Driver's Duty to Yield at Prioritized Intersection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriver's Duty to Yield at Prioritized Intersection A driver, leading a semi-trailer from a side street (alte Seenerstrasse) onto a main street (Etzbergstrasse) which was a neighborhood road, was involved in a collision with a car approaching from the left on the main street. The police penalized the driver for failing to yield the right of way, but the lower courts acquitted him, finding the intersection to be a "Verzweigung" (intersection) governed by the right-hand rule. The Supreme Court overturned this decision, reasoning that the side street, which led to undeveloped land, was marked as a dead-end ("Sackgasse") with a general driving prohibition sign supplemented by "delivery service permitted," and had a subordinate status to the main street, equivalent to an exit under Art. 1 para. 8, sentence 2 of traffic regulations (VRV). Consequently, the side street entry did not constitute a proper intersection and the driver was required to yield the right of way to traffic on the main street, leading to the case's remand for conviction under non-prioritized entry rules.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. Strassenverzweigung. Eine aus unbebautem Land führende, keinen Durchgangsverkehr aufweisende und als Sackgasse gekennzeichnete Strasse bildet beim Zusammentreffen mit einer Quartierstrasse keine Verzweigung.
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KI-generiertThe case was returned for the lower court to convict Mr. Suter for violating this provision (in conjunction with the VRV articles).
The Federal Court determined that the intersection constituted an exit (Ausfahrt) under this provision, affecting right-of-way.
This provision was relevant in determining Mr. Suter's lack of right-of-way because the side road was considered an exit of negligible importance.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Urteilskopf
99 IV 222
51. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1973 i.S. Polizeiamt der Stadt Winterthur gegen Suter
Regeste
Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. Strassenverzweigung.
Eine aus unbebautem Land führende, keinen Durchgangsverkehr aufweisende und als Sackgasse gekennzeichnete Strasse bildet beim Zusammentreffen mit einer Quartierstrasse keine Verzweigung.
Sachverhalt ab Seite 222
BGE 99 IV 222 S. 222
A.- Im sog. Grüzefeld in Winterthur mündet auf der Höhe der Wingertlistrasse die 5, 1 m breite und geteerte alte Seenerstrasse über ein auf die Fahrbahn abgesenktes Trottoir in die 7,1 m breite Etzbergstrasse. Bei der Zufahrt zur alten Seenerstrasse steht am rechten Strassenrand ein Signal Nr. 201 (allgemeines Fahrverbot) mit dem ergänzenden Vermerk "Zubringerdienst gestattet". Darunter ist das Zeichen "Sackgasse" (Signal Nr. 315) angebracht.
Suter führte am 24. Juli 1972, ca. 15.50 Uhr, einen Sattelschlepper auf der alten Seenerstrasse gegen die Etzbergstrasse. Als er diese überquerte, um in die Wingertlistrasse einzufahren, wurde er von dem von links auf der Etzbergstrasse herannahenden Personenwagen des Kupper gerammt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.
B.- Das Polizeiamt der Stadt Winterthur verurteilte Suter am 19. Oktober 1972 u.a. wegen Widerhandlung gegen die
BGE 99 IV 222 S. 223
Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 4 SVG und 15 Abs. 3 VRV zu einer Busse von Fr. 60.-.
Mit Urteil vom 25. Januar 1973 sprach ihn das Bezirksgericht Winterthur frei. Eine gegen diesen Entscheid vom Polizeiamt der Stadt Winterthur gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. September 1973 ab.
C.- Das Polizeiamt der Stadt Winterthur führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt Schuldigsprechung des Suter im Sinne der am 19. Oktober 1972 erlassenen Strafverfügung.
D.- Suter trägt auf Abweisung der Beschwerde an.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde macht geltend, die alte Seenerstrasse stelle im Verhältnis zur Etzbergstrasse bloss eine Ausfahrt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV dar, weshalb Suter gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV zur Gewährung des Vortritts gegenüber Kupper verpflichtet gewesen wäre.
2. Eine mit dem Signal "allgemeines Fahrverbot" (Nr. 201) belegte Verkehrsfläche bildet an der Stelle, wo sie mit einer dem Fahrverkehr geöffneten Strasse zusammentrifft, keine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV (BGE 91 IV 145 Erw. 2). Im vorliegenden Fall galt das allgemeine Fahrverbot aber nicht uneingeschränkt. Das Signal war vielmehr mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" versehen. Dadurch wurde das Befahren der alten Seenerstrasse für bestimmte Zwecke allgemein erlaubt. Dieser Umstand konnte aber auf die Anwendung der Verkehrsregeln über das Vortrittsrecht nur Einfluss haben, wenn die beschränkt befahrbare Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr eine derart untergeordnete Bedeutung hatte, dass sie im Vergleich mit der Strasse, mit der sie zusammentraf, einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV gleichzustellen war (BGE 91 IV 41, 146).
Das trifft im vorliegenden Falle zu. Nach der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei der alten Seenerstrasse nur noch um ein Reststück der früheren Seenerstrasse, das in unbebautes und grösstenteils landwirtschaftlich genutztes Land führt. Ein Teil davon wird als Kiesdeponie verwendet; am Unfalltag wurde mit einer Erdmaschine Humus geschürft und mit Lastwagen weggeführt.
Schon deshalb hat die fragliche Strasse für den Fahrverkehr praktisch keine Bedeutung mehr. Dazu kommt, dass sie als
BGE 99 IV 222 S. 224
Sackgasse gar nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt ist. Sodann spricht die bauliche Anlage der alten Seenerstrasse dafür, dass sie im Verhältnis zur Etzbergstrasse eine ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung hat. Denn im Gebiet, wo sie mit dieser zusammentrifft, ist das der Etzbergstrasse entlangführende Trottoir nicht unterbrochen, sondern bloss abgesenkt. Zudem ist die alte Seenerstrasse an dieser Stelle nicht verbreitert. Es handelt sich also um eine Ausfahrt, deren Verkehrsbedeutung nicht grösser ist als die eines Feldweges (Art. 15 Abs. 3 VRV). Dass die alte Seenerstrasse 5,l m breit und geteert ist, ändert daran nichts, ebensowenig der Umstand, dass die Etzbergstrasse keinen starken Verkehr aufweist und bloss eine Quartierstrasse darstellt. Gilt demnach deren Zusammentreffen mit der alten Seenerstrasse nicht als Verzweigung, so stand Suter, der am betreffenden Tag das Gebiet mehrmals zum Wegführen von Humus befahren hat und somit die untergeordnete Verkehrsbedeutung der fraglichen Sackgasse erkennen konnte, gegenüber dem auf der Etzbergstrasse verkehrenden Kupper kein Vortrittsrecht zu. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Suter wegen Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 4 SVG (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 VRV) verurteile.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich - I. Strafkammer - vom 11. September 1973 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.