State v. Driver (Consent to Leave Scene Post-Accident Negates Subsequent Drunk Driving Charge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertState v. Driver (Consent to Leave Scene Post-Accident Negates Subsequent Drunk Driving Charge) An intoxicated motorist caused a rear-end collision, immediately settled the matter with the injured party, provided a written admission of guilt, and secured the latter's agreement not to involve the police before leaving the scene and driving the short distance home, where he consumed more alcohol; despite the settlement, the injured party subsequently called the police, but the driver did not answer the door and had consumed additional alcohol in the interim. The Appellate Court reasoned that because the driver had settled the matter and left the scene with the injured party's consent, he could not reasonably expect police intervention or a blood test, even though witnesses had observed his unsafe driving, as it is unusual for third parties to independently report such incidents when a settlement is reached. Thus, the Supreme Court ruled that since the driver did not face a real probability of an imminent blood test after leaving the accident site, his subsequent alcohol consumption did not constitute the frustration of a blood sample under Art. 91 para. 3 SVG (Swiss Road Traffic Act), leading to the overturning of his conviction for that charge.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe. Ein angetrunkener Automobilist, der einen Verkehrsunfall verursacht und sich sofort mit dem Geschädigten verständigt, ohne dass die Polizei herbeigerufen wird, muss nach dem Verlassen der Unfallstelle nicht mehr mit einer Blutprobe rechnen.
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KI-generiertThe Federal Tribunal found that the defendant was wrongly convicted of obstructing a blood sample according to this provision.
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Volltext
Urteilskopf
99 IV 178
38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. November 1973 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste
Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe.
Ein angetrunkener Automobilist, der einen Verkehrsunfall verursacht und sich sofort mit dem Geschädigten verständigt, ohne dass die Polizei herbeigerufen wird, muss nach dem Verlassen der Unfallstelle nicht mehr mit einer Blutprobe rechnen.
Sachverhalt ab Seite 178
BGE 99 IV 178 S. 178
A.- Am 3. August 1972 verliess S. um ca. 18.45 Uhr sein Büro in Biel, um die Heimfahrt anzutreten. Als er mit seinem
BGE 99 IV 178 S. 179
Auto sich einer Strassenverzweigung näherte, folgten ihm F. und N., denen die unsichere Fahrweise von S. auffiel; vor ihm fuhr K. Als dieser auf der erwähnten Kreuzung nach links abbiegen wollte, musste er wegen vortrittsberechtigtem Verkehr anhalten. Ohne zu bremsen, fuhr darauf S. in das Heck des Wagens von K.
Nach dem Zusammenstoss begab sich S. sofort zu K., dem er eine schriftliche Schuldanerkennung gab und den er dazu veranlassen konnte, auf den Beizug der Polizei zu verzichten, da er angetrunken war. Dann verliess er im Einverständnis von K. die Unfallstelle und fuhr an seinen ca. 900 m entfernten Wohnort.
Um 19.30 Uhr avisierte K. trotzdem die Polizei. Zwei Polizeibeamte begaben sich an die Adresse von S., der trotz mehrmaligem Läuten an der Hausglocke die Türe nicht öffnete. Er hatte nach seiner Ankunft zu Hause u.a. 3,5 dl Bier und 2 Ricards zu sich genommen. Dann war er zu Bett gegangen und hatte die Polizei nicht gehört.
B.- Am 30. April 1973 verurteilte der a.o. Gerichtspräsident III von Biel S. u.a. wegen Vereitelung der Blutprobe zu 10 Tagen Gefängnis und einer Busse von 200 Franken.
Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte S. mit 20 Tagen Gefängnis.
C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Entgegen der Auffassung des Obergerichts musste S. nicht mit dem Eingreifen der Polizei rechnen, nachdem er sich mit dem geschädigten Automobilisten verständigt und die Unfallstelle verlassen hatte. Die Vorinstanz ist der Auffassung, Drittpersonen, die die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers bemerkt hatten - insbesondere die beiden Autolenker F. und N., die vor dem Unfall hinter ihm fuhren -, hätten ihn verzeigen können. Es kommt zwar tatsächlich nicht selten vor, dass ein Automobilist, der im Zickzack fährt, von anderen Strassenbenützern bei der Polizei angezeigt wird. Im vorliegenden Fall sind denn auch die Zeugen F. und N. auf die unsichere Fahrweise des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Sie haben aber auch gesehen, wie dieser nach dem Unfall sich zum Geschädigten
BGE 99 IV 178 S. 180
begab. In einem solchen Fall ist es ungewöhnlich, dass Drittpersonen aus eigener Initiative die Polizei herbeirufen. Sie überlassen es in der Regel dem Geschädigten, die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen zu treffen, sofern er dazu noch in der Lage ist oder nicht jemand anderen damit beauftragt. Aus diesem Grund musste der Beschwerdeführer, der sich mit K. verständigt hatte, im vorliegenden Fall nicht mit einer Verzeigung rechnen. Das Risiko, dass im Verlauf der zweiten Phase, d.h. nachdem S. den Unfallort mit dem Einverständnis von K. verlassen hatte, plötzlich ein Polizeibeamter auftauchen und eine Kontrolle vornehmen könnte, durfte ausser acht gelassen werden. Als deshalb S., zu Hause angelangt, alkoholische Getränke zu sich nahm, musste er nicht mit einer Blutentnahme als realer Wahrscheinlichkeit rechnen (BGE 95 IV 148 E. 2). Er wurde daher zu Unrecht wegen Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG verurteilt.