Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 IV 227 KI-generiert

Driver Speed and Right of Way in Intersection Collision

Geschäftsnummer BGE 99 IV 227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Speed and Right of Way in Intersection Collision A driver accelerating at 100 km/h on a main road approaching an intersection collided with a truck emerging from an exit road marked with a "no priority" sign, which initially slowed down, suggesting yielding, but then turned into the main road, leading to a crash. The lower court convicted the driver for excessive speed based on general road conditions, but the Federal Court overturned the decision, reasoning that the speed was not excessive under the specific circumstances since the driver was entitled to rely on his right of way given the truck's initial indication of yielding and there was no evidence of heavy traffic or limited visibility requiring a lower speed; according to Art. 4 para. 1 VRV, a driver meets the speed adaptation requirement if they can stop within the perceived clear distance, which the driver could (visibility exceeded the required braking distance), meaning the speed (100 km/h) was deemed appropriate as the collision was solely caused by the priority violation of the other driver.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 32 Abs. 1 SVG, 4 Abs. 1 VRV. Der Fahrzeugführer genügt dann der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse, wenn er die Geschwindigkeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann.

Schlagwörter

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Wegrecht übersetzte Geschwindigkeit Verkehrsunfall gefährliches Überholen Fahreignungsuntersuchung Verwendung des Mobiltelefons am Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 91 IV 142
Der Kassationshof weicht daher von der Ansicht der kantonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt (BGE 91 IV 142 Erw.
BGE 89 IV 102
BGE 91 IV 141
Excessive Speed Violation at Complex Intersection
BGE 84 IV 106
BGE 89 IV 25
BGE 95 II 579
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 SVG

This article was the basis for the acquittal, as the Federal Tribunal found the speed was adapted to the circumstances and the driver was not guilty of violating it.

Art. 4 Abs. 1 VRV

This article was used to define the required stopping distance within the visible road section, supporting the acquittal under Art. 32 Abs. 1 SVG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

RBOG.2012.Nr.33 (2012-06-04) · tg
Taxi Driver Speed Violation in Poor Visibility
«…senberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 32 SVG N 5 mit Hinweis auf BGE 103 IV 41, 99 IV 227, 84 IV 105 [[16]](#_ftnref16) BGE 101 IV 220 [[17]](#_ftnref17) Diese Rechtsprechung wurde von Weissenberger…»
7B_51/2022 (2023-12-20)
«…ine latitude, le Tribunal fédéral ne s'écarte de cette appréciation que lorsque des raisons impérieuses l'exigent ( ATF 99 IV 227 consid. 2; arrêts 1C_135/2022 du 24 août 2022 consid. 2.2; 6B_541/2016 du 23 février 2017 consid. 1.3). 3.3. En l'esp…»
1C_135/2022 (2022-08-24)
«…ine latitude, le Tribunal fédéral ne s'écarte de cette appréciation que lorsque des raisons impérieuses l'exigent ( ATF 99 IV 227 consid. 2; arrêts 1C_51/2021 du 4 avril 2022 consid. 2.1.2; 6B_23/2016 du 9 décembre 2016 consid. 3.1; 6B_1247/2013 du…»
1C_51/2021 (2022-04-04)
«…ine latitude, le Tribunal fédéral ne s'écarte de cette appréciation que lorsque des raisons impérieuses l'exigent ( ATF 99 IV 227 consid. 2; arrêt 6B_23/2016 du 9 décembre 2016 consid. 3.1; 6B_1247/2013 du 13 mars 2014 consid. 3.1). 2.2. En princi…»
6B_1147/2019 (2021-03-22)
«…ntonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt ( BGE 99 IV 227 E. 2; Urteile 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3; 6B_23/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; 6B_432/2013 vom 12. Dez…»
P/1577/2015 (2017-03-17) · ge
Negligent Bodily Injury from Intersection Collision: Duty of Care Violation Upheld
«…éciation des circonstances locales, pour l'examen desquelles l'autorité cantonale dispose d'une certaine latitude (ATF [99 IV 227](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20IV%20227) consid. 2 ; [91 IV 141](https://justice.ge.ch/ap…»
6B_541/2016 (2017-02-23)
«…ntonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt ( BGE 99 IV 227 E. 2 mit Hinweisen). 1.4. Die Vorinstanz erachtet sowohl Art. 31 Abs. 1 als auch Art. 32 Abs. 1 SVG als erfüllt. Si…»
6B_23/2016 (2016-12-09)
«…de, le Tribunal fédéral ne s'écarte toutefois de cette appréciation que lorsque des raisons impérieuses l'exigent ( ATF 99 IV 227 consid. 2 p. 229; arrêt 6B_1247/2013 du 13 mars 2014 consid. 3.1). 3.2. Aux termes de l'art. 90 aLCR dans sa teneur e…»
P/9563/2013 (2016-06-22) · ge
R. v. Driver (Grievous Bodily Harm by Negligence)
«…éciation des circonstances locales, pour l'examen desquelles l'autorité cantonale dispose d'une certaine latitude (ATF [99 IV 227](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=99%20IV%20227) consid. 2 p. 229 ; [91 IV 141](https://justice.g…»
6B_801/2015 (2016-02-22)
«…ntonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt ( BGE 99 IV 227 E. 2 S. 229 mit Hinweisen; Urteil 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.2). Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeug…»
Jug.2014.289 (2014-09-12) · vd
Traffic Violation Appeal Regarding Speed on Narrow Agricultural Path
«…aine latitude, le Tribunal fédéral ne s’écarte de cette appréciation que lorsque des raisons impérieuses l’exigent (ATF 99 IV 227 c. 2 p. 229 ; ATF 91 IV 141 c. 1 p. 142 ; ATF 89 IV 98 c. 2 p. 102 ; TF 6B\_432/2013 du 12 décembre 2013 c. 1.2 ; TF 6B…»
IV.2014.75 (2014-08-28) · sg
License Suspension for Speeding in Poor Conditions
«…ntwortung der Frage nach der angemessenen Geschwindigkeit hängt massgebend von den örtlichen Verhältnissen ab (vgl. BGE 99 IV 227 E. 2). Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb…»
IV.2014.75 (2014-08-28) · sg
Driver License Suspension for Speed Adjustment Failure in Low Visibility Collision
«…ntwortung der Frage nach der angemessenen Geschwindigkeit hängt massgebend von den örtlichen Verhältnissen ab (vgl. BGE 99 IV 227 E. 2). Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb…»
17.2013.213 (2014-03-24) · ti
Traffic Violation Appeal: Failure to Maintain Attention and Speed at Intersection
«…dove né vi era un ostacolo, né bisognava considerare che un ostacolo potesse presentarsi (DTF 103 IV 41, consid. 4; DTF 99 IV 227; DTF 84 IV 105, consid. 1; Weissenberger, op. cit., ad art. 32, n. 5). Il grado di attenzione che si può pretendere da…»
6B_1247/2013 (2014-03-13)
«…ine latitude, le Tribunal fédéral ne s'écarte de cette appréciation que lorsque des raisons impérieuses l'exigent ( ATF 99 IV 227 consid. 2 p. 229; 91 IV 141 consid. 1 p. 142; 89 IV 98 consid. 2 p. 102; arrêt 6B_432/2013 du 12 décembre 2013 con…»

Volltext

Urteilskopf

99 IV 227

53. Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober 1973 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 32 Abs. 1 SVG, 4 Abs. 1 VRV.

Der Fahrzeugführer genügt dann der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse, wenn er die Geschwindigkeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann.

Sachverhalt ab Seite 228

BGE 99 IV 227 S. 228

A.- X. fuhr am 3. Dezember 1971, um 14.20 Uhr, am Steuer seines Personenwagens Alfa Romeo auf der Suhrentalstrasse von Oberentfelden her gegen die Kreuzung mit der Autobahnausfahrt in Kölliken. Als er sich mit 100 km/h der Einmündung der mit dem Signal Nr. 116 (kein Vortritt) gekennzeichneten Autobahnausfahrt näherte, fuhr der von Y. gelenkte Lastwagen Henschel von der Autobahn herkommend gegen die Suhrentalstrasse und bog, nachdem er seine Geschwindigkeit zunächst auf 12 km/h herabgesetzt und den Eindruck erweckt hatte, er werde X. den Vortritt lassen, in diese ein, um nach Oberentfelden zu gelangen. Trotz sofortiger Bremsung prallte X. mit seinem Fahrzeug in die linke Seite des Lastwagens. Er erlitt mittelschwere Verletzungen. An den Fahrzeugen entstand beträchtlicher Sachschaden.

B.- Das Bezirksgericht Zofingen sprach X. am 29. März 1973 schuldig des Nichtanpassens der Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und der mangelnden Vorsicht bei Anzeichen von Fehlverhalten gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG und belegte ihn mit einer Busse von Fr. 60.-.

Mit Urteil vom 26. Juni 1973 sprach das Obergericht des Kantons Aargau X. frei von der Anschuldigung der Übertretung von Art. 26 Abs. 2 SVG, bestätigte den Schuldspruch in bezug auf Art. 32 Abs. 1 SVG und setzte die Busse auf Fr. 40.- herab.

C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Übertretung der Art. 26 Abs. 2 SVG freigesprochen. Somit wird ihm nicht vorgeworfen, den Lastwagen zu spät wahrgenommen oder das Fahrzeug nicht früh genug abgebremst zu haben; nachdem Y. ungefähr 30 m vor der Einmündung in die Suhrentalstrasse die Geschwindigkeit seines Lastwagens verlangsamt hatte, durfte der Beschwerdeführer auf die Gewährung des ihm zustehenden Vortrittsrechts vertrauen.

2. Es bleibt somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit von zirka 100 km/h den Verhältnissen angepasst war. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen, insbesondere den Strassen- und

BGE 99 IV 227 S. 229

Verkehrsverhältnissen anzupassen. Welche Geschwindigkeit jeweils als angemessen zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Allerdings hängt die Beantwortung der Frage weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab, die der kantonale Richter im allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt. Diesem muss ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststellen, sondern bloss abschätzen lässt. Der Kassationshof weicht daher von der Ansicht der kantonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt (BGE 91 IV 142 Erw. 1, BGE 89 IV 102 Erw. 2).

Sowohl das Bezirksgericht als auch die Vorinstanz gingen nach durchgeführtem Augenschein an der Unfallstelle davon aus, dass der Beschwerdeführer zu schnell gefahren sei. Das Obergericht hält insbesondere dafür, die Geschwindigkeit des X. hätte nicht mehr als 80 km/h betragen dürfen. Es erachtet die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit deshalb als übersetzt, weil einerseits die Sicht auf der Anfahrstrecke von Oberentfelden her anfänglich gut sei, sich aber mit zunehmendem Vorrücken gegen die Einmündung hin verschlechtere; anderseits verlange der Bereich der Autobahnausfahrt angesichts der verschiedenen Fahrspuren und Abzweigungen und der Gefahr, dass ein Strassenbenützer unverhofft einen Spurwechsel vornehme, vom Fahrer eine besonders grosse Aufmerksamkeit. Diese Begründung träfe dann zu, wenn im Zeitpunkt des Unfalls dichter Verkehr geherrscht hätte oder ein anderes als das von Y. gelenkte Fahrzeug im Begriff gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer benützte Fahrbahn zu überqueren. Der angefochtene Entscheid enthält aber keine derartigen Feststellungen. Die Verhältnisse im vorliegenden Fall unterscheiden sich grundlegend von den in BGE 91 IV 141 ff. beurteilten, wo am Escher Wyss-Platz in Zürich nicht nur fünf grosse Verkehrsadern und zudem mehrere Linien der städtischen Verkehrsbetriebe zusammentreffen, sondern am damaligen Ostermontag um 17.35 Uhr auch sehr starker Verkehr geherrscht hat, die Übersicht über die Strassen- und Verkehrsverhältnisse mithin erschwert war. Das ist hier nicht der Fall. Weder liegt eine Häufung von Verkehrswegen auf gleicher Ebene vor, noch war - ausser den am Unfall beteiligten Fahrzeugen - das Einmündungsgebiet durch weitere Strassenbenützer belastet, auf die besonders Rücksicht zu nehmen

BGE 99 IV 227 S. 230

gewesen wäre. Die von der Vorinstanz erwähnten Gefahren, mit denen sie die besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Befahrung der fraglichen Stelle darzutun versucht, waren im Zeitpunkt der Kollision somit nicht vorhanden.

Nicht Rechnung getragen hat die Vorinstanz sodann der in Art. 4 Abs. 1 VRV verankerten Vorschrift, wonach ein Fahrzeugführer der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse dann genügt, wenn er die Geschwindigkeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann (BGE 84 IV 106, BGE 89 IV 25, BGE 95 II 579 Erw. b). Frei ist diejenige Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss. Die von der Vorinstanz festgestellte Anhaltestrecke des Alfa Romeo betrug 87,18 m. Die Sichtweite des Beschwerdeführers lag jedoch beträchtlich über diesem Messwert, auch wenn sie nicht ausnahmslos für die ganze Anfahrtstrecke 200 m ausmachte, wie die Beschwerde behauptet. Im angefochtenen Entscheid wird nicht festgestellt, die Sichtweite des Beschwerdeführers habe weniger als 87, 18 m betragen. Dieser konnte demnach sein Fahrzeug innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten. Damit, dass ihm der vortrittsbelastete Y. den Weg abschneiden werde, musste er nicht rechnen. Er konnte erst zirka 70-75 m vor dem Kollisionsort erkennen, dass der Lastwagen ohne weiteres in die Suhrentalstrasse einbiegen werde. Vorher bestanden für ihn keine Anzeichen, aus denen er auf eine Missachtung seines Vortrittsrechts hätte schliessen müssen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Auftauchen einer anderen Gefahr zu rechnen hatte, ist nicht festgestellt und auch aus den Akten nicht ersichtlich. Seine Geschwindigkeit war daher der Sichtweite und den Verkehrsverhältnissen angepasst und infolgedessen nicht übersetzt. Er ist deshalb von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG freizusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.