Driver Flashes Brakes to Warn Tailgater, Leading to Fatal Accident (Cassation Ruling)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriver Flashes Brakes to Warn Tailgater, Leading to Fatal Accident (Cassation Ruling) The situation involved a driver who briefly tapped his brake pedal, causing the brake lights to flash but not significantly decelerating his vehicle, in an attempt to alert the following driver, who was driving dangerously close (2–3 m at 100 km/h). The following driver reacted by braking abruptly and skidding, leading to an ensuing multi-vehicle accident with severe injuries and one fatality. The lower courts found the first driver guilty of negligent homicide and endangering others by violating traffic rules (Art. 26 para. 1 SVG and Art. 12 para. 2 VRV) for intentional rule violation and negligent endangerment. However, the Cassation Court held that merely tapping the brake pedal to flash the lights without causing significant deceleration, as a necessary response to a dangerous tailgater, did not constitute a breach of traffic regulations, as it neither hindered nor endangered other road users, and thus was a permissible and appropriate warning, placing full responsibility for the subsequent accident on the following driver who braked too abruptly.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 26 Abs. 1 SVG. Wer das Bremspedal seines Motorfahrzeuges so antippt, dass die Bremslichter aufleuchten, das Fahrzeug aber nicht oder nur unwesentlich verzögert wird, um den viel zu nahe aufgeschlossen folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, verletzt keine Verkehrsregel.
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KI-generiertThe court implicitly upheld the appeal by annulling the prior judgment, as the specific conduct deemed contrary to Art. 26 Abs. 1 SVG in lower courts did not constitute a violation of traffic rules.
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Volltext
Urteilskopf
99 IV 100
21. Urteil des Kassationshofes vom 27. August 1973 i.S. Bähler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Regeste
Art. 26 Abs. 1 SVG.
Wer das Bremspedal seines Motorfahrzeuges so antippt, dass die Bremslichter aufleuchten, das Fahrzeug aber nicht oder nur unwesentlich verzögert wird, um den viel zu nahe aufgeschlossen folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, verletzt keine Verkehrsregel.
Sachverhalt ab Seite 100
BGE 99 IV 100 S. 100
A.- Am 5. März 1972 um die Mittagszeit fuhren Bähler und Schaltenbrand mit ihren Personenwagen hintereinander von Riedholz kommend auf der Hauptstrasse Nr. 5/12 in Richtung Flumenthal. Nachdem beide östlich der Hinterriedholzkreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h einen anderen Personenwagen überholt hatten, betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen noch 2-3 m. Als Bähler im Rückspiegel sah, dass Schaltenbrand so nahe hinter ihn aufgeschlossen hatte, tippte er sein Bremspedal kurz an. Darauf reagierte Schaltenbrand mit einer brüsken Bremsung, so dass sein Wagen schleuderte und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dies veranlasste den aus der Gegenrichtung herannahenden Berrocoso, sein Fahrzeug stark abzubremsen, um nicht mit Schaltenbrands Wagen zusammenzustossen. Dabei schleuderte aber auch das Auto von Berrocoso, geriet auf die Gegenfahrbahn und stiess mit dem
BGE 99 IV 100 S. 101
korrekt entgegenkommenden Personenwagen von Schenk zusammen. Dieser wurde dadurch leicht und dessen Mitfahrerin tödlich verletzt. Berrocoso und seine Mitfahrerin erlitten schwere Verletzungen.
B.- Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach Bähler am 3. November 1972 der fahrlässigen Tötung und der Gefährdung Dritter durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 2 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. April 1973 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte Bähler mit 3 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
C.- Bähler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, soweit es ihn betrifft, und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht wirft Bähler vor, er habe durch das Antippen des Bremspedals bzw. durch das Aufleuchtenlassen der Bremslichter Verkehrsregeln (Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV) vorsätzlich verletzt und damit Dritte fahrlässig gefährdet. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Art. 12 Abs. 2 VRV gestattet brüskes Bremsen und Halten nur, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.
Im angefochtenen Urteil stellt das Obergericht verbindlich fest, durch das Antippen des Bremspedals sei das Fahrzeug Bählers nicht oder höchstens geringfügig verzögert worden. Von brüskem Bremsen oder gar Halten ist nirgends die Rede, so dass Bähler zu Unrecht der Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen wurde.
2. Schaltenbrand fuhr hinter Bähler mit einem Abstand von nur 2-3 m, wobei die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ca. 100 km/h betrug. Dieses vorschriftswidrige Verhalten Schaltenbrands setzte Bähler einer erheblichen Gefahr aus. Wäre dieser nämlich aus irgend einem Grund gezwungen
BGE 99 IV 100 S. 102
gewesen, stark zu bremsen, so hätte das Fahrzeug Schaltenbrands unvermeidlich dasjenige Bählers gerammt. Dieser Gefahr versuchte der Beschwerdeführer dadurch zu entgehen, dass er durch Antippen des Bremspedals die Bremslichter kurz aufleuchten liess, um Schaltenbrand auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen. Bei diesem Manöver wurde sein Wagen nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung des angefochtenen Entscheides (Art. 277bis Abs. 1 BStP) nicht oder nur unwesentlich verzögert. Bähler hat somit weder Schaltenbrand noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten war im Gegenteil nicht nur eine erlaubte, sondern auch eine angemessene Reaktion gegenüber einem so nahe aufgeschlossen folgenden Fahrzeuglenker. Diesen allein trifft die volle Verantwortung, wenn er dann zu brüsk bremste, statt sein Fahrzeug sachte zu verlangsamen und so einen ausreichenden Abstand zu schaffen. Von diesem Verhalten deutlich zu unterscheiden ist das grundlos scharfe Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. Die Auffassung des Obergerichts, Bähler habe durch das blosse Antippen des Bremspedals Verkehrsregeln vorsätzlich verletzt und damit Dritte fahrlässig gefährdet, verletzt Bundesrecht.
Da das Verhalten des Beschwerdeführers rechtmässig war, und diesem kein Fehler zur Last gelegt werden kann, stellt sich die Frage der Kausalität zum nachfolgenden Unfallgeschehen nicht.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - Strafkammer - des Kantons Solothurn vom 26. April 1973 aufgehoben, soweit es Ulrich Bähler betrifft, und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.