Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 IV 183 KI-generiert

Art. 397 StGB. Eine zur Zeit des früheren Verfahrens aus den Akten ersichtliche, aber vom urteilenden Gericht übersehene massgebliche Tatsache hat als nicht bekannt im Sinne der erwähnten Bestimmung zu gelten.

Geschäftsnummer BGE 99 IV 183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Penal Code Article 397: Overlooked Evidence as "Not Known" for Revision of Conviction The case concerns the interpretation of Article 397 of the Swiss Penal Code regarding the revision of a criminal conviction, specifically whether a fact or evidence that was available in the case files but overlooked by the sentencing court qualifies as "not known" to the court at the time of the initial proceedings. The court held that a relevant fact, even if deducible from the existing records, must be treated as "not known" by the court in the sense of Art. 397 StGB if the sentencing court genuinely overlooked it, thereby permitting the revision of the judgment in favor of the convicted person. This ruling rejects a prior stricter interpretation requiring that the facts were entirely absent from the proceedings and instead emphasized that revision is warranted when the decisive court lacked effective knowledge, regardless of the reason for the oversight, provided that all other ordinary legal remedies have been exhausted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 397 StGB. Eine zur Zeit des früheren Verfahrens aus den Akten ersichtliche, aber vom urteilenden Gericht übersehene massgebliche Tatsache hat als nicht bekannt im Sinne der erwähnten Bestimmung zu gelten.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Auslegung von Urteilen Strafzumessung ordentliches Verfahren Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs Entlastungsbeweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 75 IV 184
In BGE 75 IV 184 hat der Kassationshof es als fraglich erachtet, ob Art.
BGE 80 IV 42
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

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Rejection of Revision Request Regarding Attempted Serious Bodily Harm and Disease Spreading Conviction Based on HIV Denial Evidence
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«…e- langt sind, d.h. überhaupt nicht in irgendeiner Form vorlagen (BGE 122 IV 66 ff.; BGE 116 IV 353 Erw. 3a S. 357; BGE 99 IV 183 f.). 2.2. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Gesuchsteller habe bereits in den Jahren 2000 bis 2009, d.…»
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«…gelangt sind, d.h. überhaupt nicht in irgendeiner Form vorlagen (BGE 122 IV 66 ff.; BGE 116 IV 353 Erw. 3a S. 357; BGE 99 IV 183 f.). 2.2. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Gesuchsteller habe bereits in den Jahren 2000 bis 2009, d.…»
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Volltext

Urteilskopf

99 IV 183

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1973 i.S. Golta gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 397 StGB.

Eine zur Zeit des früheren Verfahrens aus den Akten ersichtliche, aber vom urteilenden Gericht übersehene massgebliche Tatsache hat als nicht bekannt im Sinne der erwähnten Bestimmung zu gelten.

Erwägungen ab Seite 183

BGE 99 IV 183 S. 183

Aus den Erwägungen:

In BGE 75 IV 184 hat der Kassationshof es als fraglich erachtet, ob Art. 397 StGB unter den "Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren", auch solche verstehe, die sich bereits aus den Akten ergaben, die das Gericht aber übersehen hat. In BGE 80 IV 42 sodann hat er erklärt, eine Tatsache sei nicht schon dann zur Zeit des früheren Verfahrens unbekannt gewesen, wenn damals darüber nicht Beweis geführt worden sei, sondern nur dann, wenn sie dem Gericht überhaupt nicht vorgelegen habe, sei es auch bloss in Form einer irgendwie namhaft gemachten Hypothese.

BGE 99 IV 183 S. 184

Demgegenüber hat der Kassationshof mehrmals entschieden, dass eine aus den seinerzeit vorliegenden Akten zwar ersichtliche, aber vom urteilenden Gericht übersehene massgebliche Tatsache als nicht bekannt im Sinne von Art. 397 StGB zu gelten habe und demzufolge die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten gestatte (nicht veröffentlichte Urteile i.S. Schindler vom 2. Februar 1954, i.S. Binz vom 30. September 1954 und i.S. Campeanu vom 13. Juli 1956). Für die letztere Auslegung spricht auch der Wortlaut von Art. 397 StGB. Diese Bestimmung sagt nicht, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei aufgrund von erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln möglich, von denen das Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens keine Kenntnis haben konnte (weil sie aus den Akten nicht ersichtlich bzw. aus den Verhandlungen nicht erkannbar waren); vielmehr erwähnt sie Tatsachen oder Beweismittel, von denen das urteilende Gericht keine Kenntnis hatte, ohne dass der Grund dieser Unkenntnis näher bezeichnet würde. Indessen hat der Richter von Tatsachen oder Beweismitteln, die er übersehen hat, keine Kenntnis. In gewissen Fällen ist es freilich unmöglich festzustellen, aus welchen Gründen der Richter eine bestimmte Tatsache oder ein Beweismittel übergangen hat; es stellt sich dann die Frage, ob er den fraglichen Punkt übersehen, für unerheblich gehalten oder als unbewiesen erachtet hat. Ergeben sich derart ungewisse Verhältnisse, läuft die Revisionsinstanz Gefahr, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten, bevor dieser andere Rechtsmittel (kantonale Kassationsbeschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde, staatsrechtliche Beschwerde) ausgeschöpft hat. Voraussetzung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch unter allen Umständen, dass die fragliche Entscheidung mit keinem anderen Rechtsmittel mehr angegriffen werden kann. Das liegt im Wesen der Revision als eines ausserordentlichen, aussergewöhnlichen Behelfes (ZStR 1947, S. 111/112).