Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 IV 180 KI-generiert

Jurisdiction for Non-Payment of Child Support by Swiss Resident Abroad

Geschäftsnummer BGE 99 IV 180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdiction for Non-Payment of Child Support by Swiss Resident Abroad The case concerns the determination of competent jurisdiction for prosecuting a Swiss resident, an Italian national, for neglecting child support payments owed to his illegitimate child, whose guardianship and residence are abroad (Austria). The accused, a traveling musician with civil domicile in Schaffhausen, had amassed significant arrears in support payments ordered by the Schaffhausen Cantonal Court. The court reasoned that in cases of neglecting support duties (Art. 217 in connection with Art. 346 SCC), the location of the offense is where the debtor was present at the time they should have paid, constituting the "places of execution" for the omission offense. Since the investigation began in Schaffhausen following a criminal complaint, and Schaffhausen was one of the multiple places where the accused temporarily stayed during the period of dereliction, jurisdiction lies with the Schaffhausen authorities, as the place where the investigation was first initiated (Art. 346 para. 2 SCC).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 346 StGB. Gerichtsstand zur Verfolgung des Täters, der seine Unterhaltspflichten gegenüber einem Berechtigten im Ausland vernachlässigt.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Zuständigkeitsbestimmung Wohnsitz im Ausland Strafanzeige Zahlungsauftrag Unterstützungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 82 IV 68
346 StGB die Ausführungsorte seines Unterlassungsdeliktes (BGE 82 IV 68 f.).
BGE 68 IV 6
Mai 1973 durch den Eingang der Strafanzeige beim Polizeikommando des Kantons Schaffhausen angehoben worden (BGE 68 IV 6, 53,BGE 71 IV 59,BGE 75 IV 140).
BGE 71 IV 59
Mai 1973 durch den Eingang der Strafanzeige beim Polizeikommando des Kantons Schaffhausen angehoben worden (BGE 68 IV 6, 53,BGE 71 IV 59,BGE 75 IV 140).
BGE 75 IV 140
Mai 1973 durch den Eingang der Strafanzeige beim Polizeikommando des Kantons Schaffhausen angehoben worden (BGE 68 IV 6, 53,BGE 71 IV 59,BGE 75 IV 140).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 346 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning (but not explicitly in the dispositive, which is empty of substantive law) to establish jurisdiction where the investigation was first initiated among multiple locations of the offense.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BG.2023.37 (2023-11-02)
Federal Criminal Court: Jurisdiction in Fatal Mill Accident by Omission
«…ommission par omission, l’infraction est commise au lieu où l’auteur aurait dû agir (ATF 125 IV 14 consid. 2c/aa; 99 IV 180 consid. 1; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, op. cit., n. 4 ad art. 31 CPP; JEANNERET/KUHN, op. cit., ibidem). Lo…»
D.cision.2022.43 (2022-05-11) · vd
Appeal Regarding Jurisdiction and Timeliness in Maintenance Evasion Case
«…ébiteur domicilié en Suisse, les tribunaux suisses ne peuvent être compétents qu’aux conditions des art. 5 et 6 CP (ATF 99 IV 180, JdT 1974 IV 153; Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3e éd., Berne 2010, n. 33 ad art. 217 CP).…»
6B_556/2021 (2022-01-05)
«…205 consid. 1), qu'au lieu de résidence suisse du débiteur de l'entretien au moment où il a manqué à son devoir ( ATF 99 IV 180 consid. 1; plus récemment: arrêt 6B_532/2018 du 19 juillet 2019 consid. 1.3 et 1.4; TRECHSEL/ARNAIZ, in Schweizerische…»
BKBES.2021.143 (2021-10-07) · so
Prosecutor's Decision to Halt Proceedings for Neglect of Maintenance Obligations Overturned due to Territorial Jurisdiction
«…on, zur Zeit, da sie hätte erfüllen sollen, aufhielt, als Ausführungsort dieses Unterlassungsdelikts zu betrachten (BGE 99 IV 180 E. 1). Bereits in BGE 69 IV 126 kam das Bundesgericht zu demselben Ergebnis. Es erwog, dass am Ort, an welchem sich die…»
D.cision.2020.469 (2020-05-19) · vd
Swiss Jurisdiction Over Foreign Maintenance Default
«…ébiteur domicilié en Suisse, les tribunaux suisses ne peuvent être compétents qu’aux conditions des art. 5 et 6 CP (ATF 99 IV 180, JdT 1974 IV 153 ; Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3e éd., Berne 2010, n. 33 ad art. 217 CP).…»
6B_532/2018 (2019-07-19)
«…n, zur Zeit, da sie hätte erfüllen sollen, aufhielt, als Ausführungsort dieses Unterlassungsdelikts zu betrachten ( BGE 99 IV 180 E. 1). Bereits in BGE 69 IV 126 kam das Bundesgericht zu demselben Ergebnis. Es erwog, dass am Ort, an welchem sich…»
RR.2015.249 (2015-11-02)
Swiss Court Rejects Challenge to Prosecution for Maintenance Default Occurring in Germany
«…ohnsitz des Unterhaltsberechtigten im Ausland der Wohnort des Pflichtigen als Ausführungsort zu betrachten ist (BGE 99 IV 180 E. 1; BOSSHARD, in Niggli/Wiprächtiger, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 26 zu Art. 217);…»
D.cision.2013.976 (2013-11-21) · vd
Spousal Support Non-Payment Investigation Remand
«…, lorsque le créancier a son domicile à l’étranger, qu’il y a un for pénal au lieu de séjour du débiteur en Suisse (ATF 99 IV 180 c. 1). Il y a lieu de s’en tenir à cet arrêt et d’écarter l’objection de l’intimé. 3. a) Aux termes de…»
BGE 115 IV 51
«…_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F95-IV-144%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page148), [BGE 99 IV 180](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

99 IV 180

39. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 13. September 1973 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 346 StGB.

Gerichtsstand zur Verfolgung des Täters, der seine Unterhaltspflichten gegenüber einem Berechtigten im Ausland vernachlässigt.

Sachverhalt ab Seite 180

BGE 99 IV 180 S. 180

A.- Das Kantonsgericht Schaffhausen verpflichtete am 11. Februar 1969 den italienischen Staatsangehörigen Armando Trapletti, seinem ausserehelichen Kinde Michaela Maria Lässer von dessen am 17. November 1967 erfolgten Geburt an bis zur Vollendung des achtzehnten Altersjahres monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 120.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu zahlen.

Am 16./20. Mai 1973 erstattete die Bezirkshauptmannschaft

BGE 99 IV 180 S. 181

Feldkirch, welche die Vormundschaft über Michaela Maria Lässer führt, beim Polizeikommando des Kantons Schaffhausen gegen Trapletti Strafanzeige wegen Vernachlässigung dieser Unterhaltspflicht. Sie machte geltend, Ende Mai 1973 erreichten die rückständigen Beiträge Fr. 7136.--. Der Beschuldigte habe in Schaffhausen zivilrechtlichen Wohnsitz, halte sich dort hin und wieder besuchsweise bei seinen Angehörigen auf, sei aber im übrigen an anderen Orten als Musiker tätig.

Polizeiliche Erhebungen in den Kantonen Schaffhausen, Bern und Graubünden ergaben, dass der Beschuldigte vom 4. Dezember 1971 bis Ende Januar 1972 in Valbella (GR) gewesen war, sich im Juni 1973 in Biel aufhielt, den Monat Juli 1973 in Interlaken verbrachte und anschliessend je einen halben Monat in Basel und Luzern, nachher vierzehn Tage in Deutschland und schliesslich vom 15. September 1973 an in Feldrein am Wörtersee zu arbeiten beabsichtigte. Vom 6. Juni 1972 bis am 6. Juni 1973 soll er dem von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge beauftragten Amtsvormund von Tiefencastel insgesamt Fr. 600.-- geleistet haben.

B.- Am 24. Juli 1973 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen den Generalprokurator des Kantons Bern, die Verfolgung des Beschuldigten im Kanton Bern einzuleiten. Der Generalprokurator antwortete am 26. Juli 1973, die Behörden des Kantons Schaffhausen seien zuständig.

Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft stellte hierauf das Polizeikommando des Kantons Schaffhausen am 10. August 1973 durch Befragung des Vaters des Beschuldigten fest, dass dieser im Laufe eines Jahres zwei Wochen in Schaffhausen in den Ferien war und sich auch an zwei freien Sonntagen dort aufhielt.

C.- Mit Gesuch vom 28. August/7. September 1973 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen der Anklagekammer des Bundesgerichtes, die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zuständig zu erklären.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Wer in der Zeit, da er sich in der Schweiz befindet, im Sinne des Art. 217 StGB Unterhaltspflichten vernachlässigt, hat sich selbst dann hier zu verantworten, wenn der Unterhaltsberechtigte

BGE 99 IV 180 S. 182

den Wohnsitz im Auslande hat. Der Unterhaltspflichtige kann diesfalls überall dort verfolgt werden, wo er zur Zeit, da er hätte erfüllen sollen, sich aufhielt. An diesen Orten fasste er den massgebenden Entschluss und dauerte sein böser Wille, seine Arbeitsscheu oder seine Liederlichkeit an, und hier unterliess er die Vorkehren, die er hätte treffen müssen, um dem Berechtigten die geschuldeten Leistungen zukommen zu lassen. Das sind im Sinne des Art. 346 StGB die Ausführungsorte seines Unterlassungsdeliktes (BGE 82 IV 68 f.).

Bestehen mehrere Ausführungsorte im Sinne dieser Rechtsprechung, so befindet sich der Gerichtsstand an jenem, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB). Es kommt nicht darauf an, an welchem der mehreren Orte der Beschuldigte sich länger aufgehalten hat oder im Zeitpunkt der Anhebung der Untersuchung sich befindet. Unerheblich ist auch, an welchem Orte er arbeitete und Verdienst hatte; denn die Erfüllungshandlungen sind nicht nur an diesem Orte, sondern überall dort vorzunehmen, wo der Unterhaltspflichtige weilt und dazu in der Lage ist, z.B. auch an seinen Ferienorten. Das ergibt sich schon daraus, dass auch der Müssige einen Gerichtsstand haben muss.

2. Die Untersuchung ist am 20. Mai 1973 durch den Eingang der Strafanzeige beim Polizeikommando des Kantons Schaffhausen angehoben worden (BGE 68 IV 6, 53,BGE 71 IV 59,BGE 75 IV 140). Schaffhausen ist auch einer der mehreren Ausführungsorte. Hier hat sich der Beschuldigte in der Zeit, da er Unterhaltsbeiträge hätte leisten sollen, zeitweise aufgehalten. Der Gerichtsstand befindet sich daher in Schaffhausen.

3. Es besteht kein Grund, in sinngemässer Anwendung des Art. 263 BStP hievon abzuweichen. Die Einkommens- und Verdienstverhältnisse des Beschuldigten können von Schaffhausen aus nicht weniger gut festgestellt werden als von einem seiner stets wechselnden Arbeitsorte aus. Es ist namentlich nicht zu ersehen, inwiefern das vom Kanton Bern aus, den Trapletti schon wieder verlassen hat, besser geschehen könnte. Dazu kommt, dass der Beschuldigte in Schaffhausen seine Schriften hinterlegt hat, diesen Ort also als Mittelpunkt seines Lebens betrachtet, soweit ein herumreisender Musiker ein solches Zentrum überhaupt haben kann. Mit Schaffhausen bleibt er durch seine Angehörigen, die er von Zeit zu Zeit besucht, auch am engsten in Verbindung. Hier kann über ihn und seinen jeweiligen Aufenthaltsort Auskunft erhalten werden,

BGE 99 IV 180 S. 183

und hier behalten ihn wegen seines polizeilichen Wohnsitzes vermutlich auch die Steuerbehörden im Auge. In Schaffhausen wurde auch der Prozess durchgeführt, in dem der Beschuldigte zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Das Gesuch wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Schaffhausen werden zuständig erklärt, Armando Trapletti wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht zu verfolgen und zu beurteilen.