Art. 169, 217 StGB. Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBreach of Attachment Versus Neglect of Support Obligations: Concurrent Application of Penal Provisions The defendant challenged his conviction for both breach of attachment (Art. 169 Swiss Penal Code) and neglect of support obligations (Art. 217 Swiss Penal Code), arguing that the latter provision, being a *lex specialis* protecting family-based creditors, should exclusively subsume the former, which is a general norm protecting creditors' rights, regarding the portion of his income attached for his former wife's support. The court rejected this argument, reasoning that Art. 169 Swiss Penal Code protects not only creditors generally but also the public interest in upholding the state's authority and integrity of compulsory execution, which is a separate legal interest from the specific protection afforded to support beneficiaries under Art. 217 Swiss Penal Code; therefore, the two offenses protect distinct legal goods and their concurrent application was justified even when the attachment was levied in favor of a person covered by Art. 217 Swiss Penal Code.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 169, 217 StGB. Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander.
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Volltext
Urteilskopf
99 IV 146
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1973 i.S. Lustenberger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste
Art. 169, 217 StGB.
Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander.
Erwägungen ab Seite 146
BGE 99 IV 146 S. 146
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn zu Unrecht wegen Verstrickungsbruchs und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten in der Höhe der vom Betreibungsamt für die Privatklägerin Lustenberger gepfändeten und von ihm nicht abgelieferten Beträge schuldig gesprochen. Der Verstrickungsbruch werde insoweit durch die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten konsumiert. Art. 169 StGB schütze nämlich die Gläubigerrechte im allgemeinen, Art. 217 die Gläubigerrechte jener Personen, deren Ansprüche
BGE 99 IV 146 S. 147
auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beruhten. Art. 169 müsse demnach zu Art. 217 StGB im Verhältnis von lex generalis zu lex specialis stehen, mit der Folge, dass einzig die letztere Bestimmung anzuwenden sei. Diese erfasse allein schon den Unrechts- und Schuldgehalt des inkriminierten Verhaltens nach allen Richtungen. Er sei daher vom Vorwurf des Verstrickungsbruchs insoweit freizusprechen, als er über Einkommen verfügt haben solle, das zugunsten der Privatklägerin gepfändet worden sei (Fr. 600.--). Ein Verstrickungsbruch falle ihm nur im Umfang von Fr. 178.-- zur Last, was ebenfalls zu einer Herabsetzung der Strafe führen müsse.
Wie die Staatsanwaltschaft demgegenüber zutreffend feststellt, geht Art. 169 StGB in Art. 217 StGB nicht auf. Während die letztere Bestimmung ausschliesslich Gläubiger und auch unter diesen nur bestimmte Kategorien von Gläubigern schützt, geht es bei Art. 169 StGB ausser um den Schutz von Gläubigern schlechthin zusätzlich um die Wahrung der Interessen der Zwangsvollstreckung als eines Bestandteils der Rechtspflege, mit andern Worten, um den Schutz der staatlichen Autorität (BGE 75 IV 174; HAFTER, Bes. Teil S. 735; LOGOZ, N. 2 zu Art. 169 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, S. 288; THORMANN/v. OVERBECK, N. 1 der Vorbemerkungen zu den Art. 163-172 StGB). Decken sich aber die beiden Tatbestände hinsichtlich des von ihnen geschützten Rechtsgutes nicht, dann würde mit der ausschliesslich nach Art. 217 StGB erfolgenden Bestrafung des Beschwerdeführers dessen Ungehorsam gegen den Amtsakt einer behördlichen Beschlagnahme nicht abgegolten. Die konkurrierende Anwendung beider Bestimmungen durch die Vorinstanz war somit auch in dem Masse begründet, als die Lohnpfändung zugunsten von Unterhaltsberechtigten im Sinne des Art. 217 StGB angeordnet worden war.