Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 V 277 KI-generiert

Art. 107 OG. Mangelnde Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz heilt an sich die Versäumung der Beschwerdefrist von seiten einer Ausgleichskasse nicht.

Geschäftsnummer BGE 98 V 277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Ausgleichskasse Appeal Untimely Despite Lack of Appeal Notice An equalization fund (Ausgleichskasse) failed to meet the 30-day deadline for filing an administrative appeal with the Federal Insurance Court, arguing that the preceding cantonal decision lacked the mandatory notice of appeal procedure (Rechtsmittelbelehrung). The court affirmed that the absence of the appeal notice does not automatically nullify the decision or stop the appeal period from running, pursuant to Art. 107 OG, which aims to prevent disadvantage to parties from formal defects. However, the court ruled that the equalization fund, as a implementing body for social security law and a user of federal administrative instructions, was professionally obligated to know the correct appeal deadlines. Applying the principle of good faith (Treu und Glauben), the fund could not reasonably claim to have been misled by the formal omission, rendering its appeal clearly untimely and therefore inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 107 OG. Mangelnde Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz heilt an sich die Versäumung der Beschwerdefrist von seiten einer Ausgleichskasse nicht.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung Treu und Glauben Kündigungsfrist Versicherungskasse Fristversäumnis soziale Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 107 OG
Ausserdem bestimmt Art. 107 Abs.
Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg.
Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG
Die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden auf dem Gebiete der AHV und der Invalidenversicherung sind gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG bzw.
Art. 69 IVG
Art. 69 IVG mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 35 Abs. 2 VwG
Gemäss dem gleichfalls einschlägigen Art. 35 Abs. 2 VwG hat im Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen (Art.
Art. 1 Abs. 3 VwG
2 VwG hat im Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen (Art. 1 Abs. 3 VwG), eine ordnungsgemässe Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist zu nennen.
Art. 107 Abs. 3 OG
Ausserdem bestimmt Art. 107 Abs. 3 OG für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren: aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 97 V 189
507 und dortige Hinweise; BGE 97 V 189, BGE 96 III 99 mit Hinweisen undBGE 78 I 297).
BGE 96 III 99
507 und dortige Hinweise; BGE 97 V 189, BGE 96 III 99 mit Hinweisen undBGE 78 I 297).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

C-411/2019 (2021-08-26)
Swiss Old-Age Insurance Contributions: Procedural Deficiencies Found
«…auben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: VwVG-Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 38 Rz. 1…»
C-7051/2014 (2017-07-20)
Company's Workplace Safety Obligations Dispute
«…- ben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 mit weiteren H…»
C-4191/2013 (2014-06-24)
Pension Revision: SAK's Refusal to Reconsider and Procedural Flaws
«…auben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechts- pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 mit weiteren…»
C-94/2011 (2013-05-08)
Survivor's Benefits Eligibility After Improper Denial
«…auben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E.2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E.1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechts- pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 mit weiteren…»
B-293/2012 (2013-02-12)
Swiss Social Security Disability Pension Reduction Appeal Dismissed
«…n Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E. 2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E. 1 und FRITZ GYGI, Verwaltungs- rechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 m.w.H.). 3…»
C-4637/2008 (2011-03-11)
Applicant's Invalidity Pension Claim: New Investigation Ordered Due to Inadequate Initial Review
«…uben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E. 2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E. 1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 mit weiteren…»
C-4654/2008 (2010-03-03)
Invalidity Pension Claim: Notification Flaws and Remittal for Re-evaluation
«…uben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E. 2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E. 1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechts- pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 m.w.H.). 2…»
C-2427/2007 (2010-01-13)
Disability Pension Claim Denied Due to Untimely Address Update and Lack of Health Deterioration
«…uben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E. 2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E. 1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechts- pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5 m.w.H.). 5…»
8C_535/2007 (2008-04-25)
«…che la protezione è sufficiente se la comunicazione obbiettivamente errata malgrado ciò ha raggiunto il suo scopo ( DTF 98 V 277 consid. 1 pag. 278). Va ancora rilevato che la decisione è pure ineccepibile dal punto di vista del diritto di essere…»
BGE 106 V 240
«…_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-V-162%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page162), [ATF 98 V 277](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

98 V 277

71. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1972 i.S. Ausgleichskasse des Schweizerischen Verbandes der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels gegen Grunder und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen...

Regeste

Art. 107 OG.

Mangelnde Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz heilt an sich die Versäumung der Beschwerdefrist von seiten einer Ausgleichskasse nicht.

Erwägungen ab Seite 278

BGE 98 V 277 S. 278

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden auf dem Gebiete der AHV und der Invalidenversicherung sind gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG bzw. Art. 69 IVG mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gemäss dem gleichfalls einschlägigen Art. 35 Abs. 2 VwG hat im Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen (Art. 1 Abs. 3 VwG), eine ordnungsgemässe Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist zu nennen.

Ausserdem bestimmt Art. 107 Abs. 3 OG für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren: aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Aus dieser - im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht gestützt auf Art. 132 OG anwendbaren - Bestimmung ergibt sich, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, es dürften den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Steiner vom 5. September 1972).

Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene

BGE 98 V 277 S. 279

Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5; GRISEL, Droit administratif suisse, Neuchâtel 1970, IV/II.5 b, S. 507 und dortige Hinweise; BGE 97 V 189, BGE 96 III 99 mit Hinweisen undBGE 78 I 297).

Das Gesamtgericht, dem die Rechtsfrage unterbreitet worden ist, stimmt diesen Erwägungen zu.

2. Im vorliegenden Fall fehlte in dem der Ausgleichskasse zugestellten Rekursentscheid die Rechtsmittelbelehrung. Das ist unbestritten. Nach dem Gesagten ist daher massgebend, ob die Kasse den Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist kannte oder - nach Treu und Glauben - hätte kennen müssen. Das ist ohne Zweifel zu bejahen: Die Ausgleichskasse ist ein rechtsanwendendes Durchführungsorgan der Invalidenversicherung; es gehört zu ihren Amtspflichten, sich in diesen Belangen auszukennen. Zudem besitzt die Kasse hierüber ausdrückliche Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde. In dem vom Bundesamt erlassenen Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1964, werden die Obliegenheiten der Ausgleichskassen im Prozessfalle klar umschrieben (Rz. 46 ff., insbesondere Rz. 57) und im Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969, sind die Kassen auf die durch das neue Verfahren bedingten Änderungen hingewiesen worden (besonders Rz. 12/13 und 19 bis 23). Unter diesen Umständen hält die Berufung der beschwerdeführenden Ausgleichskasse auf den Formmangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Lichte von Treu und Glauben nicht stand; die von der Kasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin offensichtlich verspätet. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten...

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.