Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 III 66 KI-generiert

Bank's Standing to Challenge Scope of Collateral in Bankruptcy Proceedings Over Hotel Accessories

Geschäftsnummer BGE 99 III 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bank's Standing to Challenge Scope of Collateral in Bankruptcy Proceedings Over Hotel Accessories A bank holding a pledge on mortgage certificates ("Schuldbriefe") of a real estate owner in bankruptcy challenged the insolvency office's decision regarding the scope of the collateral, specifically whether it covered the hotel's accessories ("Zugehör"). The Federal Court granted the bank's standing, reasoning that a pledge creditor of a claim secured by a land charge has a legally protected interest in the scope of the lien even in the property owner's bankruptcy, entitling it to appeal the insolvency office's disposition. The court ruled that the Schedule of Charges was flawed because it did not clearly decide whether the lien extended to the accessories and therefore had not entered into legal force, rendering the objection to the lack of clarity not time-barred. Consequently, the insolvency office was instructed to explicitly supplement the Schedule of Charges on the issue of the accessories' liability and republish it, emphasizing that the Schedule of Charges cannot be altered by the auction conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Lastenverzeichnis im Konkurs; Umfang der Pfandhaft. 1. Faustpfandberechtigte an Schuldbriefen sind im Konkurs des Grundeigentümers legitimiert, gegen eine Verfügung des Konkursamtes, die den Umfang der Pfandhaft betrifft, Beschwerde zu führen (Erw. 1). 2. Ein Lastenverzeichnis, das keine klare Entscheidung darüber enthält, ob sich die Pfandhaft auf die Zugehör erstrecke oder nicht, ist nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (Erw. 2, 4). 3. Das Lastenverzeichnis kann durch die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert werden (Erw. 3).

Schlagwörter

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Konkursliquidation Pfandhaft Grundpfand Hypothekenbank Notenbank pfandversicherte Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 III 61
17 SchKG legitimiert sind die Parteien des Betreibungsverfahrens und solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden (BGE 96 III 61, BGE 87 III 4 mit Hinweisen).
BGE 87 III 4
17 SchKG legitimiert sind die Parteien des Betreibungsverfahrens und solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden (BGE 96 III 61, BGE 87 III 4 mit Hinweisen).
BGE 64 III 70
246 SchKG;BGE 64 III 70).
BGE 97 III 42
Fehlt es daran, so kann die Unterlassung der Kollokationsklage dem Gläubiger nicht schaden (BGE 97 III 42 /43 mit Hinweisen, BGE 85 III 95 ff.).
BGE 85 III 95
Fehlt es daran, so kann die Unterlassung der Kollokationsklage dem Gläubiger nicht schaden (BGE 97 III 42 /43 mit Hinweisen, BGE 85 III 95 ff.).
BGE 85 III 97
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 1 KV

Cited in reasoning to establish the obligation for pledgees to deliver the title deeds to the bankruptcy office.

Art. 68 KV

Cited in reasoning regarding the requirement for special notification if the claim is rejected.

Art. 17 SchKG

The Tribunal implicitly confirms the interpretation of who is legitimately entitled to appeal (Beschwerde führen) regarding a liquidation office decision affecting secured rights.

Art. 245 SchKG

Cited in the reasoning to define what constitutes a decision by the liquidation office, forming context for the required clarity of the decision.

Art. 246 SchKG

Cited in reasoning regarding the treatment of collateral rights in the bankruptcy.

Art. 249 Abs. 3 SchKG

Cited in reasoning as the legal basis requiring specific notification if the claim involving appurtenances (Zugehör) were to be rejected.

Art. 250 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish the deadline for the list of charges (Lastenverzeichnis) becoming legally binding, which establishes context but is not the direct ground for the final order here.

Art. 130 Abs. 1 VZG

Cited in reasoning regarding the application of VZG provisions in bankruptcy proceedings.

Art. 45 Abs. 2 VZG

Cited in reasoning to establish that the list of charges cannot generally be amended by the conditions of sale.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

A/1483/2021 (2021-12-02) · ge
Dispute Over Dismissal of Debt Claim in Bankruptcy Proceedings
«…tituent pas une base suffisante pour procéder à la distribution des deniers (ATF 103 III 13 consid. 2 = JdT 1979 II 34; 99 III 66 consid. 2 = JdT 1975 II 22; 96 III 74 consid. 2 = JdT 1971 II 2; ATF 85 III 93 consid. 2, JdT 1959 II 114; JAQUES, op.…»
A/2094/2021 (2021-12-02) · ge
Creditor Challenge to Bankruptcy Claim Rejection Deadline
«…tituent pas une base suffisante pour procéder à la distribution des deniers (ATF 103 III 13 consid. 2 = JdT 1979 II 34; 99 III 66 consid. 2 = JdT 1975 II 22; 96 III 74 consid. 2 = JdT 1971 II 2; JAQUES, op. cit., n° 60 ad art. 247 LP, n° 21 ad art.…»
AbR.1984.85.Nr.26 (2015-11-26) · ow
Debtor's Burden to Prove Oral Objection in Debt Enforcement
«…t. Daraus folgt, dass beim telefonischen Rechtsvorschlag der Betriebene Gefahr läuft, ihn nicht beweisen zu können (BGE 99 III 66). Er trägt insbesondere die Gefahr der richtigen Protokollierung der mündlichen Erklärung durch das Betreibungsamt (Jae…»
5A_517/2012 (2012-08-24)
«…ue uniquement qu'il y a opposition à toute compensation de ces montants de la part des débitrices. Par ailleurs, l' ATF 99 III 66 n'est d'aucune aide à la créancière gagiste en l'espèce dès lors que le complément en cause ne concerne pas l'étendue…»
7B.64/2005 (2005-07-22)
«…den in der Beschwerdeschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden ( BGE 113 III 42 : Überbindung von Mietverträgen; BGE 99 III 66 : Umfang der Pfandhaft; BGE 106 II 183 : Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts der Stockwerkeigentümergemeinschaft…»
BGE 104 III 28
«…der Konkursverwaltung über diese Frage; sie wies deshalb das Konkursamt Altstetten an, das Versäumte nachzuholen ([BGE 99 III 66](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

99 III 66

14. Entscheid vom 18. Dezember 1973 i.S. Konkursmasse IBZ Finanz AG und Wirtschaftsbank Zürich AG.

Regeste

Lastenverzeichnis im Konkurs; Umfang der Pfandhaft.

1. Faustpfandberechtigte an Schuldbriefen sind im Konkurs des Grundeigentümers legitimiert, gegen eine Verfügung des Konkursamtes, die den Umfang der Pfandhaft betrifft, Beschwerde zu führen (Erw. 1).

2. Ein Lastenverzeichnis, das keine klare Entscheidung darüber enthält, ob sich die Pfandhaft auf die Zugehör erstrecke oder nicht, ist nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (Erw. 2, 4).

3. Das Lastenverzeichnis kann durch die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert werden (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 67

BGE 99 III 66 S. 67

A.- Der Wirtschaftsbank Zürich AG steht ein Faustpfandrecht an den am 29. Mai 1964 errichteten und der IBZ Finanz AG gehörenden Schuldbriefen im 4. Rang im Gesamtbetrag von Fr. 600 000.-- auf der Liegenschaft Hotel Continental in Lausanne zu. Gemäss dem Text der Pfandtitel umfasst die Pfandhaft auch die Hotelzugehör. Im Konkurs der Eigentümerin der Liegenschaft, der Kommanditgesellschaft W. Fuchs & Co., wurden die Schuldbriefe von der IBZ Finanz AG, die inzwischen ebenfalls in Konkurs gefallen war, angemeldet und kolloziert. Das Faustpfandrecht der Wirtschaftsbank wurde im Konkurs über die IBZ Finanz AG berücksichtigt. Hinsichtlich der Liegenschaft Hotel Continental enthält das Lastenverzeichnis im Konkurs W. Fuchs & Co. folgenden Vermerk:

"Mention: Accessoires de Fr. 338 317.80

Dat. 5.11.1949 No. 234 632

Bemerkung: Diese Anmerkung betrifft das Mobiliar des alten, abgebrochenen Hotels; es ist nicht mehr vorhanden. Siehe Brief des Konkursamtes Lausanne vom 24. November 1965."

Das Lastenverzeichnis wurde nicht angefochten.

Die Versteigerung der Liegenschaft wurde auf den 25. März 1969 angesetzt. Die Konkursverwaltung im Konkurs der IBZ Finanz AG, die eine Steigerungsanzeige erhalten hatte, orientierte die Wirtschaftsbank darüber und teilte ihr mit, sie müsse ihre Interessen als Faustpfandgläubigerin der Schuldbriefe selbst wahrnehmen; insbesondere sei es an ihr, in die in Lausanne aufliegenden Steigerungsbedingungen Einsicht zu nehmen und allenfalls an der Steigerung mitzubieten. Bezüglich der Haftung der Zugehör ist in den Steigerungsbedingungen folgendes festgehalten:

"Lors du dépôt de l'état des charges, les biens meubles se trouvant à l'Hôtel Continental n'ont pas été considérés comme étant des accessoires de l'immeuble. Ils seront néanmoins réalisés en bloc avec l'immeuble, mais la question de la répartition du produit de la vente est expressément réservée."

Auch die Steigerungsbedingungen blieben unangefochten. Am 27. Juli 1972 nahm der Vertreter der Wirtschaftsbank Einsicht in den beim Konkursamt Altstetten-Zürich aufliegenden

BGE 99 III 66 S. 68

Kollokationsplan im Konkurs W. Fuchs & Co. Bei dieser Gelegenheit erklärte ihm der Konkursbeamte, dass der IBZ Finanz AG für die fraglichen Schuldbriefe kein Treffnis aus dem auf die Zugehör entfallenden Teil des Zuschlagspreises zukommen werde. Mit Brief vom 3. August 1972 ersuchte die Wirtschaftsbank das Konkursamt, diese Frage nochmals zu prüfen und allenfalls das Lastenverzeichnis neu aufzulegen. Das Konkursamt teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 31. August 1972 mit, es halte an seiner Auffassung fest und lehne die Neuauflage des Lastenverzeichnisses ab.

B.- Mit Eingabe vom 11. September 1972 erhoben darauf die Konkursmasse der IBZ Finanz AG und die Wirtschaftsbank Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, das Konkursamt Altstetten-Zürich als Konkursverwaltung im Konkurs der W. Fuchs & Co. sei anzuweisen, das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Hotel Continental in bezug auf die Haftung des Hotelmobiliars als Zugehör zugunsten der den Beschwerdeführerinnen zustehenden Schuldbriefe klarzustellen und neu aufzulegen. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 20. Dezember 1972 ab, soweit es darauf eintrat. Einen Rekurs gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 13. März 1973 ab.

C.- Gegen diesen Beschluss rekurrieren die Wirtschaftsbank und die IBZ Finanz AG unter Erneuerung ihres Antrags an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht hat der Wirtschaftsbank die Legitimation zur Beschwerdeführung abgesprochen mit der Begründung, diese stehe als Faustpfandgläubigerin einer Pfandgläubigerin in keiner rechtlichen Beziehung zum Konkursverfahren über die W. Fuchs & Co; sie werde durch die Verwertung der Schuldbriefe nur tatsächlich berührt.

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert sind die Parteien des Betreibungsverfahrens und solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden (BGE 96 III 61, BGE 87 III 4 mit Hinweisen). Als Faustpfandbesitzerin der Schuldbriefe hat die Wirtschaftsbank ein eigenes Interesse daran, dass sich die

BGE 99 III 66 S. 69

Pfandhaft auf die Hotelzugehör erstreckt. Und zwar kann sie dieses Interesse im Konkurs des Eigentümers der verpfändeten Liegenschaft selbst wahrnehmen. Dritte mit Faustpfandrechten an Grundpfandtiteln sind gemäss Art. 40 Abs. 1 KV verpflichtet, diese Titel dem Konkursamt abzuliefern, wenn der Grundeigentümer in Konkurs fällt. Sie können ihre Faustpfandrechte in diesem Konkurs anmelden, auch wenn sich ihre Forderung nicht gegen den Gemeinschuldner richtet. Soweit möglich sind solche Pfandansprachen übrigens von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 246 SchKG;BGE 64 III 70). Sie sind ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und unterliegen dem Lastenbereinigungs- bzw. Kollokationsverfahren (BGE 64 III 70/71). Hat aber die Wirtschaftsbank das Recht, ihre Faustpfandansprache im Konkurs der W. Fuchs & Co. anzumelden, und unterliegt diese Ansprache dort dem Lastenbereinigungsverfahren, so ist sie durch eine Verfügung des Konkursamtes, welche den Umfang der Pfandhaft betrifft, in ihren rechtlichen Interessen tangiert. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.

2. Mit unbenutztem Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG erwächst das Lastenverzeichnis bzw. der Kollokationsplan, dessen Bestandteil es ist, in Rechtskraft. Dies setzt aber voraus, dass die Konkursverwaltung überhaupt über den angemeldeten Anspruch befunden hat. Als Entscheid im Sinne von Art. 245. SchKG kann nur eine Erklärung der Konkursverwaltung gelten. die in unmissverständlicher Weise zu erkennen gibt, ob und in welchem Ausmass der betreffende Gläubiger am Konkursergebnis teilnehmen soll. Fehlt es daran, so kann die Unterlassung der Kollokationsklage dem Gläubiger nicht schaden (BGE 97 III 42 /43 mit Hinweisen, BGE 85 III 95 ff.).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, enthält das Lastenverzeichnis im vorliegenden Fall keinen klaren und eindeutigen Entscheid darüber, ob sich die Pfandhaft auch auf die Zugehör erstrecke oder nicht. Der Vermerk, die Zugehöranmerkung im Grundbuch betreffe das Mobiliar des abgebrochenen Hotels, lässt die Frage offen, wie es sich mit demjenigen des neuen Hotels verhalte. Wenn die Konkursverwaltung die Haftung der Zugehör ausschliessen wollte, so hätte sie einen ausdrücklichen Entscheid treffen und der Eigentümerin der Schuldbriefe darüber eine Spezialanzeige zustellen müssen (Art. 249 Abs. 3 SchKG, Art. 68 KV; BGE 97 III 42 /43). Als Faustpfandberechtigte

BGE 99 III 66 S. 70

an den Schuldbriefen hatte überdies auch die Wirtschaftsbank Anspruch auf eine Spezialanzeige (vgl.BGE 64 III 68ff.).

Das Lastenverzeichnis weist somit in dieser Hinsicht einen Mangel auf. Wie in BGE 85 III 97 dargelegt wurde, kann ein solcher Mangel auch noch nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gerügt werden, da ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung über eine angemeldete Forderung oder, wie im vorliegenden Fall, über den Umfang eines geltend gemachten Pfandrechts enthält, als Grundlage für die Verteilung des Konkursergebnisses schlechthin untauglich ist (vgl. auchBGE 55 III 42/43). Im übrigen hatten die Rekurrentinnen keinen Anlass, gegen das Lastenverzeichnis Beschwerde zu führen. Da sie keine Spezialanzeige über die Abweisung ihres sich aus dem Text der Pfandtitel ergebenden Anspruchs auf Mithaftung der Zugehör erhielten und da sich auch aus dem Lastenverzeichnis keine Abweisung herauslesen lässt, durften sie der Meinung sein, das Konkursamt anerkenne diesen Anspruch. Ihre Beschwerde ist daher nicht verspätet.

3. Zu Unrecht nimmt das Obergericht an, das Lastenverzeichnis sei durch die Steigerungsbedingungen vervollständigt bzw. berichtigt worden, da darin die Auffassung des Konkursamtes, die im Hotel Continental befindliche Fahrnis sei nicht als Zugehör der Liegenschaft zu betrachten, klar zum Ausdruck komme. Gemäss Art. 45 Abs. 2 VZG, der auch im Konkursverfahren Anwendung findet (Art. 130 Abs. 1 VZG), ist das entsprechend dem Ausgang allfälliger Prozesse oder Beschwerden berichtigte oder ergänzte Lastenverzeichnis den Steigerungsbedingungen als Anhang beizufügen. Es kann daher durch diese nicht abgeändert werden. Den Rekurrentinnen kann deshalb kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie keinen Einblick in die Steigerungsbedingungen nahmen und dagegen keine Beschwerde führten.

4. Gibt das Lastenverzeichnis keine eindeutige Auskunft über den Umfang der Pfandhaft, so ist es nachträglich zu ergänzen. Das Konkursamt ist daher anzuweisen, eine klare und unmissverständliche Verfügung darüber zu treffen, ob sich die Pfandhaft auch auf die Zugehör erstrecke oder nicht, und das berichtigte Lastenverzeichnis neu aufzulegen. Der endgültige Entscheid in dieser Frage bleibt dem Richter in einem allfälligen Kollokationsprozess vorbehalten (BGE 97 III 43).

BGE 99 III 66 S. 71

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben; das Konkursamt Altstetten-Zürich als Konkursverwaltung im Konkurs der W. Fuchs & Co. wird angewiesen, den Kollokationsplan bzw. das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Hotel Continental in Lausanne durch einen eindeutigen Entscheid hinsichtlich der Haftung des Hotelmobiliars als Zugehör zu ergänzen und neu aufzulegen.