Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 IV 206 KI-generiert

Employer's failure to remit garnished wages to debt collection office is unlawful but not criminal embezzlement absent a trust relationship.

Geschäftsnummer BGE 99 IV 206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Kassationshof) allowed the employer's appeal, vacated his conviction for embezzlement (Veruntreuung) under Article 140(1)(2) of the Swiss Criminal Code, and remanded the case for acquittal. The employer had deducted garnished wage portions from two employees' salaries but failed to forward part of the amounts to the debt collection office. The Court held that although the employer acted unlawfully, the offense of embezzlement requires a relationship of trust (Vertrauensverhältnis) regarding the entrusted property, which was absent here: a wage garnishment is a debt-collection order imposed without the employees' consent, and neither the employees, the debt collection office, nor the creditors entrusted the funds to the employer or relied on his discretion. Consequently, the employer's failure to remit the garnished amounts constituted a breach of a statutory duty to deliver, but not criminal embezzlement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Veruntreuung. Der Arbeitgeber, der trotz. Lohnpfändung dem Arbeitnehmer den ganzen Lohn ausbezahlt oder zwar einen Abzug vornimmt, das Betreffnis aber nicht weiterleitet, handelt widerrechtlich, begeht aber keine Veruntreuung, weil es an einem Vertrauensverhältnis fehlt.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Veruntreuung Inkasso Pflichtverletzung Trust anvertraute Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 IV 8
Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8, BGE 98 IV 25 /26, BGE 94 IV 139, BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).
BGE 98 IV 25
Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8, BGE 98 IV 25 /26, BGE 94 IV 139, BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).
BGE 94 IV 139
Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8, BGE 98 IV 25 /26, BGE 94 IV 139, BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).
BGE 81 IV 233
Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8, BGE 98 IV 25 /26, BGE 94 IV 139, BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).
BGE 75 IV 14
Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8, BGE 98 IV 25 /26, BGE 94 IV 139, BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).
BGE 94 IV 138
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob an der in BGE 94 IV 138 getroffenen Annahme, "anvertrauen" setze nicht eine vorausgehende Übergabe der Sache oder des Geldes an den Täter voraus, die im Schrifttum auf Kritik gestossen ist, festgehalten werden soll.
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Volltext

Urteilskopf

99 IV 206

47. Urteil des Kassationshofes vom 14. Dezember 1973 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Veruntreuung.

Der Arbeitgeber, der trotz.

Lohnpfändung dem Arbeitnehmer den ganzen Lohn ausbezahlt oder zwar einen Abzug vornimmt, das Betreffnis aber nicht weiterleitet, handelt widerrechtlich, begeht aber keine Veruntreuung, weil es an einem Vertrauensverhältnis fehlt.

Sachverhalt ab Seite 206

BGE 99 IV 206 S. 206

A.- (Gekürzt.) Am 25. Mai 1973 verurteilte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden B. u.a. wegen wiederholter und fortgesetzter Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe. Er warf ihm folgendes vor:

Das Betreibungsamt Fünf Dörfer pfändete 1970 und 1971 je einen Lohnanteil von C. und D. Der Arbeitgeber B. wurde schriftlich aufgefordert, die gepfändeten Anteile an das Betreibungsamt abzuliefern.

B. zahlte seinen Arbeitern entsprechend reduzierte Löhne aus, führte aber nur einen Teil der abgezogenen Beträge an das Betreibungsamt ab. Insgesamt lieferte er Fr. 1166.-- zuwenig ab.

B.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt. Danach wird insbesondere bestraft, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass mit dem Erfordernis des Anvertrauens nicht auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt wird. Auch eine eigene Sache, eigenes Geld, kann veruntreut werden, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen eines

BGE 99 IV 206 S. 207

anderen gehört. Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8, BGE 98 IV 25 /26, BGE 94 IV 139, BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den beiden Arbeitern jeweils den gepfändeten Lohnanteil abzog, d.h. ihnen den pfändungsfreien Teil des Lohnes ausbezahlte, seiner Verpflichtung zur Ablieferung der gepfändeten Lohnquoten an das Betreibungsamt aber nur teilweise nachkam. Soweit über die Lohnauszahlungen hinaus noch Geld vorhanden war, wurde es für Geschäftsauslagen und dergleichen verwendet. Das Kantonsgericht nimmt an, die gepfändeten Lohnanteile seien B. von seinen Arbeitnehmern anvertraut worden zum Zwecke der Weitergabe an eine bestimmte natürliche oder juristische Person und im Vertrauen darauf, dass er den abgezogenen Betrag bestimmungsgemäss verwende.

Indessen haben die Arbeiter dem Beschwerdeführer weder einen Auftrag erteilt, noch bestand ein Vertrauensverhältnis hinsichtlich der Lohnabzüge. Vielmehr pfändete das Betreibungsamt den Lohn ohne irgendeine Willensäusserung der Arbeitnehmer; häufig werden solche Lohnpfändungen sogar gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgeführt. Ein Vertrauensverhältnis hinsichtlich dieser Lohnbetreffnisse entstand zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer kann bei Lohnpfändungen dem Arbeitgeber auch nicht etwa sein "Vertrauen" entziehen noch belässt er ihm den Lohnanteil. Der Arbeitnehmer kann den gepfändeten Lohnanteil nicht einmal für sich beanspruchen oder dem Arbeitgeber Weisungen über die Verwendung erteilen. Doch auch das Betreibungsamt und die Gläubiger vertrauen dem Arbeitgeber bei Lohnpfändungen nichts an. Auch hier entsteht kein Vertrauensverhältnis, sondern nur eine Ablieferungspflicht aufgrund einer betreibungsrechtlichen Anordnung. Der Arbeitgeber, der trotz Lohnpfändung dem Arbeitnehmer den ganzen Lohn ausbezahlt oder zwar einen Abzug vornimmt, das Betreffnis aber nicht weiterleitet, handelt widerrechtlich, begeht aber keine Veruntreuung.

Fehlt es somit an einem Vertrauensverhältnis, so erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als begründet.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob an der in BGE 94 IV 138 getroffenen Annahme, "anvertrauen" setze nicht eine vorausgehende Übergabe der Sache oder des Geldes an den Täter voraus, die im Schrifttum auf Kritik gestossen ist, festgehalten werden soll.