Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 98 V 255 KI-generiert

Missionary Deferring Pension Denied Retroactive Payments

Geschäftsnummer BGE 98 V 255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Missionary Deferring Pension Denied Retroactive Payments A missionary sister residing abroad opted, in March 1970, to defer her old-age pension, believing the amounts would simply be set aside for later withdrawal, despite being clearly informed by the Swiss Embassy that no retrospective payments would be made upon revocation of the deferral. When she requested the pension in late 1971, she sought retroactive payment from April 1970, claiming she was mistaken about the consequences of the deferral. The Swiss Federal Insurance Court denied the retroactive payment, affirming that under Article 39 AHVG and Article 55quater AHVV, calling off a deferred pension does not have retroactive effect, and specifically excludes back payments for the deferred period; furthermore, while defective declarations of intent can be relevant in administrative law, the alleged error, which was clearly addressed in communications she received, constituted a non-excusable legal error from which she could not derive any rights in her favor.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Der Abruf der gemäss Art. 39 AHVG aufgeschobenen Rente hat keine Rückwirkung. Bedeutung der auf Irrtum beruhenden Willenserklärung im Verwaltungsrecht.

Schlagwörter

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Rentenaufschub Altersversicherung Nachzahlung Entschuldbarer Irrtum Geschwisterrente Witwenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 V 160
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 AHVG

This article governs the deferral of old-age pensions, which is the central subject matter of the dispute regarding retroactive payment.

Art. 55quater Abs. 3 AHVV

Cited in the reasoning to confirm that retroactive pension payments are excluded upon calling up a deferred pension.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BGE 147 V 70
Old-age pension deferral deadline under AHVV regulation: validity and strict written-declaration requirement.
«…l zwischen Nachzahlung oder Zuschlag (ab einem gewissen Zeitpunkt) ausgeschlossen ist ( BGE 105 V 50 E. 2b S. 52; BGE 98 V 255 E. 1 S. 257). Nach dem Gesagten respektierte der Bundesrat die Grenzen der gesetzlich delegierten Kompetenz, als er in…»
BGE 150 V 73
«…ält, der dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht ( BGE 98 V 255 E. 1). Der frankenmässige Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Rent…»
9C_597/2023 (2023-12-20)
«…ält, der dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht ( BGE 98 V 255 E. 1). Der frankenmässige Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Rent…»
36.2022.10 (2022-04-25) · ti
Insurance Policy Reinstatement Denial Upheld Due to Irrelevant Error of Law in Termination Agreement
«…maggio 2005, consid. 2.3.1; cfr. anche STF K 96/04 del 3 novembre 2004, consid. 4.2.3; DTF 105 Ia 207, consid. 2c; DTF 98 V 255). 2.6. Giusta l'art. 23 CO il contratto non obbliga colui che vi fu indotto da errore…»
9C_531/2020 (2020-12-17)
«…Wahl zwischen Nachzahlung oder Zuschlag (ab einem gewissen Zeitpunkt) ausgeschlossen ist ( BGE 105 V 50 E. 2b S. 52; 98 V 255 E. 1 S. 257). Nach dem Gesagten respektierte der Bundesrat die Grenzen der gesetzlich delegierten Kompetenz, als er in…»
34.2018.9 (2018-09-14) · ti
Insured's Vested Pension Transfer Compelled Despite Outstanding Employer Contributions and Alleged Liability
«…Schmidlin, Commentaire romand**,** CO I, ad art. 23-24, n. 65) quali principi generali anche nel diritto pubblico ([DTF 98 V 255](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
34.2017.20 (2017-12-19) · ti
Insured Person v. Pension Institutions Regarding Wrongful Offset of Vested Benefits
«…di consenso possono essere in particolare invocati da privati in quanto l’errore non sia imputabile a loro colpa ([DTF 98 V 255](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
AL.2015.00191 (2017-01-31) · zh
Unemployment Benefit Waiver Validity Upheld Despite Appellant's Claim of Misunderstanding
«…liegende Irrtum nicht von der Person, an die sich der beanstandete Verwaltungsakt richtet, verschuldet worden ist (BGE 98 V 255 E. 2). Der noch im Schreiben vom 27. April 2015 (Urk. 7/5) erhobene Einwand der Versicherten, wonach sie die Verzichtse…»
B.2014.171 (2016-02-25) · sg
Doctoral Certificate Predicate Inclusion Upheld
«…ende Irrtum nicht von der Person, an die sich der beanstandete Verwaltungsakt richtet, verschuldet worden ist (vgl. BGE 98 V 255 E. 2). Wesentlich ist ein Irrtum (Art. 23 OR) namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden…»
B.2014.171 (2016-02-25) · sg
University v. Doctoral Candidate (Inclusion of "Satisfactory" on Certificate)
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«…que la rente soit versée ultérieurement (DR ch. 6323). Le paiement rétroactif est exclu (art. 55quater al. 3 RAVS; ATF 98 V 255 consid. 2). L'ajournement devant porter sur une année au moins (cf. art. 39 al. 1 LAVS cité sous consid. 6.1), sa révoc…»
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«…la rente soit versée ultérieurement (DR chiffre 6323). Le paiement rétroactif est exclu (art. 55quater al. 3 RAVS; ATF 98 V 255 consid. 2). L'ajournement devant porter sur une année au moins (cf. art. 39 al. 1 LAVS cité sous consid. 6.1 ci-dessus…»
9C_90/2013 (2013-05-02)
«…m nicht von ihnen verschuldet worden sein darf (Urteil 2A.532/2000 vom 12. März 2001 E. 2b mit Hinweisen, u.a. auf BGE 98 V 255 E. 2 S. 257 f.). Die Vorinstanz hat die Mangelhaftigkeit des Vertragsabschlusses vorab damit begründet, es sei notoris…»
C-621/2011 (2013-04-25)
No Retroactive Pension Payments for Deferred Benefits
«…en, die infolge Hin- schieds anderer Rentenbezüger innerhalb der Aufschubdauer nicht aus- bezahlt worden sind (vgl. BGE 98 V 255 E. 1), dass der Ausschluss der Wahlmöglichkeit versicherungstechnisch be- gründet und nicht als Schikane gegenüber den…»

Volltext

Urteilskopf

98 V 255

64. Urteil vom 14. November 1972 i.S. Gisler gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Der Abruf der gemäss Art. 39 AHVG aufgeschobenen Rente hat keine Rückwirkung.

Bedeutung der auf Irrtum beruhenden Willenserklärung im Verwaltungsrecht.

Sachverhalt ab Seite 255

BGE 98 V 255 S. 255

A.- Mit Schreiben vom 6. März 1970 machte die Schweizerische Botschaft in Algerien die damals noch in diesem Land als Missionsschwester tätig gewesene Emmy Gisler darauf aufmerksam, dass sie vom 1. April 1970 an eine Altersrente der AHV beanspruchen könne. Sie forderte die Versicherte auf, das ihr zugestellte Anmeldeformular ausgefüllt wieder zurückzusenden und mitzuteilen, ob die Auszahlung der Rente in Algerien oder in der Schweiz gewünscht werde. Im gleichen Brief schrieb die Botschaft: "Enfin, ainsi que vous pourrez le constater en lisant le Merkblatt cijoint, concernant l'ajournement des rentes de vieillesse, vous avez la possibilité de solliciter l'ajournement de votre rente. Il y a lieu de marquer d'une croix la rubrique "oui" ou, dans le cas contraire, d'inscrire la croix dans la rubrique "non" (chiffre 16, page 2)."

Auf dem vom 19. März 1970 datierten Anmeldeformular bejahte Emmy Gisler die Frage Nr. 16, ob sie "den Anfang des Rentenbezuges um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben" wolle. Auf die weitere Frage, an welche Adresse die Rente ausbezahlt werden solle, antwortete sie: "Sie soll nicht jetzt ausbezahlt werden."

Am 12. Mai 1970 übermittelte die Botschaft der Versicherten die Verfügung über den Rentenaufschub mit dem Hinweis:

"Vous trouverez également en annexe une demande de révocation d'ajournement de la rente AVS. A ce sujet, je me permets d'attirer votre attention sur le fait que l'assuré qui révoque l'ajournement de sa rente

BGE 98 V 255 S. 256

plus d'un an après la date à laquelle elle a pris naissance, n'a droit à aucun versement rétroactif et ne bénéficie de sa rente augmentée du supplément d'ajournement qu'avec effet au premier jour du mois qui suit la révocation (un délai d'au moins 4 semaines est cependant demandé)."

Als in der Folge Emmy Gisler die AHV-Rente auf November 1971 abrief und die Auszahlung an die Schweizerische Bankgesellschaft in Winterthur verlangte, erliess die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 16. November 1971 eine entsprechende Rentenverfügung.

B.- Die Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung, indem sie sinngemäss beantragte, es seien das Aufschubbegehren aufzuheben und die seit April 1970 aufgeschobene Rente auszuzahlen. Der Bruder der Beschwerdeführerin begründete dieses Begehren damit, dass die Rente seinerzeit hauptsächlich deshalb nicht bezogen worden sei, weil das Geld nicht aus Algerien habe ausgeführt werden können. So sei "das Geld auf der AHV stehen" geblieben in der Annahme, "dass es nach Bedarf abgehoben werden kann". Zudem sei die Versicherte auf die Rente angewiesen.

Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hat die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 1972 abgewiesen.

C.- Emmy Gisler liess durch ihren Bruder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei ihr die Altersrente "rückwirkend per 8. März 1970 auszubezahlen", und geltend machen, sie sei einem "Irrtum erlegen, indem sie glaubte, die Rentenbeträge werden nur zurückgestellt, sofern sie vom Ausland her diese vorerst nicht zu beziehen wünsche... Es wäre ungerecht, müsste sie jetzt, obigen Irrtums wegen, dafür büssen."...

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung stellen den Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 39 Abs. 1 AHVG können Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente nach freier Wahl im voraus von einem bestimmten Monat an

BGE 98 V 255 S. 257

abrufen. Wird eine aufgeschobene Rente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt; eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen (Art. 55quater Abs. 3 AHVV).

Nach Art. 39 Abs. 2 AHVG wird die aufgeschobene Altersrente um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. Zutreffend bemerkt dazu das Bundesamt, dass der versicherungsmässige Gegenwert nicht nur den Gegenwert der Leistungen beinhaltet, auf die ein einzelner Rentner vorher verzichtet hat, sondern auch einen durchschnittlichen Anteil an den Beträgen, die infolge Hinschieds anderer Rentenbezüger innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt worden sind. Dieser Anteil kann nur berechnet werden, wenn eine Wahl zwischen Nachzahlung oder Zuschlag ausgeschlossen ist. Andernfalls könnte jeder Rentner, der ursprünglich den Rentenaufschub verlangt hat, kurz vor seinem Tod noch die Nachzahlung verlangen. Der versicherungsmässige Gegenwert liesse sich bei einer Wahlmöglichkeit betreffend die Festsetzung und Auszahlung der Rente nicht ermitteln, weshalb diese nach Art. 55quater Abs. 3 AHVV ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss ist somit versicherungstechnisch begründet und nicht als Schikane gegenüber dem Rentner zu betrachten, welcher den Aufschub verlangt hat.

2. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit irrtümlich den Rentenaufschub verlangt hat und nun nachträglich die Auszahlung der nicht aufgeschobenen Altersrente von der Vollendung ihres 62. Altersjahres hinweg verlangen kann.

Wie aus den Briefen der Schweizerischen Botschaft vom 6. März und 12. Mai 1970 an die Beschwerdeführerin hervorgeht, wurde diese eindeutig und klar über die Bedeutung des Rentenaufschubs und insbesondere darüber orientiert, dass sie für die Dauer des Aufschubs keine rückwirkenden Rentenzahlungen würde verlangen können. Es ist schwer verständlich, dass die Versicherte in diesem Punkt geirrt haben soll. Aber selbst wenn dies zuträfe, so vermöchte sie daraus doch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie sich aus folgenden Darlegungen ergibt.

Nicht nur im Privatrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht können auf Irrtum beruhende Willensmängel von rechtserheblicher Bedeutung sein. Die Erheblichkeit von Willensmängeln im Verwaltungsrecht ergibt sich aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz

BGE 98 V 255 S. 258

und nicht aus direkter oder analogieweiser Geltung des Privatrechts (GRISEL, Droit administratif suisse, S. 40). Regelmässig ist der Willensmangel aber nur dann zu beachten, wenn der zugrunde liegende Irrtum nicht von der Person, an die sich der beanstandete Verwaltungsakt richtet, verschuldet worden ist (vgl. BGE 97 V 160). Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Hätte nämlich die Beschwerdeführerin besonders das Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 12. Mai 1970 mit gebührender Aufmerksamkeit gelesen, so hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass sie mit Beendigung des Rentenaufschubs keine nachträglichen Rentenzahlungen für die zurückliegende Zeit zwischen Anfang und Ende des Rentenaufschubs würde beanspruchen können. Sie muss deshalb ihre seinerzeitige Willenserklärung über den Rentenaufschub, die von der Schweizerischen Ausgleichskasse am 5. Mai 1970 noch schriftlich bestätigt worden ist, gegen sich gelten lassen. Übrigens machte die Ausgleichskasse sie bei diesem Anlass nochmals darauf aufmerksam, dass "die Rente von dem dem Abruf folgenden Monat an zugesprochen" werde, wenn keine Mitteilung eingehe, von welchem Datum hinweg künftig die Rente ausbezahlt werden solle.

Dem Bundesamt ist auch darin beizupflichten, dass es sich um einen Rechtsirrtum handeln würde, wenn sich die Beschwerdeführerin über die rechtliche Tragweite ihrer Willenserklärung vom 19. März 1970 geirrt hätte. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann aber niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten (ZAK 1968 S. 642)...

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.