IV 279 E. 2.b). Dem Beschuldigten musste diese Regel als erfahrener Automobilist ebenfalls bekannt sein. Trotzdem schwenkte er…»
6B_662/2021 (2022-03-28)
«…juin 2013). Au demeurant, dans un arrêt examinant précisément l'applicabilité de l' art. 90 al. 2 LCR , publié aux ATF 99 IV 279 , la violation grave des règles de la circulation a été admise s'agissant d'un conducteur qui, après avoir rattrapé un…»
SB210263 (2022-03-11) · zh
Gross Traffic Violation Conviction Based on Inconsistent Testimony
«…s Verhalten an den Tag legen, was wiederum schweres Ver- schulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeine…»
SB210074 (2021-08-05) · zh
State v. Appellant: Gross Negligence in Traffic Violation
«…s Verhalten an den Tag legen, was wiederum schwe- res Verschulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeine…»
Jug.2018.376 (2018-09-04) · vd
Appellant and Prosecutor Appeals Regarding Assault, Threats, and Traffic Violations Conviction Upheld
«…avoir particulièrement égard aux usagers de la route, notamment à ceux qu’il veut dépasser. Selon la jurisprudence (ATF 99 IV 279, JdT 1974 I 440), commet une violation grave de la LCR le conducteur qui, après avoir rattrapé un véhicule, se rabat à…»
SK1 2016 47 (2017-08-30) · gr
Traffic Violation Appeal Regarding Negligent Overtaking
«…ern genügte offensichtlich nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahr- loses Überholen zu garantieren (vgl. BGE 99 IV 279 E. 2). Wie bereits dargelegt, war im konkreten Fall zudem ein gefahrloses Kreuzen mit dem entgegenkommen- den D._____ n…»
SK1 2016 19 (2017-03-14) · gr
Overtaking Maneuver Leading to Gross Traffic Violation Conviction
«…ser Frage, dass der Berufungskläger den Lenker des überholten Fahr- zeugs in eine ernstliche Gefahr versetzte (vgl. BGE 99 IV 279 E. 2.a S. 280). Dies wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass sich Letzterer dazu gezwungen sah, seine Fahrt zuminde…»
SK 2016 26 (2016-12-15) · be
Driver Convicted of Grave Traffic Violation Despite Sentence Reduction for Speedy Trial Violation
«…Fahrzeug wurde bereits in einem älteren Ent- scheid des Bundesgerichts als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt (BGE 99 IV 279). Der Beschuldigte konnte aufgrund des Spurenabbaus nicht die Gewissheit haben, recht- zeitig und ohne Behinderung und…»
SE040017 (2004-12-16) · zh
State v. Defendant (Intentional Homicide via Street Racing)
«…mit einem krass zu kleinen Abstand beim Wiedereinbiegen nach ei- nem Überholvorgang (vgl. dazu Boll, a.a.O., S. 85; BGE 99 IV 279 ff.). 1.4. Schliesslich verlangt Art. 31 Abs. 1 SVG, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen…»
SB210074 · zh
Driver Convicted for Grossly Negligent Traffic Violation While Operating Touchscreen
«…s Verhalten an den Tag legen, was wiederum schwe- res Verschulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeine…»
SB210263 · zh
Zurich Cantonal Court Upholds Gross Traffic Violation Conviction for Excessive Speeding
«…s Verhalten an den Tag legen, was wiederum schweres Ver- schulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeine…»
SE040017 · zh
Street Race Fatality and Eventual Intentional Homicide Conviction
«…mit einem krass zu kleinen Abstand beim Wiedereinbiegen nach ei- nem Überholvorgang (vgl. dazu Boll, a.a.O., S. 85; BGE 99 IV 279 ff.). 1.4. Schliesslich verlangt Art. 31 Abs. 1 SVG, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen…»

Volltext

Urteilskopf

99 IV 279

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1973 i.S. Sklenak gegen Staatsanwaltschaft Baselland.

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG.

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, begangen dadurch, dass der Überholende mit ungenügendem Abstand vom Überholten nach rechts einbog und anschliessend sein Fahrzeug abbremste.

Erwägungen ab Seite 280

BGE 99 IV 279 S. 280

Aus den Erwägungen:

2. Der Fahrzeugführer, der überholt, hat nach Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG auf die zu überholenden Strassenbenützer besonders Rücksicht zu nehmen und darf nach Art. 10 Abs. 2 VRV erst wieder nach rechts einbiegen, wenn für den Überholten keine Gefahr mehr besteht. Dass der Beschwerdeführer, wenn von dem vom Obergericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, durch die Art seines Wiedereinbiegens die genannten Verkehrsregeln verletzt hat, wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht. Dagegen bestreitet er, dass sein Verhalten unter die Strafbestimmung des Art. 90 Ziffer 2 SVG falle.

a) Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn der Täter durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Strassenbenützer hervorruft. Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass der ungenügende Abstand von 5-7 m, mit dem der Beschwerdeführer vor dem Volvo nach rechts einbog, den Führer dieses Fahrzeuges in eine ernstliche Gefahr versetzt hat, die dadurch noch erhöht wurde, dass der Beschwerdeführer unmittelbar darauf seine Geschwindigkeit stark verminderte. Der Führer des Volvo konnte denn auch die drohende Auffahrkollision nur durch brüskes Bremsen und durch Ausweichen auf die linke Fahrspur verhindern.

b) Der grobe Verstoss gegen Verkehrsregeln setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (BGE 92 IV 145 f.). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm die jedem Automobilisten geläufige Regel, wonach mit dem Wiedereinbiegen solange zugewartet werden soll, bis der Überholende den Überholten im Rückspiegel erblicken kann, bekannt war. Als erfahrener Fahrzeugführer konnte er auch ohne weiteres wissen, dass auf Autobahnen, wo nicht mit Gegenverkehr gerechnet werden muss, die Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes nicht nur jederzeit möglich, sondern mit Rücksicht auf die grösseren Fahrgeschwindigkeiten auch dringend geboten ist. Der eingehaltene Abstand von nur 5-7 m, der sich von einem angemessenen augenfällig unterscheidet, kann denn auch vernünftigerweise nicht bloss auf einer Fehlschätzung der Entfernung vom Volvo beruhen. Vielmehr musste der Beschwerdeführer, wie auch die Vorinstanz annahm, unter

BGE 99 IV 279 S. 281

den gegebenen Umständen notwendig erkennen, dass er schon durch das Einschwenken mit einem völlig ungenügenden Abstand von 5-7 m und erst recht durch das unmittelbar anschliessende Abbremsen den Überholten erheblich gefährdete. Der Vorwurf, dass er sich rücksichtslos über Verkehrsregeln hinweggesetzt hat, ohne sich um die Sicherheit anderer Strassenbenützer zu kümmern, ist daher begründet. Dem Verhalten des Beschwerdeführers liegt eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht zugrunde, die nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu ahnden war.