Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 99 IA 19 KI-generiert

Creditor Recovery Based on Post-Bankruptcy Earned Income as "New Assets"

Geschäftsnummer BGE 99 IA 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Recovery Based on Post-Bankruptcy Earned Income as "New Assets" A creditor initiated debt collection based on a certificate of loss from bankruptcy (Konkursverlustschein) against a debtor, arguing the debtor had acquired "new assets" (neues Vermögen) under Art. 265 para. 2 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA). The central issue was whether the debtor's earned income constituted such new assets, permitting a new collection effort. The court confirmed that earned income can be considered new assets if it exceeds the amount necessary for a reasonable standard of living following bankruptcy, allowing the debtor to rebuild their existence and set aside savings, even if no strict "net assets" actually exist. The court upheld the lower decision which assessed the income earned in the year prior to the commencement of the new enforcement procedure, reasoning that this approach focuses on the money that *could* have been saved, thus forming "new assets" retroactively. However, the court clarified that the subsequent enforcement process remains subject to the minimum subsistence requirements (Notbedarf) of Art. 93 DEBA; thus, the judicial determination of "new assets" only establishes the maximum amount available for seizure, but the enforcement officer must still respect the debtor's immediate living needs based on current income at the moment of attachment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 265 Abs. 2 SchKG. Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheins; neues Vermögen. Arbeitsverdienst als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG. Verhältnis zum betreibungsrechtlichen Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG.

Schlagwörter

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Einziehung von Forderungen Feststellung des neuen Vermögens Erwerbseinkommen Unzulänglichkeit der Konkursaktiven Aussonderungsverfahren Lebensstandard

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 53 III 27
Art. 265 Abs. 2 SchKG (BGE 53 III 27). Massgebend ist vielmehr, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existanz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Der Natur der Sache nach liegt der Entscheid darüber weitgehend im Ermessen des Richters.
BGE 79 I 116
Welches Kapital (Reinvermögen) und welcher Teil des Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellen, hat zwar allein der Richter zu entscheiden, und nur in diesem Umfang ist eine gestützt auf einen Konkursverlustschein angehobene Betreibung zulässig (BGE 79 I 116).
BGE 65 III 25
93 SchKG niedriger anzusetzen, wenn wegen des inzwischen gesunkenen Einkommens in das Existenzminimum eingegriffen würde (vgl.BGE 65 III 25: "all'infuori dei beni previsti degli art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 265 Abs. 2 SchKG

This article establishes the requirement of 'new assets' ('neues Vermögen') for raising a new debt enforcement action based on a certificate of loss (Konkursverlustschein).

Art. 93 SchKG

This article is cited as the basis for the debtor's right to file a complaint against enforcement if their means necessary for survival (Notbedarf) is infringed upon during the execution stage.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

5A_304/2020 (2020-06-23)
«…teur un niveau de vie convenable constitue une nouvelle fortune, indépendamment de toute thésaurisation effective ( ATF 99 Ia 19 consid. 3c; arrêt 5A_21/2010 du 19 avril 2010 consid. 4.1 et les références). Le juge doit se placer à la date de l'in…»
5A_650/2013 (2013-11-19)
«…teur un niveau de vie convenable constitue une nouvelle fortune, indépendamment de toute thésaurisation effective ( ATF 99 Ia 19 consid. 3c et la jurisprudence citée; Jeandin, in : Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, n° 27 ad art. 2…»
5A_21/2010 (2010-04-19)
«…teur un niveau de vie convenable constitue une nouvelle fortune, indépendamment de toute thésaurisation effective ( ATF 99 Ia 19 consid. 3c p. 21; Jeandin, op. cit., n° 27 ad art. 265 LP , avec d'autres citations). Le juge doit se placer à la dat…»
BGE 136 III 51
«…es handelt sich bei der Feststellung neuen Vermögens und der nachfolgenden Pfändung um verschiedene Vorgänge (vgl. BGE 99 Ia 19 E. 3c S. 20; JEANDIN, a.a.O., N. 28 zu Art. 265 SchKG ). Daran hat das neue Recht grundsätzlich nichts geändert. Durc…»
5A_627/2009 (2009-12-04)
«…es handelt sich bei der Feststellung neuen Vermögens und der nachfolgenden Pfändung um verschiedene Vorgänge (vgl. BGE 99 Ia 19 E. 3c S. 20; JEANDIN, a.a.O., N. 28 zu Art. 265 SchKG ). Daran hat das neue Recht grundsätzlich nichts geändert. Durc…»
5A_556/2008 (2009-05-29)
«…a poursuite pouvait être prise en considération, l'autorité cantonale a retenu - à la lecture de la jurisprudence ( ATF 99 Ia 19 ) et de la doctrine (JEANDIN, Actes de défaut de biens et retour à meilleure fortune selon le nouveau droit, in: SJ 199…»
BGE 135 III 424
«…a poursuite pouvait être prise en considération, l'autorité cantonale a retenu - à la lecture de la jurisprudence ( ATF 99 Ia 19 ) et de la doctrine (JEANDIN, Actes de défaut de biens et retour à meilleure fortune selon le nouveau droit, SJ 1997 p.…»
5A_452/2007 (2008-01-22)
«…nen keine neuen Passiven gegenüberstehen, weshalb unter dem neuen Vermögen nur das Nettovermögen zu verstehen ist ( BGE 99 Ia 19 E. 3a S. 19). Die Festlegung des Betrages, welcher für ein standesgemässes Leben nötig ist, liegt weitgehend im Ermess…»
5A_283/2007 (2007-11-15)
«…den, wenn sie in den 12 Monaten vor Anhebung der Betreibung angefallen sind. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf BGE 99 Ia 19 Bezug nimmt, kann ihr nicht gefolgt werden, als sie dem Bundesgericht eine Sanktionierung der diesbezüglichen kantonal…»
5A_263/2007 (2007-08-07)
«…s Arrestbefehls und zur Frage des massgeblichen Zeitpunktes besteht publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 99 Ia 19 E. 3c S. 21), die in Einklang mit der Lehre steht (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermöge…»
5P.108/2003 (2003-07-03)
«…ng Notwendige hinaus sich ein Nettovermögen bilden kann oder zu bilden in der Lage wäre ( BGE 109 III 93 E. 1a S. 94; 99 Ia 19 E. 3c S. 21). Der Beschwerdeführer setzt nicht auseinander, inwiefern der Einzelrichter den in Art. 265 Abs. 2 SchKG…»
5P.271/2002 (2003-04-10)
«…qu'il puisse adopter un train de vie correspondant à sa situation et, en plus, épargner ( ATF 109 III 93 consid. 1b; 99 Ia 19 consid. 3; 79 I 113 consid. 3 p. 115). Inversement, il sied d'éviter que le débiteur ne dilapide ses revenus au détr…»
BGE 129 III 385
«…il puisse adopter un train de vie correspondant à sa situation et, en plus, épargner ( ATF 109 III 93 consid. 1b; ATF 99 Ia 19 consid. 3; ATF 79 I 113 consid. 3 p. 115). Inversement, il sied d'éviter que le débiteur ne dilapide ses revenus au…»
5P.127/2001 (2001-06-20)
«…998 (cf. BlZR 84/1985, p. 145 consid. III/3 et les arrêts cités; Fürstenberger, op. cit. , p. 32/33 et 37; cf. ég. ATF 99 Ia 19 consid. 3c p. 20), alors que l'autorité inférieure, sans s'en expliquer davantage, a pris en considération les années…»
BGE 109 III 93
«…keine neuen Passiven gegenüberstehen, weshalb unter dem "neuen Vermögen" nur das "Nettovermögen" zu verstehen ist ([BGE 99 Ia 19](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

99 Ia 19

3. Auszug aus dem Urteil vom 21. Januar 1973 i.S. X. AG gegen Y. und Appellationshof (III. Zivilkammer) des Kantons Bern

Regeste

Art. 265 Abs. 2 SchKG. Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheins; neues Vermögen.

Arbeitsverdienst als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG. Verhältnis zum betreibungsrechtlichen Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG.

Erwägungen ab Seite 19

BGE 99 Ia 19 S. 19

Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 265 Abs. 2 SchKG kann aufgrund eines Konkursverlustscheins eine neue Betreibung nur angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Nach dem Sinn dieser Vorschrift soll sich der Schuldner nach Durchführung des Konkurses eine neue Existenz aufbauen d.h. finanziell erholen können. Das ist erst der Fall, wenn er nach Schluss des Konkurses neue Aktiven erworben hat, denen keine neuen Passiven gegenüberstehen, weshalb unter dem "neuen Vermögen" nur das "Nettovermögen" zu verstehen ist (H. FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. II, S. 187; ZBJV 75/1939, S. 631/2). Dass Y. kein "Nettovermögen" im engern Sinn besitzt, ist unbestritten.

b) In der Praxis ist seit langem anerkannt, dass auch der Arbeitsverdienst neues Vermögen darstellen kann. Während früher angenommen wurde, dieser bilde erst dann neues Vermögen im Sinne des Art. 265 Abs. 2 SchKG, wenn er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden sei, wird er heute allgemein schon insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlauben würde (BGE 79 I 115mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; SJZ 58/1962, S. 320; ZBJV 93/1957, S. 273). Verfügt der Schuldner über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so besitzt er somit noch nicht notwendigerweise neues Vermögen im Sinne von

BGE 99 Ia 19 S. 20

Art. 265 Abs. 2 SchKG (BGE 53 III 27). Massgebend ist vielmehr, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existanz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Der Natur der Sache nach liegt der Entscheid darüber weitgehend im Ermessen des Richters.

c) Nach dem angefochtenen Urteil ist auf das Arbeitseinkommen abzustellen, das der Schuldner während Jahresfrist vor Anhebung der Betreibung erzielt hatte. Die Beschwerdeführerin erblickt darin Willkür. Sie macht geltend, diese Betrachtungsweise könne bewirken, dass unter Umständen Einkommensanteile als pfändbar erklärt würden, die allenfalls nicht einmal mehr für eine gewöhnliche Betreibungsforderung gepfändet werden könnten, wenn sich das Einkommen des Schuldners in der Zeit zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls und dem Urteil (bzw. der Pfändung) vermindert habe. Dieser Einwand ist indessen nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als unhaltbar erscheinen zu lassen. Welches Kapital (Reinvermögen) und welcher Teil des Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellen, hat zwar allein der Richter zu entscheiden, und nur in diesem Umfang ist eine gestützt auf einen Konkursverlustschein angehobene Betreibung zulässig (BGE 79 I 116). Anderseits lässt sich sehr wohl die Ansicht vertreten, der Richter befinde nur darüber, welcher Lohnanteil unter dem Gesichtspunkt des Art. 265 Abs. 2 SchKG gepfändet werden könne, während es im Betreibungsverfahren Sache des Betreibungsbeamten sei, den Betrag gestützt auf Art. 93 SchKG niedriger anzusetzen, wenn wegen des inzwischen gesunkenen Einkommens in das Existenzminimum eingegriffen würde (vgl.BGE 65 III 25: "all'infuori dei beni previsti degli art. 92 e 93 LEF"; H. FRITZSCHE, a.a.O. S. 188; ZR 46/1947, S. 58 ff.). Diese Lösung scheint sich aufzudrängen, weil es sonst, etwa im Falle eintretender Invalidität des Schuldners und damit verbundenen starken Einkommensrückgangs zur Pfändung des ganzen Lohnes kommen könnte, was dem Sinn des Gesetzes offenbar widersprechen würde. Der Entscheid des Richters über das Vorhandensein neuen Vermögens schliesst demnach die Anwendung der Art. 92 und 93 SchKG im Betreibungsverfahren nicht notwendigerweise aus. Deshalb geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, dem Schuldner stünden keine Rechtsmittel zur Verfügung, wenn in der Betreibung in seinen Notbedarf eingegriffen würde. Er könnte sich wegen Verletzung von Art. 93 SchKG mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde zur Wehr setzen.

BGE 99 Ia 19 S. 21

Im übrigen ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von Art. 265 Abs. 2 SchKG die Betreibung nur angehoben werden kann, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gelangt ist. Wenn in ausdehnender Auslegung dieser Vorschrift in bestimmtem Umfang auch der Arbeitsverdienst als "Vermögen" behandelt wird, so kann dies offenbar nur in dem Sinne geschehen, dass jener Teil des früheren Einkommens als "Vermögen" angesehen wird, den der Schuldner als Ersparnis hätte zurücklegen können. Das neue Vermögen muss mit andern Worten bei Anhebung der Betreibung bereits vorhanden sein (H. FRITZSCHE, a.a.O., S. 188). Konnte der Schuldner aus seinem Einkommen vor Anhebung der Betreibung Ersparnisse zurücklegen, so setzt der Richter den entsprechenden, als neues Vermögen in Betracht fallenden Betrag fest. Dieser kann - wie erwähnt - unter Vorbehalt der Art. 92 und 93 SchKG gepfändet werden. Diese Rechtsauffassung, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, lässt sich mit sachlichen Gründen vertreten (vgl. ZBJV 108/1972, S. 321; ZR 46/1947, S. 58 ff.; 54/1955, S. 319). Wenn der Schuldner bei den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Auslagen), wie sie vor Anhebung der Betreibung bestanden, Ersparnisse hätte zurücklegen können, wird es so gehalten, wie wenn er tatsächlich zu neuem Vermögen gekommen wäre (SJZ 56/1960, S. 209 Nr. 194). Alsdann kann aufgrund des Konkursverlustscheines eine neue Betreibung angehoben werden. Wie erwähnt, kann in dieser freilich nur gepfändet werden, was der Richter als neues Vermögen bezeichnet hat, allenfalls nicht einmal das, wenn Art. 93 SchKG entgegensteht.

Die Rechtsprechung zu Art. 265 Abs. 2 SchKG kann allerdings nicht als gefestigt und klar bezeichnet werden. Es scheint, dass in der Praxis vielfach auf das Einkommen abgestellt wird, das der Schuldner im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids über die Frage des neuen Vermögens erzielt (BGE 53 III 27: "laufendes Einkommen"; H. FRITZSCHE, a.a.O. S. 188, 2. Abs.; vgl. SJZ 58/1962, S. 320 f.). Das mag sich aus den praktischen Schwierigkeiten erklären, die sich ergeben können, wenn auf Einkommen und Auslagen einer zeitlich zurückliegenden Periode abgestellt wird. Wie ausgeführt, lässt sich indessen mit guten Gründen annehmen, nur mit früherem, nicht mit dem laufenden Einkommen habe der Schuldner neues Vermögen bilden können, so dass es folgerichtig sei, auf jenes abzustellen.