Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 V 52 KI-generiert

Disability Pension Revocation and the Effect of a Scheduled Medical Review Date

Geschäftsnummer BGE 98 V 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Disability Pension Revocation and the Effect of a Scheduled Medical Review Date The case concerns the revocation of a disability pension (*Invalidenrente*) where the recipient's disability degree no longer justified the benefit, thereby justifying the revocation. The court addressed whether the administration was bound by a review date (*Revisionstermin*) previously indicated in the pension decree, which had been noted in view of a possible future change in the degree of disability (Art. 41 IVG and Art. 87 para. 2 IVV). The Federal Insurance Court held that the specification of a review deadline only has internal administrative significance and does not guarantee the payment of the pension until that date; the administration can revoke the pension if there is a significant change in the degree of disability before the specified date or if the original decree proves to be demonstrably incorrect, as the review date does not become part of the formal legal force of the decree.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 41 IVG und 87 Abs. 2 IVV. Die Angabe eines Revisionstermins in einer Rentenverfügung hat nur verwaltungsinterne Bedeutung: sie bietet keine Gewähr für die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Datum.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung Überprüfung der Invalidenrente Invaliditätsgrad Leistungsbezüger medizinische Überprüfung Regierungsbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 IVG

Cited in the reasoning to establish the general rule for adjusting a pension due to a change in the degree of disability, which is the core issue being discussed regarding the date of cancellation.

Art. 87 Abs. 2 IVV

Cited in the reasoning as the rule governing the automatic review of a claim in view of a possible significant change in the degree of disability.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

IV.2011.00075 (2012-08-31) · zh
Appeal Dismissed: Disability Pension Termination Upheld on Medical Review
«…ht teilhaftig und hat keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren (BGE 98 V 52, 53). Die Eröffnung eines Revisionsverfahrens setzt nicht den Nachweis einer erheblichen Änderung, sondern nur Indizien…»
IV.2011.00075 (2012-08-30) · zh
Appeal Dismissed Regarding Revocation of Full Disability Pension Following Medical Review
«…ht teilhaftig und hat keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren (BGE 98 V 52, 53). Die Eröffnung eines Revisionsverfahrens setzt nicht den Nachweis einer erheblichen Änderung, sondern nur Indizien…»
C-1505/2007 (2009-02-26)
Disability Pension Reduction Upheld Despite Original Full Incapacity Ruling
«…SER, ATSG, Rz. 16 zu Art. 17, ULRICH MEYER- BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 253; BGE 98 V 52 E. 2). Da die im Pressebericht erwähnten Tätig- keiten keineswegs mit der dem Beschwerdeführer ursprünglich attestierte…»
TA.2007.96 (2007-12-12) · ne
Pension Revocation Upheld Despite Hearing Claim
«…n de la rente jusqu'à la date indiquée. Une révision de rente est donc autorisée avant la date de révision prévue ([ATF 98 V 52](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_98_V_52); RCC 1972, p.236). En outre, une telle remarque n'impose pas de…»
I 225/01 (2002-03-08)
«…'indication, dans une décision, de la date d'une révision n'a que la portée d'une remarque administrative interne ( ATF 98 V 52 ) et elle n'impose pas de manière impérative à l'administration de procéder d'office à la révision à la date prévue lor…»
BGE 102 V 193
«…t_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F99-V-103%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page103), [ATF 98 V 52](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 99 V 103
«…leibt, ist der Revisionstermin dem Versicherten nicht mitzuteilen. In diesem Sinne ist das bereits zitierte Urteil [BGE 98 V 52](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

98 V 52

14. Auszug aus dem Urteil vom 19. Januar 1972 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Egloff und Obergericht des Kantons Schaffhausen

Regeste

Art. 41 IVG und 87 Abs. 2 IVV.

Die Angabe eines Revisionstermins in einer Rentenverfügung hat nur verwaltungsinterne Bedeutung: sie bietet keine Gewähr für die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Datum.

Erwägungen ab Seite 52

BGE 98 V 52 S. 52

Aus den Erwägungen:

Es ist davon auszugehen, dass keine Invalidität rentenbegründenden Ausmasses bestand, als die angefochtene Verfügung erging. Die Rentenaufhebung ist daher an sich gerechtfertigt. Jedoch stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Aufhebung zu verfügen war. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verwaltung an den von ihr selbst vorgemerkten Revisionstermin gebunden ist.

a) Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Die Revision wird gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des

BGE 98 V 52 S. 53

Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen. Voraussetzung der Rentenrevision von Amtes wegen ist also jedenfalls eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades.

Dieser Ordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, eine Verfügung jederzeit von Amtes wegen abzuändern, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Rente kann somit allenfalls unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 41 IVG fehlen (EVGE 1966 S. 56/57, ZAK 1964 S. 433, nicht veröffentlichte Urteile i.S. Briw vom 11. November 1971 und i.S. Niederberger vom 10. Dezember 1971).

b) Aus dem Gesagten folgt, dass die Verwaltung rechtlich nicht an den in Aussicht genommenen Revisionstermin gebunden ist, wenn sich eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor diesem Zeitpunkt ergibt oder wenn sich die Rentenverfügung nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Die Angabe eines Revisionsdatums in einer Rentenverfügung wird der - ohnehin bloss formellen - Rechtskraft der Verfügung nicht teilhaftig und hat keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren. Die Verwaltung ist zur Angabe eines Revisionstermins nicht verpflichtet; nennt sie dennoch ein solches Datum, so hat dies lediglich die Bedeutung einer verwaltungsinternen Anmerkung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (ZAK 1964 S. 433, nicht veröffentlichte Urteile i.S. Häfliger vom 27. Dezember 1967, i.S. Maffioli vom 15. Februar 1971 und i.S. Briw vom 11. November 1971).