Seller's Waiver of Life Annuity Compensation; Validity of Informal Contract Modification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSeller's Waiver of Life Annuity Compensation; Validity of Informal Contract Modification A property owner (A) sold his house to tenants (B) in a contract described as a "purchase agreement" which included compensation elements identified as encompassing a life-long right of residence and specified care services (laundry, cleaning, meals, light nursing) for the seller, suggesting elements of a life annuity contract (Verpfründungsvertrag), which requires the form of an inheritance contract (Art. 522 para. 1 CO). However, after the contract, A continued to pay B for all care services as he had before and waived the interest on a secured loan component, indicating he no longer considered the services as non-monetary compensation (Pfrundleistungen). The court rejected the heirs' claim to annul the sale based on the formal defect (lack of inheritance contract form) because A, by his conduct, had waived the life annuity provisions, treating the services as separately remunerated and thus nullifying the need for the special form, which amounts to an agreement validly reached through an informal modification or waiver (Art. 115 CO) by which the heirs are bound, concluding that invoking the form requirement in this context constituted an abuse of right.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 115 und 522 Abs. 1 OR. Berufung auf Formmangel eines Vertrages, durch den Pfrundleistungen versprochen wurden, die der Pfründer nach Abschluss des Vertrages aber nicht mehr als solche betrachtete.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to support the finding that the subsequent conduct, treating the services as separately paid rather than as part of a stipulated encumbrance contract, was validly agreed upon without specific form.
Cited by the plaintiffs to argue for the nullity of the contract based on its purported nature as an encumbrance agreement requiring notarial form, but ultimately dismissed in the context of the operative facts.
Volltext
Urteilskopf
99 II 53
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Mai 1973 i.S. M und N gegen B.
Regeste
Art. 115 und 522 Abs. 1 OR.
Berufung auf Formmangel eines Vertrages, durch den Pfrundleistungen versprochen wurden, die der Pfründer nach Abschluss des Vertrages aber nicht mehr als solche betrachtete.
Sachverhalt ab Seite 53
BGE 99 II 53 S. 53
A.- Der 1880 geb. A vermietete 1948 eine Wohnung seines Zweifamilienhauses den Eheleuten B. Als seine Frau ein Jahr später starb, wurde das Verhältnis zu den Mietern enger. A nahm bei diesen regelmässig das Mittagessen ein und liess sich durch Frau B die Wäsche besorgen und die Wohnung reinigen, alles gegen Bezahlung.
Am 10. April 1964 liessen A und B über die Liegenschaft einen "Kaufvertrag" öffentlich beurkunden, den Frau B mitunterzeichnete. Die Kaufsumme von Fr. 90'000.-- sollte zu 28'000.-- durch Verrechnungen, zu 10'000.-- durch Übernahme einer Grundpfandschuld im ersten Rang und zu 27'000.-- in bar getilgt werden. Im Restbetrag von Fr. 25'000.-- gewährte der Verkäufer dem Käufer ein Darlehen, das durch eine Grundpfandverschreibung im zweiten Rang sichergestellt wurde und mit 4% zu verzinsen war. Die vom Käufer zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 28'000.-- wurde im Vertrag zu Fr. 6'500.-- als Gegenwert für ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht angegeben, das dem Verkäufer im ersten Stock des Hauses eingeräumt wurde. Der Käufer verpflichtete sich zudem zusammen mit seiner Ehefrau, dem Verkäufer
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lebenslänglich und unentgeltlich die Wäsche zu besorgen, die Wohnung zu reinigen, das Mittagessen zu geben und ihn in leichteren Krankheitsfällen unentgeltlich zu pflegen, wofür die Vertragsparteien weitere Fr. 6'500.-- berücksichtigten. Fr. 15'000.-- sodann begründeten sie mit "Aufwendungen, die der Käufer und seine Ehefrau seit 15 Jahren geleistet haben" (Reinigungs- und Gartenarbeiten, Wäsche, Essen, Pflege usw.). Die Eheleute B gaben dem A nach dem Vertragsschluss wie bis anhin das Mittagessen, besorgten ihm die Wäsche und reinigten ihm die Wohnung, aber nie unentgeltlich; A bezahlte sie dafür. Den Zins für das im zweiten Rang gesicherte Grundpfanddarlehen von Fr. 25'000.-- forderte er nie; er stellte ihnen dafür regelmässig fingierte Quittungen aus.
B.- Nach dem Tode des A im Jahre 1970 klagten dessen Töchter M und N gegen B insbesondere auf Nichtigkeit des Vertrages vom 10. April 1964.
Das Bezirksgericht Aarau und auf Appellation hin am 17. November 1972 auch das Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerinnen ab und bestätigt das Urteil des Obergerichts.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Klägerinnen halten den Vertrag insbesondere für ungültig, weil er den Bestimmungen des Verpfründungsvertrages unterstehe, aber nicht in der von Art. 522 Abs. 1 OR vorgeschriebenen Form des Erbvertrages abgeschlossen wurde.
Ob der Vertrag dieser Form bedurfte, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Wenn die Vertragschliessenden die Natural- und Dienstleistungen und das Wohnrecht nicht überhaupt bloss zur Dissimulation des vereinbarten Kaufpreises in den Vertrag aufgenommen haben, sondern sie ursprünglich als teilweise Gegenleistung für die Liegenschaft und damit als Pfrundleistungen behandelt wissen wollten, betrachtete A sie jedenfalls alsbald nach dem Abschluss des Vertrages nicht mehr als solche. Er bezahlte die Natural- und Dienstleistungen der Eheleute B nach dem 10. April 1964 gleich wie vorher, und als Entgelt für das Wohnen will er dem Beklagten die Zinsen für die im zweiten Rang gesicherte Grundpfandforderung erlassen haben, was der Beklagte, sich angeblich in der Rolle eines Beschenkten fühlend, unwidersprochen geschehen liess. Die
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Klägerinnen missbrauchen offensichtlich das Recht, indem sie geltend machen, der Vertrag hätte wegen verpfründungsrechtlicher Merkmale der Form des Erbvertrages bedurft, obschon ihr Rechtsvorgänger sich nie als Pfründer gefühlt und benommen hat. A hat darauf verzichtet, den Vertrag als (teilweises) Pfrundverhältnis durchzuführen. Er begab sich nach dem Vertragschluss in die gleiche Lage, in der er sich befunden hätte, wenn ihm die verpfründungsrechtlichen Leistungen in der Form des Erbvertrages versprochen worden und die Vertragschliessenden nachher übereingekommen wären, der Vertrag solle hinsichtlich dieser Leistungen nicht mehr gelten, diese seien vielmehr fortlaufend besonders zu vergüten. Eine solche Übereinkunft wäre formlos gültig gewesen, und A hätte bei ihr behaftet werden müssen (Art. 115 OR). Indem die Klägerinnen Art. 522 Abs. 1 OR anrufen, um den Vertrag zu Fall zu bringen, versuchen sie diese Bestimmung einem Zwecke dienstbar zu machen, der ihr fremd ist.