Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 III 1 KI-generiert

Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art

Geschäftsnummer BGE 99 III 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife v. Limited Partnership Debt Collection Prohibition on Enforcement Between Spouses A wife pursued debt collection against a limited partnership (Kommanditgesellschaft), of which her husband was the sole general partner (Komplementär) and she was the sole limited partner (Kommanditärin), based on a loan agreement. The husband and the company argued the execution was void under Article 173 ZGB, which prohibits enforcement proceedings between spouses. The Federal Court upheld the lower courts' dismissal of the complaint, reasoning that a limited partnership, despite lacking its own legal personality, acts independently in legal transactions, can be a party to debt collection, and possesses a separate company estate distinct from the partners' private assets. Consequently, enforcement proceedings against the limited partnership target the company's communal assets, not the general partner/husband's private assets directly, thus falling outside the scope of the statutory prohibition on enforcement between spouses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist.

Schlagwörter

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Kommanditär Schuldbetreibung Betriebsvereinbarung Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe Haftung der Ehegatten Privatvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 II 549
Die Kommanditgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 95 II 549;BGE 78 I 12, 120;BGE 72 II 181/182).
BGE 78 I 12
Die Kommanditgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 95 II 549;BGE 78 I 12, 120;BGE 72 II 181/182).
BGE 72 II 181
Die Kommanditgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 95 II 549;BGE 78 I 12, 120;BGE 72 II 181/182).
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Volltext

Urteilskopf

99 III 1

1. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Oktober 1973 i.S. Erich Schaad und Erich Schaad & Co.

Regeste

Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB.

Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist.

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 99 III 1 S. 1

A.- Die Firma Erich Schaad & Co. ist eine Kommanditgesellschaft, die aus Erich Schaad als Komplementär und aus dessen Ehefrau Gertrud Schaad als Kommanditärin besteht. Mit Zahlungsbefehl Nr. 60568 des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 31. Januar 1973 betrieb Gertrud Schaad die Erich Schaad & Co. gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 1. Januar 1971

BGE 99 III 1 S. 2

für einen Betrag von Fr. 45'000.-- nebst Zins. Die Betrlebene schlug Recht vor.

B.- Am 24. Mai 1973 erhoben Erich Schaad und die Erich Schaad & Co. betreibungsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung Nr. 60568 und der Zahlungsbefehl vom 31. Januar 1973 seien nichtig zu erklären, da die Betreibung gegen das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten gemäss Art. 173 ZGB verstosse. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 1973 von der Hand. Dieser Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde am 25. Juli 1973 bestätigt, mit dem Unterschied, dass die Beschwerde nicht von der Hand gewiesen, sondern abgewiesen wurde.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragen Erich Schaad und die Erich Schaad & Co., der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Betreibung sei nichtig zu erklären.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Kommanditgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 95 II 549;BGE 78 I 12, 120;BGE 72 II 181/182). Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft sind einzig die Gesellschafter (BGE 78 I 12, 120; HARTMANN, N. 3 zu Art. 602 OR). Diese sind zu gesamter Hand am Gesellschaftsvermögen berechtigt (HARTMANN, N. 4 zu Art. 602 OR; SIEGWART, N. 1 zu Art. 602, N. 2 und 3 zu Art. 562 OR) und haften persönlich für die Schulden der Gesellschaft, der Komplementär mit seinem ganzen Vermögen, der Kommanditär bis zur Höhe der Kommanditsumme (Art. 594 Abs. 1 und 608 Abs. 1 OR). Die Kommanditgesellschaft kann indessen nach Art. 602 OR unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie kann daher auf diese Weise selbständig im Rechtsverkehr auftreten. Insofern ist sie rechts- und parteifähig wie eine juristische Person (GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 6. Aufl., S. 535; HARTMANN, N..2 zu Art. 602 OR; SIEGWART, N. 1 zu Art. 602, N. 1-14 zu Art. 562 OR). Insbesondere kann sie als Gläubigerin oder Schuldnerin

BGE 99 III 1 S. 3

Partei einer Betreibung sein (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 46 Abs. 2 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. I, S. 53); dabei kann sie ihre Rechte im Betreibungsverfahren selbst wahrnehmen (vgl. dazu FRITZSCHE, a.a.O. S. 54 ff.).

Sodann hat die Kommanditgesellschaft ein eigenes Vermögen, das vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter zu unterscheiden ist. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters können nicht auf dieses Vermögen greifen, sondern lediglich auf das, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt (Art. 613 OR). Im Konkurs der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen ausschliesslich zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet (Art. 616 Abs. 1 OR). Auf der andern Seite kann der unbeschränkt haftende Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 604 OR), oder wenn er selbst in Konkurs gefallen ist (vgl. Art. 568 Abs. 3 OR; HARTMANN, N. 6, und SIEGWART, N. 1 zu Art. 604 OR). Seine Haftung ist somit bloss subsidiär (HARTMANN, N. 3 zu Art. 604 OR). Der Kommanditär kann während der Dauer der Gesellschaft überhaupt nicht belangt werden; im Falle der Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger nur verlangen, dass die Kommanditsumme in die Liquidations- bzw. Konkursmasse eingeworfen wird (Art. 610 OR). Dass die beiden Vermögensmassen auseinanderzuhalten sind, ergibt sich ferner auch aus der Regelung des Verrechnungsrechts (Art. 614 in Verbindung mit Art. 573 OR) sowie daraus, dass sich Gesellschaftskonkurs und Gesellschafterkonkurs gegenseitig nicht bedingen (Art. 615 OR).

Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, eine Betreibung gegen eine Kommanditgesellschaft für eine Gesellschaftsschuld sei gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter gerichtet, obwohl dieser mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nach dem Gesagten lediglich das Gesellschaftsvermögen, das nicht nur dem Betriebenen, sondern allen Gesellschaftern, auch den Kommanditären (BGE 78 I 12; HARTMANN, N. 3 und 4, und SIEGWART, N. 1 zu Art. 602 OR), zur gesamten Hand zusteht. Daher fällt die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung

BGE 99 III 1 S. 4

unter Ehegatten, und zwar auch dann nicht, wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist.