Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 V 88 KI-generiert

Painter's Real Estate Profits Subject to Social Insurance Contributions

Geschäftsnummer BGE 98 V 88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Painter's Real Estate Profits Subject to Social Insurance Contributions The case concerns a master painter who engaged in numerous real estate purchases and sales in 1967/68, generating significant profits, and contested the obligation to pay social insurance contributions on these gains, arguing they stemmed from mere asset management or occasional opportunities, not professional real estate trading, especially since he was fully employed in his painting business and largely involved in building consortia without personal activity. The court ruled that the profits were derived from self-employment constituting commercial real estate trading, citing the frequency of transactions over two years, the substantial use of borrowed capital, and the involvement of the taxpayer—who was professionally active in the construction sector—in the building consortia, thereby affirming that the gains were liable for social insurance contributions under the criterion for gainful activity used in defense tax assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 AHVG: Beitragspflicht. Begriff des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels.

Schlagwörter

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Immobilienvermögen unselbständige Erwerbstätigkeit beitragspflichtige Beschäftigung Kapitalgewinnsteuer Objektsteuer Geschäftsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 658
BGE 93 I 288
BGE 92 I 122
Die Gewerbsmässigkeit kann sich auch aus der Inanspruchnahme bedeutender fremder Gelder und aus der Investition der Gewinne in neuem Grundbesitz ergeben (BGE 92 I 122).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 AHVG

The appeal was dismissed, implicitly upholding the application of a provision related to contribution liability, as this was the central legal issue for the decision.

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Volltext

Urteilskopf

98 V 88

23. Auszug aus dem Urteil vom 2. Mai 1972 i.S. Brigger gegen Kantonale Ausgleichskasse des Wallis und Versicherungsgericht des Kantons Wallis

Regeste

Art. 4 AHVG: Beitragspflicht.

Begriff des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels.

Sachverhalt ab Seite 88

BGE 98 V 88 S. 88

Malermeister Karl Brigger tätigte in den Jahren 1967/68 zahlreiche Liegenschaftskäufe und -verkäufe. Die kantonale

BGE 98 V 88 S. 89

Steuerbehörde behandelte die im Liegenschaftshandel erzielten Gewinne ebenfalls als Einkommen. Dazu zählte sie Provisionen, Liegenschaftserträge und das Einkommen aus dem Malergeschäft.

Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Karl Brigger beantragen, es sei festzustellen, dass auf den Liegenschaftsgewinnen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Da er in seinem Malergeschäft voll beschäftigt sei, könne nicht behauptet werden, er. betreibe gewerbsmässig Liegenschaftshandel. Dazu fehle ihm die Zeit. Die erzielten Liegenschaftsgewinne stammten zudem grösstenteils aus Baukonsortien, in denen er selber keine Tätigkeit ausgeübt habe. Wenn er sein Geld in solchen Baukonsortien investiere oder für die Kredite mithafte, so bedeute dies noch keine planmässige und fortlaufende selbständige Erwerbstätigkeit. Diese Transaktionen seien im Rahmen blosser Vermögensverwaltung und Ausnutzung zufällig sich bietender Gelegenheiten erfolgt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, von dem Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, gilt u.a. das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Handel und Gewerbe (Art. 17 AHVV). Wie sich aus Art. 23 Abs. 1 AHVV ergibt, hat die Ermittlung des massgebenden Einkommens grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu erfolgen wie bei der Wehrsteuerveranlagung.

Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB ist der durch Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn dann, wenn er im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) Erwerbstätigkeit erzielt wird. Nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögenszuwachs bildet ein solcher Gewinn nur dann, wenn er als Folge der ordentlichen Vermögensverwaltung oder einer sich zufällig bietenden Gelegenheit anfällt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht Bd. 37, S. 153, und Bd. 38, S. 395, BGE 96 I 658 Erw. 1).

Die Annahme, dass ein beim Verkauf einer Liegenschaft erlangter Gewinn einer Erwerbstätigkeit entspringt, kann sich aus der Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen oder aus andern Umständen ergeben, insbesondere aus dem Zusammenhang mit einer selbständigen Berufstätigkeit des

BGE 98 V 88 S. 90

Beitragspflichtigen als Architekt, Baumeister, Gipsermeister oder als Erwerbstätiger in ähnlichen Berufen. Sie ist auch bei vereinzelten Verkäufen, die nicht mit einer derartigen Betätigung des Steuersubjektes zusammenhängen, nicht ausgeschlossen. In solchen Fällen ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn der Gewinn auf einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen beruht, die nach Art und Umfang dem Vorgehen eines Liegenschaftenhändlers gleichgestellt werden kann. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kann auf Erwerbstätigkeit z.B. allein schon daraus geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige für ein bestimmtes Grundstückgeschäft in einer einfachen Gesellschaft sich mit einer Person verbindet, die sich in Ausübung ihres Berufes beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit ihm besorgt (BGE 93 I 288 sowie BGE 96 I 658 Erw. 2 und 664). Die Gewerbsmässigkeit kann sich auch aus der Inanspruchnahme bedeutender fremder Gelder und aus der Investition der Gewinne in neuem Grundbesitz ergeben (BGE 92 I 122). - Vgl. EVGE 1960 S. 200 und 1963 S. 27.

2. Der Beschwerdeführer tätigte in den Jahren 1967 und 1968 in verschiedenen Gemeinden sieben Liegenschaftskäufe bzw. -verkäufe, die ihm einen Gewinn von insgesamt ... Franken einbrachten. Diese Liegenschaftstransaktionen nahm Karl Brigger, Inhaber eines Malergeschäftes, jedenfalls teilweise als Mitglied von Baukonsortien vor, in denen er selber aktiv tätig war. Aus seiner Steuererklärung ergibt sich, dass die Geschäfte überwiegend mit fremden Geldern finanziert worden sind.

Die Häufigkeit der Liegenschaftskäufe und -verkäufe innert zwei Jahren, die massive Investition fremden Kapitals und die Beteiligung des hauptberuflich selber in der Baubranche tätigen Beschwerdeführers an Baukonsortien, welche zum Teil die Liegenschaftstransaktionen vorgenommen haben, lassen auf gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen. Karl Brigger schuldet daher die Sozialversicherungsbeiträge auch auf den Liegenschaftsgewinnen. Demzufolge hat es beim Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sein Bewenden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.