Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 IB 392 KI-generiert

Grapevine Uprooting Obligation Versus Fragmentation for Small Plot Exception

Geschäftsnummer BGE 99 IB 392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Grapevine Uprooting Obligation Versus Fragmentation for Small Plot Exception The core issue concerns the legality of grapevines planted outside the designated winegrowing zone and the subsequent obligation to uproot them under federal provisions for vineyard support (*BB über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues*). The original planter, realizing the illegal nature of his planting, attempted to circumvent the uprooting requirement (Art. 7 BB) by first leasing the land in small plots and then dividing and selling the vineyard area into six parcels, each less than 400 m², to different buyers, including the current appellants, who argued they qualified for the exception allowing small plantings for personal use (Art. 1 para. 1 sentence 2 BB). The Court confirmed that the state council rightly denied four appeals as untimely based on cantonal procedural law, but reviewed the remaining two appeals on the merits, holding that the exception for small plantings is intended for family self-sufficiency and cannot be used to legalize or circumvent the uprooting obligation for previously non-compliant plantings; the duty to remove illegally planted vines lies with the landowner and is not negated by sale or fragmentation of the land, especially when these actions are demonstrably attempts to evade the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verfahren: Art. 97 ff. OG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen auf kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid (Erw. 1). Entfernung widerrechtlich angepflanzter Reben: Art. 1 und 7 BB über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues: Auslegung der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz BB (Erw. 2a). Die Pflicht, widerrechtlich angepflanzte Reben auszureuten (Art. 7 BB), trifft den Eigentümer der Parzelle schlechthin und kann nicht auf dem Wege der Veräusserung oder der Verpachtung des Grundstückes beseitigt werden (Erw. 2b).

Schlagwörter

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Bodenrecht Obligationenrecht Verfahrenspflicht parzellenweise Verpachtung Kapprecht Landschaftsschutzzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 BB
Die Pflicht, widerrechtlich angepflanzte Reben auszureuten (Art. 7 BB), trifft den Eigentümer der Parzelle schlechthin und kann nicht auf dem Wege der Veräusserung oder der Verpachtung des Grundstückes beseitigt werden (Erw.
Art. 5 lit. c VwG
Die Anwendung dieses Bundesrechts schliesst der angefochtene Entscheid aus; er ist mithin eine Verfügung im Sinne von Art. 5 lit. c VwG, die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.
Art. 104 lit. a OG
Das Bundesgericht prüft allerdings die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes nicht frei, sondern nach Art. 104 lit. a OG nur auf die Verletzung von Bundesrecht, d.h.
Art. 4 BV
in der Regel ausschliesslich auf die Verletzung von Art. 4 BV (BGE 98 Ib 336).
Art. 7 Abs. 1 BB
Die in Missachtung dieser Bestimmung gepflanzten Reben müssen vom Eigentümer des Grundstückes, gegebenenfalls vom Pächter, entfernt werden (Art. 7 Abs. 1 BB).
Art. 1 Abs. 1 erster
a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein allgemeines Anbauverbot von Reben ausserhalb der Rebbauzone besteht (Art. 1 Abs. 1 erster Satz BB).
Art. 66 al. 1 LTF
This provision governs the allocation of court costs, which were imposed on the appellants since their appeals were dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 Ib 336
BGE 98 Ib 336) erkannt hat, kann bei einem auf kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, der angefochtene Entscheid schliesse die Anwendung von Bundesrecht aus.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which were imposed on the appellants since their appeals were dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

1C_418/2021 (2022-03-10)
«…s travaux litigieux et qu'ils ont acquis la parcelle de bonne foi, sans avoir été informés de cette situation (cf. ATF 99 Ib 392 consid. 2b; arrêt 1C_381/2020 du 27 juillet 2021 consid. 3.4.2). 3.5. Les recourants se réfèrent enfin en vain à l' a…»
1C_183/2018 (2019-07-22)
«…is à l'enquête. La question de savoir si le constructeur - dont la situation est opposable au propriétaire actuel ( ATF 99 Ib 392 consid. 2b p. 396; arrêts 1C_482/2017 du 26 février 2018 consid. 2.6.1; 1C_24/2012 du 19 avril 2012 consid. 3 in SJ 20…»
1C_122/2016 (2016-09-07)
«…t entrés en possession de leurs lots de PPE respectifs avec les droits et obligations qui leur sont rattachés (cf. ATF 99 Ib 392 consid. 2b p. 396; arrêt 1C_24/2012 du 19 avril 2012 consid. 3 et les arrêts cités; voir également MOOR/POLTIER, Droit…»
1C_24/2012 (2012-04-19)
«…l'acquéreur d'un fonds entre en possession de celui-ci avec les droits et obligations qui lui sont rattachés (cf. ATF 99 Ib 392 consid. 2b p. 396; arrêt 1C_337/2008 du 18 novembre 2008 consid. 3.3; arrêt 1A.22/1991 du 18 août 1992 consid. 3 in ZB…»
1C_337/2008 (2008-11-18)
«…22/1991 vom 18. August 1992 E. 3, in: ZBl 1993 S. 78, und 1A.151/1989 vom 13. März 1990 E. 3a, in: ZBl 1991 S. 21; BGE 99 Ib 392 E. 2b S. 396). Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin war Adressat des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Januar 1996…»
1P.273/2006 (2006-07-28)
«…situation, alors même que le changement d'affectation illicite est imputable au précédent propriétaire des lieux ( ATF 99 Ib 392 consid. 2b p. 396; arrêt 1A.22/1991 du 18 août 1992 consid. 3 publié in ZBl 94/1993 p. 79; Beatrice Weber-Dürler, Neue…»
1P.627/2003 (2003-12-24)
«…foi de la société G.________, qui a procédé à divers travaux s'écartant des plans approuvés par la Commune de Vex ( ATF 99 Ib 392 consid. 2b p. 396; ZBl 94/1993 p. 76 consid. 3 p. 78/79; ZBl 92/1991 p. 21 consid. 3a p. 23/24). Selon l'arrêt définit…»
1P.198/2003 (2003-08-19)
«…PBG). Dass die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers diese Bewilligung nicht eingeholt haben, ist ihm anzurechnen ( BGE 99 Ib 392 E. 2b; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 281, 301 f.). 4. Die staat…»
1P.336/2003 (2003-07-23)
«…anctionnés par la Commune de T.________, en dépit des interventions des autorités communales et de son architecte ( ATF 99 Ib 392 consid. 2b p. 396; ZBl 94/1993 p. 76 consid. 3 p. 78/79; ZBl 92/1991 p. 21 consid. 3a p. 23/24). Il est par ailleurs c…»

Volltext

Urteilskopf

99 Ib 392

51. Urteil vom 21. Dezember 1973 i.S. Andenmatten und Mitbeteiligte gegen Staatsrat des Kantons Wallis.

Regeste

Verfahren: Art. 97 ff. OG.

Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen auf kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid (Erw. 1).

Entfernung widerrechtlich angepflanzter Reben: Art. 1 und 7 BB über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues:

Auslegung der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz BB (Erw. 2a).

Die Pflicht, widerrechtlich angepflanzte Reben auszureuten (Art. 7 BB), trifft den Eigentümer der Parzelle schlechthin und kann nicht auf dem Wege der Veräusserung oder der Verpachtung des Grundstückes beseitigt werden (Erw. 2b).

Sachverhalt ab Seite 393

BGE 99 Ib 392 S. 393

Theophil Mathier pflanzte auf seiner im Gebiet der Gemeinde Salgesch liegenden Parzelle Reben an, obwohl dies nach der einschlägigen Rebbaugesetzgebung verboten war. Er wurde daraufhin mehrmals behördlich aufgefordert, die Reben auszureissen. Er kam den Aufforderungen nicht nach und versuchte, sich auf dem Wege der Verpachtung von je 100 Rebstöcken an 11 Pächter dem Ausreutungsgebot zu entziehen. Da er damit keinen Erfolg hatte, teilte er seine Pflanzung in sechs Parzellen von weniger als 400 m2 Fläche auf und verkaufte diese einzelnen an die heutigen Beschwerdeführer. In der Folge setzte das Departement des Innern und der Landwirtschaft des Kantons Wallis den sechs Käufern Frist, um die ausserhalb der Rebzone angepflanzten Reben auszureissen. Gegen diesen Verfügung wehrten sich die Betroffenen beim Staatsrat, der auf vier Beschwerden wegen Verspätung nicht eintrat und die übrigen Beschwerden abwies. Gegen den Entscheid des Staatsrates richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Der Staatsrat ist auf die am 8. September 1972 eingereichten Beschwerden des Herbert Bregy, Erich Bregy, Meinrad Hischier und Emil Bayard wegen Verspätung nicht

BGE 99 Ib 392 S. 394

eingetreten. Dieser Entscheid stützt sich ausschliesslich auf kantonales Verfahrensrecht.

Wie das Bundesgericht in früheren Entscheiden (vgl. BGE 98 Ib 336) erkannt hat, kann bei einem auf kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden, der angefochtene Entscheid schliesse die Anwendung von Bundesrecht aus. Dies ist hier insofern der Fall, als materiell Fragen des Bundesrechts (Rebbaugesetzgebung) zur Diskussion stehen. Die Anwendung dieses Bundesrechts schliesst der angefochtene Entscheid aus; er ist mithin eine Verfügung im Sinne von Art. 5 lit. c VwG, die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Das Bundesgericht prüft allerdings die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes nicht frei, sondern nach Art. 104 lit. a OG nur auf die Verletzung von Bundesrecht, d.h. in der Regel ausschliesslich auf die Verletzung von Art. 4 BV (BGE 98 Ib 336).

Der im angefochtenen Entscheid angewandte Art. 23 des kantonalen Verwaltungsverfahrensbeschlusses räumt den Betroffenen eine zwanzigtägige Rechtsmittelfrist ein. Diese Frist wurde den Beschwerdeführern im Entscheid des Departements des Innern und der Landwirtschaft des Kantons Wallis vom 4. August 1972 angegeben. Der Entscheid wurde gemäss der bei den Akten liegenden Auskunft des Postbüros Sitten 1 vom 30. März 1973 Herbert Bregy, Erich Bregy und Meinrad Hischier am 4. August 1972 und Emil Bayard am 10. August, 1972 zugestellt. Es verletzt daher Bundesrecht in keiner Weise wenn der Staatsrat die erst am 8. September 1972 eingereichten Beschwerden als verspätet betrachtet hat, zumal keine Gerichtsferien den Fristenlauf hemmten. Die Beschwerdeführer vermögen nichts vorzubringen, was dagegen spräche. Sie behaupten ohne jegliche Begründung, sie hätten fristgerecht beim Staatsrat Beschwerde erhoben, was offensichtlich unrichtig und geradezu mutwillig ist.

Ist demnach der Staatsrat zu Recht auf die vier Beschwerden nicht eingetreten, sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des Herbert Bregy, Erich Bregy, Meinrad Hischier und Emil Bayard abzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst eingetreten wird. Materiell zu prüfen sind hingegen die Beschwerden der Marie Andenmatten und des Konrad Venetz.

BGE 99 Ib 392 S. 395

2. Nach Art. 1 Bundesbeschluss über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues vom 10. Oktober 1969 (BB), in Kraft seit dem 1. Januar 1970, ist die Neuanpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Grundeigentümer und Pächter, die noch keine Reben besitzen und die nicht mehr als 400 m2 anpflanzen, um sie für den Eigenbedarf zu bearbeiten. Die in Missachtung dieser Bestimmung gepflanzten Reben müssen vom Eigentümer des Grundstückes, gegebenenfalls vom Pächter, entfernt werden (Art. 7 Abs. 1 BB).

Die von Theophil Mathier angepflanzten Reben liegen unbestrittenermassen ausserhalb der Rebbauzone. Die Anpflanzung erfolgte unerlaubterweise. Die heutigen Eigentümer berufen sich auf Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz BB. Es fragt sich, ob sie dies können, nachdem die Anpflanzung entgegen dem gesetzlichen Verbot erfolgte.

a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein allgemeines Anbauverbot von Reben ausserhalb der Rebbauzone besteht (Art. 1 Abs. 1 erster Satz BB). Dieses Verbot dient unmittelbar dem Schutz und der Förderung des inländischen Rebbaus. Das Verbot erfährt eine Ausnahme, indem Grundeigentümern und Pächtern, die noch keine Reben besitzen, gestattet wird, ausserhalb der Rebbauzone, auf einer Fläche von höchstens 400 m2, Reben anzupflanzen und für den Eigenbedarf zu bearbeiten.

Stellt man diese Ausnahmebestimmung, die weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen des allgemeinen Verbots auszulegen ist, in ihren gesetzlichen Zusammenhang, wird ersichtlich, dass die Ausnahme nie dazu dienen darf, einen widerrechtlichen Anbau von der Rodungspflicht (Art. 7 BB) auszunehmen bzw. die Umgehung des Verbots zu ermöglichen. Eine widerrechtlich angepflanzte Rebfläche wird daher, selbst wenn sie nachträglich aufgrund zivilrechtlicher Vorkehren nur noch 400 m2 beträgt, von der Rodungspflicht nicht verschont (Art. 7 BB). Auf dem Umweg der Parzellierung und der Veräusserung kann eine ausserhalb der Rebbauzone widerrechtlich angepflanzte Rebfläche der gesetzlichen Sanktion, der Rodung, nicht entzogen werden. Der Sinn der Ausnahme liegt nämlich einzig darin, in der Landwirtschaft tätigen Familien, Grundeigentümern oder Pächtern, die Möglichkeit einzuräumen, eigenes, ausserhalb der Rebbauzone

BGE 99 Ib 392 S. 396

liegendes Land zum Zwecke der Selbstversorgung im Rahmen des Eigenbedarfs mit Reben zu bepflanzen. Jedes aussergewöhnliche Vorgehen, das diesen Rahmen sprengt, widerspricht dem Zweck der Ausnahmebestimmung und verdient keinen Rechtsschutz; denn einzig so verstanden ist die Ausnahmebestimmung durch die Behörden auch praktisch anwendbar. Wird bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen darüber hinausgegangen, sind klare Grenzen zum Anbauverbot nicht mehr zu ziehen und seiner Umgehung Tür und Tor geöffnet.

b) Die Akten erhellen, dass der Verkauf des hier in Frage stehenden Rebareals, nach vorheriger Parzellierung in Grundstücke von je 400 m2, der Umgehung des allgemeinen Anbauverbots bzw. der Rodungspflicht diente. Der frühere Eigentümer, Theophil Mathier, hat mit allen Mitteln versucht, sich der Rodungspflicht zu entziehen. Dies gelang ihm selbst dann nicht, als er es mit der Verpachtung seiner Parzelle in Teilen von je 150 m2 bzw. 100 Rebstöcken versuchte. Schliesslich glaubte er offenbar, einen Weg zu finden, indem er sein Grundstück in Parzellen zu je 400 m2 aufteilen liess und diese einzeln an Käufer veräusserte, die noch keine Reben besassen. Damit ist jedoch die Pflicht, die widerrechtlich angepflanzten Reben auszureuten, nicht entfallen. Nach Art. 7 BB trifft diese Pflicht den Eigentümer schlechthin und kann nicht auf dem Umweg über die Veräusserung oder Verpachtung des Grundstückes beseitigt werden.

Die heutigen Eigentümer, Andenmatten und Venetz, können sich auch nicht etwa auf ihren guten Glauben berufen. Dass sie von der widerrechtlichen Anpflanzung der Reben durch Theophil Mathier nichts wussten, behaupten sie nicht; es wäre auch völlig unglaubwürdig. Als nämlich Theophil Mathier am 2. März 1966 aufgefordert wurde, die, nach früherem Recht schon, rechtswidrig angepflanzten Reben auszureissen, unterbreitete er dem kantonalen Departement des Innern elf Pachtverträge über die Verpachtung von je 100 Rebstöcken an Personen, die keine Reben besitzen. Als Pächter traten damals unter anderen die heutigen Eigentümer und Beschwerdeführer Andenmatten und Venetz auf. Diese Pachtverträge wurden in der Folge von der kantonalen Behörde als ungültig erklärt, weil sie der Umgehung des Gesetzes dienten. Die Beschwerdeführer haben sich damals dagegen nicht gewehrt. Sollte ihnen

BGE 99 Ib 392 S. 397

anderseits der Veräusserer, Theophil Mathier, beim Verkauf der Grundstücke in Aussicht gestellt haben, dass durch die Parzellierung und die Handänderung des Grundstückes die Rodungspflicht (Art. 7 BB) dahinfallen und für die Käufer die Ausnahmesituation des Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz BB vorliegen würde, betrifft dies die zivilrechtlichen Beziehungen der Kaufvertragsparteien, nicht aber das vorliegende, vom öffentlichen Recht beherrschte Verfahren.

Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführer Andenmatten und Venetz - abgesehen davon, dass sie Eigentümer eines Grundstückes sind, das widerrechtlich mit Reben bepflanzt wurde, - die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz BB nicht erfüllen. Dies nicht nur deshalb, weil sie die Reben nicht selber angepflanzt haben, sondern weil sie bis anhin in keiner Weise nachgewiesen haben, dass sie die Reben selbst und für den Eigenbedarf bearbeiten.

c) Der angefochtene Entscheid verletzt mithin Bundesrecht nicht. Die Beschwerden der Marie Andenmatten und des Konrad Venetz sind unbegründet und daher abzuweisen.